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ASoK 12, Dezember 2017, Seite 442

Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Anwendungsbereich und Umfang der Gleichstellung

Tanja Lang

Der vorliegende Beitrag stellt die am im Nationalrat und am im Bundesrat beschlossene (schrittweise) Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten dar.

1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1.1. Allgemeines

Ab kommt es zu einer Angleichung der Entgeltfortzahlung der Angestellten bei Krankheit (Unglücksfall) und Arbeitsunfall (Berufskrankheit) an die Systematik der Entgeltfortzahlung der Arbeiter nach dem EFZG.

1.2. Erhöhter Anspruch bereits nach einem Jahr

Der Grundanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall bleibt unverändert. Bisher hatten sowohl Arbeiter als auch Angestellte Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen in den ersten fünf Dienstjahren, wenn die Dienstverhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Mit der Gesetzesänderung besteht der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen im ersten Dienstjahr. Bereits nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses entsteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch in voller Höhe im Ausmaß von bis zu acht Wochen (§ 8 Abs 1 AngG; § 2 Abs 1 EFZG).

Diese Änderung, welche sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte zur Anwendung kommt, tritt mit i...

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