Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 44 Form der Steuererklärungen
EStR: Rz 7552 bis Rz 7555
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1. Anlagen der StErklärung. a) Bilanz und GuV. Die EStErklärung ist elektronisch einzureichen (s § 42 Rz 5). Die Verpflichtung, eine Abschrift der Vermögensübersicht und der GuV-Rechnung vorzulegen (s auch § 137 BAO; ), besteht unabhängig davon, ob Bücher auf Grund gesetzl Verpflichtung oder freiwillig geführt werden (EStR 7552). – b) Unternehmens- und Steuerbilanz. StPfl, die eine UGB-Bilanz erstellen, dh eine Bilanz, die den Vorschriften des Unternehmensrechts entspricht, sind nicht verpflichtet, eine eigene StBilanz zu erstellen. Abs 2 fordert, sofern nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für stl Zwecke“ vorgelegt wird, nur die Anpassung der in den Übersichten enthaltenen „Beträge“ an das StRecht durch geeignete Zusätze und Anmerkungen zu diesen Beträgen (; nach EStR 432 genügt es, die steuerl Abweichungen in einer MWR, dh einer Überleitung des Gewinns, darzustellen). StBilanzen sind aber regelmäßig notwendiger Bestandteil von Umgründungen bzw Gegenstand von Due-Diligence-Prüfungen (SWK 10, 717). – c) Jahresberichte und Treuhandberichte sind – erforderlichenfalls im Original – auch dann vorzule...