VwGH vom 29.10.2015, 2013/17/0809

VwGH vom 29.10.2015, 2013/17/0809

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerden der T GmbH in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung vom , IIIa-242.032 (hg 2013/17/0809) und IIIa-242.033 (hg 2013/17/0810), betreffend Zurückweisung der Berufungen im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Gemeindevergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde H setzte mit Bescheiden vom die von der beschwerdeführenden Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einerseits auf Grund des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes zu entrichtende Kriegsopferabgabe und andererseits auf Grund des Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetzes und der Verordnung der Marktgemeinde H über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Wettterminals zu entrichtende Gemeindevergnügungssteuer jeweils für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals an zwei Standorten für den Zeitraum März bis Juni 2011 mit bestimmten Beträgen fest.

Die Zustellung der Bescheide wurde im Postweg mit RSb-Briefen veranlasst. In den Rückscheinen wurde die Übernahme am durch einen "Arbeitnehmer" des Empfängers bestätigt.

2.1. Mit Eingaben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, zugleich erhob sie Berufungen gegen die Bescheide vom . Sie brachte vor, eine wirksame Zustellung sei nicht erfolgt. Die Bescheide seien von B K, einer Mitarbeiterin der O GmbH (mit Sitz an derselben Anschrift), übernommen worden. B K sei jedoch keine Angestellte der Beschwerdeführerin (gewesen), deren Büro zudem am geschlossen gewesen sei. Eine gültige Zustellung sei daher erst am an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erfolgt.

2.2. Mit Bescheiden vom wies der Bürgermeister die Wiedereinsetzungsanträge als unbegründet ab. Er führte aus, dass eine wirksame Zustellung (am ) erfolgt sei. Zwar habe keine Ersatzzustellung stattgefunden, weil B K Arbeitnehmerin der O GmbH (gewesen) sei. Die Übernahme der Post für die Beschwerdeführerin impliziere jedoch, dass sie dazu ausdrücklich berechtigt gewesen sei. Im Übrigen sei auf Grund der engen Verflechtungen der Gesellschaften (W P sei Angestellter der Beschwerdeführerin und zugleich geschäftsführender Hälftegesellschafter der O GmbH; der Ehemann der anderen Hälftegesellschafterin sei geschäftsführender Alleingesellschafter der J GmbH und diese wiederum Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Zustellung erlangt habe und allfällige Mängel geheilt seien.

2.3. In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen machte die Beschwerdeführerin neuerlich geltend, dass eine wirksame Zustellung (am ) nicht erfolgt sei. B K sei als Dienstnehmerin der O GmbH zur Übernahme von Sendungen an die Beschwerdeführerin nicht berechtigt gewesen. Die Gesellschaften firmierten zwar unter derselben Anschrift, hätten aber jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit und getrennte Büros, auf die dargelegten Verflechtungen der Unternehmen komme es nicht an. Nach den Beweisergebnissen sei auch nicht davon auszugehen, dass die Bescheide der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen seien.

Die Beschwerdeführerin beantragte in den Berufungen die Einvernahme der Zeugen B K und W P. In späteren Eingaben brachte sie ergänzend vor, dass B K auch über keine Postbevollmächtigung verfügt habe.

3.1. Mit Beschluss vom , ausgefertigt mit Bescheiden des Bürgermeisters vom , wies die Abgabenkommission der Marktgemeinde H die Berufungen gegen die Bescheide vom als unbegründet ab.

Die Abgabenkommission führte aus wie der Bürgermeister in den bekämpften Bescheiden. Ergänzend hielt sie fest, dass den Erhebungen bei der Post zufolge die Büros der Beschwerdeführerin und der O GmbH direkt nebeneinander gelegen seien, eine eindeutige Zuordnung sei nicht erkennbar. Der Zusteller gebe die Sendungen in jenem Büro ab, wo sich gerade jemand befinde, das seien zumeist B K oder C O (beide Dienstnehmerinnen der O GmbH), welche die Schriftstücke anstandslos entgegennähmen. Die Übernahme durch die Genannten und deren Anführung als Arbeitnehmer(innen) in den Rückscheinen weise auf eine entsprechende interne Anordnung hin. Dies werde auch durch die - ebenso von B K und C O als Arbeitnehmerinnen, zum Teil auch als Bevollmächtigte für RSb-Briefe unterfertigten - Rückscheine über Zustellungen in anderen Verfahren bestätigt. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die gegenständlichen Zustellungen seien nicht rechtswirksam erfolgt, und es liege auch keine Postbevollmächtigung vor, sei daher nicht zutreffend, vielmehr sei von einer entsprechenden Berechtigung auszugehen. B K sei zwar nicht formalrechtlich, wohl aber auf Grund des Naheverhältnisses zwischen den Gesellschaften als Bedienstete der Beschwerdeführerin zu erachten, sodass (auch) eine gültige Ersatzzustellung gegeben sei. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Mangel durch das tatsächliche Zukommen geheilt. B K habe nämlich die Bescheide noch am an W P ausgefolgt, womit die Sendungen in die Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin gelangt seien.

