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Zu den Anforderungen einer wirksamen Anzeige der Veränderung des Bestandobjekts
immo aktuell 2020/46
Rechtliche Beurteilung: Auf den Mietvertrag sind gem § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG die Bestimmungen des § 9 MRG anzuwenden. Danach hat der Hauptmieter eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 9 Abs 1 MRG).
Damit eine Anzeige diese Zustimmungsfiktion auslösen kann, muss sie alle Angaben enthalten, die es dem Vermieter ermöglichen, sich ein ausreichendes Bild über die gewünschten Maßnahmen zu machen und die ihm zustehenden Kontrollrechte auszuüben (5 Ob 199/03f; Beer/Vospernik in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht3, § 9 MRG Rz 7; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23, § 9 MRG Rz 6; Pletzer in GeKo Wohnrecht I, § 9 MRG Rz 11; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, § 9 MRG Rz 16).
S. 273 Ob eine Anzeige den notwendigen und hinreichenden Inhalt aufweist, um die Zustimmungsfiktion nach § 9 Abs 1 Satz 2 MRG auszulösen, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Diese Beurteilung wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Eine solche Einzelfallentscheidung ist vom OGH nur dann überprüfbar,...