Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 79 Abfuhr der Lohnsteuer
LStR: Rz 1201 bis Rz 1202a
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1. Fälligkeit der LSt (Abs 1). Der ArbG hat die gesamte LSt, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, also von allen in diesem Monat geleisteten Lohnzahlungen, spätestens am 15. des Folgemonats abzuführen (S 1; die Frist ist nach § 110 Abs 1 BAO nicht verlängerbar). Eine Trennung nach einzelnen ArbN hat somit nicht zu erfolgen. Die LSt ist um Aufrollungen nach § 77 Abs 3 und 4 zu kürzen. Nach S 2 gilt allerdings die LSt von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag des Folgemonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, als LSt dieses Vormonats (s auch § 19 Abs 1). Sind Bezüge regel mäßig am ersten Tag eines Monats im Vorhinein fällig und hat die Auszahlung wegen eines Samstages, Sonn- oder Feiertages bereits am letzten Werktag des Vormonats zu erfolgen, bestehen nach LStR 1201 keine Bedenken, wenn die einbehaltene LSt als für den Monat einbehalten gilt, für den die Bezüge zu gewähren sind.
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Die Bestimmungen der § 211 und 217 BAO über die Entrichtung der Abgaben und den Säumniszuschlag sind anzuwenden. Die vorsätzl Verletzung der Abfuhrverpflichtung stellt idR eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG dar. Die Unterlassung der (r...