3.2. In den gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellungen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie in ihren Berufungen gegen die Bescheide vom . 4.1. Mit Bescheiden (im Folgenden: "Vorstellungsbescheide") vom gab die belangte Behörde den Vorstellungen der Beschwerdeführerin teilweise Folge und hob die Bescheide vom (wegen sachlicher Unzuständigkeit der Abgabenkommission) insoweit auf, als sie die Wiedereinsetzungsanträge im Verfahren über die Festsetzung der Kriegsopferabgabe betrafen.

4.2. Im Übrigen - also soweit sich die Bescheide auf die Wiedereinsetzungsanträge im Verfahren über die Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer bezogen - wies die belangte Behörde die Vorstellungen als unbegründet ab. Sie führte dazu aus, ein Wiedereinsetzungsantrag sei gegen eine nachteilige Fristversäumung gerichtet, die Beschwerdeführerin habe aber ihre Anträge damit begründet, dass keine wirksamen Zustellungen erfolgt seien. Eine solche Antragstellung sei daher schon im Grunde verfehlt, weil bei einer unwirksamen Zustellung gar keine Frist versäumt worden wäre.

5.1. Mit Bescheiden (im Folgenden: "Berufungsbescheide") ebenfalls vom wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Bescheide vom , soweit diese die Wiedereinsetzungsanträge im Verfahren über die Festsetzung der Kriegsopferabgabe betrafen, als unbegründet ab.

Unter einem wies sie auch die Berufungen gegen die Bescheide vom , soweit sich diese auf die Festsetzung der Kriegsopferabgabe bezogen, als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

5.2. Die belangte Behörde ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Die "Zustellung" der Bescheide vom sei mit RSb-Briefen am erfolgt. Die Sendungen seien von B K übernommen worden, diese habe die Rückscheine mit dem Vermerk "Arbeitnehmer" unterfertigt. Nach erfolgloser Mahnung und Bewilligung der Exekution seien die Bescheide am (nochmals) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt worden, der daraufhin die Wiedereinsetzungsanträge und Berufungen eingebracht habe.

Die Beschwerdeführerin und die O GmbH hätten ihre Firmensitze an derselben Anschrift. Laut Mitteilung der Post befänden sich die Büroräume im gleichen Gebäude nebeneinander, eine eindeutige Zuordnung sei nicht erkennbar. Der Zusteller gebe die Sendungen in jenem Büro ab, wo sich gerade jemand befinde, dies seien zumeist B K und C O. Die beiden würden die Schriftstücke anstandslos entgegennehmen und dies auch bestätigen. Beide seien angemeldete Angestellte der O GmbH, hätten sich aber als Arbeitnehmer(innen) der Empfängerin deklariert und die Annahme nicht verweigert.

Aus den Rückscheinen über Zustellungen in anderen Verfahren gehe hervor, dass B K und C O diverse RSb-Sendungen für die Beschwerdeführerin übernommen hätten: So habe B K am 28. April und am Sendungen entgegengenommen, wobei sie in den Rückscheinen als Bevollmächtigte für RSb-Briefe bzw als Arbeitnehmerin angeführt worden sei. C O habe am 21. April,

30. und 31. Mai, 1. Juni, 31. August, und am (zum Teil mehrere) Sendungen übernommen, wobei sie in den Rückscheinen jeweils als Arbeitnehmerin ausgewiesen worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe in den oben genannten Fällen in ihren Rechtsmitteln keine Einwände wegen unwirksamer Zustellungen erhoben, sie habe auch keine Änderung der Zustellpraxis veranlasst.

5.3.1. Rechtlich folgerte die belangte Behörde zur Abweisung der Berufungen (gegen die Bescheide vom ) sinngemäß wie im abweisenden Teil ihrer Vorstellungsbescheide vom (vgl oben Punkt 4.2.).

