Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 80 Lohnsteueranmeldung
LStR: Rz 1203 bis Rz 1204
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Verletzt der ArbG die Verpflichtung, die LSt nach § 79 Abs 1 ordnungsmäßig abzuführen, kann (Ermessen!) ihm vom Betriebsstätten-FA auferlegt werden, bis zum 15. des Folgemonats eine LStAnmeldung abzugeben. Gleiches gilt bei der nicht ordnungsgemäßen Abfuhr von DB oder DZ (s WGW/Knechtl § 80 Rz 6). IdR wird hiervon erst bei wiederholten Verstößen gegen die Abfuhrpflicht Gebrauch gemacht (LStR 1203). Der Termin deckt sich somit mit dem Zeitpunkt der Abfuhrverpflichtung, die aufrecht bleibt. Die Meldeverpflichtung besteht unabhängig davon, ob der ArbG die einbehaltene LSt ans FA abgeführt hat (Abs 1 S 3), dies auch dann, wenn keine LSt einzubehalten war (Abs 2 S 1). Im Ermessen des FA liegt es auch, die Erklärungsverpflichtung befristet oder unbefristet auszusprechen.
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Bei der LStAnmeldung handelt es sich um eine Abgabenerklärung (HR/Fellner § 80 Rz 4.1; WGW/Knechtl § 80 Rz 9 mwN), weshalb ein Verspätungszuschlag nach § 135 BAO verhängt werden kann. Die Erklärungsabgabe kann ferner nach § 111 BAO erzwungen werden. Die vorsätzl Nichtabgabe stellt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a FinStrG dar.
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Das Verlangen des FA hat jedenfalls in Bescheidform zu erfolgen, nach hM (s HR/Fellne...