Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
12. Aufl. 2019
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§ 78 Einbehaltung der Lohnsteuer
Literatur 2018: Kocher/Proksch, Die Lohnverrechnung, SWK 18, 9.
LStR: Rz 1194 bis Rz 1200
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§ 78 verpflichtet den ArbG, bei jeder Lohnzahlung, also im Zeitpunkt des Zuflusses an den ArbN, LSt einzubehalten (), ohne hierfür Anspruch auf Aufwandentschädigung zu haben. Maßgebl ist der Zeitpunkt der tatsächl Zahlung, auch wenn die Bezüge fiktiv in einem anderen Kj als zugeflossen gelten (s § 19 Abs 1 S 5). Fehler bei der Einbehaltung muss der ArbG durch Aufrollung nach § 77 Abs 3 und 4 im lfd Kj berichtigen. Erkennt der ArbG nach Ablauf des Kj, dass die LSt zu niedrig berechnet wurde, hat er dies dem FA zum Zwecke einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 202 BAO) formlos mitzuteilen. Die Berichtigung des Lohnzettels darf erst erfolgen, wenn dem ArbG die zu wenig einbehaltene LSt mit einem Haftungs- und Zahlungsbescheid vorgeschrieben und diese vom ArbN im Regresswege bezahlt wurde (LStR 1194). Nach Ablauf des Kj kann eine Korrektur auch im Zuge einer (ArbN)VA oder subsidiär durch einen Erstattungsantrag nach § 240 BAO erfolgen. Der ArbG wird von seiner Verpflichtung zum StAbzug zwar nicht dadurch befreit, dass seine ArbN erklären, sie würden ihre Bezüge in der StErkl...