5.3.2. Zur Zurückweisung der Berufungen (gegen die Bescheide vom ) führte sie aus, die Bescheide seien durch Ersatzzustellung im Sinn des § 16 ZustG an B K als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin wirksam zugestellt worden. Laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2010/05/0027, komme es für die Arbeitnehmereigenschaft darauf an, dass eine Tätigkeit einvernehmlich (mit Wissen und Willen des Arbeitgebers) entfaltet werde. Die Einbindung in die betriebliche Organisation müsse so beschaffen sein, dass eine Entgegennahme von Sendungen üblicherweise erfolge und vom Adressaten akzeptiert werde. Vorliegend sei offenbar gang und gäbe gewesen und von der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen worden, dass B K und C O als Angestellte der O GmbH Sendungen für die Beschwerdeführerin (als deren Arbeitnehmerinnen oder als Bevollmächtigte für RSb-Sendungen) entgegengenommen hätten. Die beiden hätten die Schriftstücke nicht widerrechtlich zurückbehalten, seien doch von der Beschwerdeführerin jeweils rechtzeitig Rechtsmittel erhoben worden. Folglich sei die Übernahme üblicherweise erfolgt und von der Beschwerdeführerin akzeptiert worden. B K sei als Arbeitnehmerin im Sinn des § 16 Abs 2 ZustG zu erachten, sodass die Bescheide wirksam zugestellt worden seien. Da die Beschwerdeführerin die Rechtsmittel erst nach Fristablauf am eingebracht habe, seien diese als verspätet zurückzuweisen.

6.1. In der Folge wies (auch) die Abgabenkommission mit Beschluss vom , ausgefertigt mit Bescheiden des Bürgermeisters vom , die Berufungen gegen die Bescheide vom , soweit diese die Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer betrafen, als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Die Abgabenkommission verwies begründend auf die Zurückweisung der Berufungen mit den Berufungsbescheiden der belangten Behörde vom (hinsichtlich Kriegsopferabgabe; vgl oben Punkt 5.). Jene Entscheidungen träfen vollinhaltlich auch im Verfahren über die Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer zu.

6.2. In den gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor wie in ihren Vorstellungen gegen die Bescheide vom (vgl oben Punkt 3.2.).

Ergänzend führte sie aus, der konkrete Fall sei mit dem hg Erkenntnis 2010/05/0027 nicht vergleichbar, weil hier die Unternehmen voneinander getrennt seien und keine gemeinsame Einlaufstelle vorliege. B K sei zur Übernahme von Sendungen an die Beschwerdeführerin nicht berechtigt gewesen, diese habe nicht gewollt und (im Hinblick auf die Rücksendung der Rückscheine an die Behörde) auch nicht gewusst, dass B K unbefugt Sendungen für sie übernommen habe. Bei der gegebenen Beweislage sei auch nicht davon auszugehen, dass die Bescheide tatsächlich rechtzeitig zugekommen seien.

Im Übrigen bemängelte die Beschwerdeführerin, dass in den Bescheiden ihr Rechtsvertreter unrichtig als Adressat angeführt worden sei. Der bloße Verweis auf den Inhalt der Entscheidung einer anderen Behörde stelle keine gesetzmäßige Begründung dar.

7.1. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Vorstellungen gegen die Bescheide vom nicht Folge.

7.2. Die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen wie in ihren Berufungsbescheiden vom (betreffend Kriegsopferabgabe; vgl oben Punkt 5.2.).

Ergänzend hielt sie fest, dass die Büros der Beschwerdeführerin und der O GmbH verschiedene Eingangstüren mit unterschiedlichen Bezeichnungen hätten. Das Büro der Beschwerdeführerin sei am nicht besetzt gewesen, wohl aber jenes der O GmbH. W P (als Geschäftsführer der O GmbH und zugleich Angestellter der Beschwerdeführerin) sei zur Zeit der Übernahme der RSb-Briefe durch B K anwesend gewesen.

7.3. Rechtlich folgerte die belangte Behörde wie in den Berufungsbescheiden vom , soweit es um die Zurückweisung der Rechtsmittel gegen die Abgabenvorschreibung ging (vgl oben Punkt 5.3.2.).

Ergänzend führte sie aus, dass es für das Vorliegen einer wirksamen Zustellung nicht auf eine ausdrückliche Ermächtigung der B K zur Übernahme der Sendungen ankomme. Maßgeblich sei vielmehr, ob das Vorgehen üblich gewesen und gepflogen worden sei, was nach dem festgestellten Sachverhalt der Fall gewesen sei. Zur unterbliebenen Einvernahme der Zeugen B K und W P hielt sie fest, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Vernehmung zur weiteren Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können.

Im Übrigen hob die belangte Behörde hervor, dass die Zustellung der bekämpften Bescheide an den bevollmächtigten Rechtsvertreter rechtswirksam erfolgt sei und auch die Verweisung auf die Begründung der Berufungsbescheide vom zulässig gewesen sei, weil deren Inhalt als bekannt vorauszusetzen sei und es um denselben Abgabentatbestand und -zeitraum sowie dieselben Standorte und Wettterminals gehe.

8. Gegen diese Bescheide wenden sich die gegenständlichen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerden.

9. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 sind die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

10.1. Die Beschwerdeführerin macht - wie in ihren Beschwerden gegen die Berufungsbescheide vom - geltend, eine wirksame Zustellung sei nicht erfolgt. B K sei Arbeitnehmerin der O GmbH und nicht der Beschwerdeführerin gewesen. Sie habe auch über keine (ausdrückliche oder konkludente) Postbevollmächtigung verfügt. Der konkrete Fall sei mit der hg Entscheidung 2010/05/0027 nicht vergleichbar, weil hier keine gemeinsame Einlaufstelle und auch keine vertragliche Verpflichtung bzw Berechtigung der B K zur Übernahme von Sendungen bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewollt und nicht gewusst, dass B K unbefugt Postsendungen für sie übernommen habe. Bei den gegebenen Beweisen sei auch nicht davon auszugehen, dass die Bescheide tatsächlich rechtzeitig zugekommen seien.

Als wesentliche Verfahrensmängel rügt die Beschwerdeführerin, dass die Einvernahme der Zeugen B K und W P unterblieben sei. Ferner sei das Parteiengehör verletzt worden, weil ihr nicht zur Kenntnis gebrachte Zustellnachweise aus anderen Verfahren herangezogen worden seien.

10.2. Den Beschwerden kommt Berechtigung zu.

11. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Festsetzung der Kriegsopferabgabe betreffend dieselbe Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom , 2013/17/0482, den Beschwerden gegen die Berufungsbescheide vom (vgl oben Punkt 5.) Folge gegeben und die bekämpften Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Er hat dabei - mit eingehenden Erörterungen - ausgeführt, dass die Rechtswirksamkeit der Zustellungen der Bescheide vom und damit die fristgerechte Erhebung der Berufungen davon abhängt, ob B K zur Empfangnahme der Sendungen berechtigt war. Eine solche Berechtigung könnte sich entweder aus einer Postbevollmächtigung im Sinn des § 13 Abs 2 ZustG oder aus der Eigenschaft als Ersatzempfängerin (Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin) im Sinn des § 16 Abs 2 ZustG ergeben. Allfällige Zustellmängel könnten zudem durch ein tatsächliches Zukommen im Sinn des § 7 ZustG geheilt und die Berufungen deshalb verspätet sein. Die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Zustellungen im soeben aufgezeigten Sinn setzt ausreichende Tatsachenfeststellungen voraus. Zur Vornahme mängelfreier Feststellungen bedarf es zudem der Einvernahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen B K und W P. Ferner ist der Beschwerdeführerin zu den durchgeführten Erhebungen Parteiengehör zu gewähren.

12.1. Die Begründung der (nunmehr) angefochtenen Bescheide entspricht - soweit es um die allein noch strittige Rechtswirksamkeit der Zustellungen am geht - im Wesentlichen jener der Berufungsbescheide vom . Auch die erhobenen Beschwerden sind im Wesentlichen inhaltsgleich.

12.2. Folglich wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe im hg Erkenntnis 2013/17/0482, wo sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtswirksamkeit der Zustellungen unter Erörterung der wesentlichen Fragen bereits eingehend auseinandergesetzt hat, verwiesen.

Demnach bedarf es - wie schon gesagt (oben Punkt 11.) - ausreichender und mängelfreier (nach ergänzender Beweisaufnahme zu treffender) Tatsachenfeststellungen, um die Rechtswirksamkeit der Zustellungen nach den konkret in Betracht kommenden Tatbeständen des ZustG und damit die Rechtzeitigkeit der Berufungen beurteilen zu können.

13. Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

14. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, die gemäß § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwenden ist.

Wien, am