Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
12. Aufl. 2019
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§ 70 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
LStR: Rz 1178 bis Rz 1182d
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1. Allgemeines. Grundvoraussetzung für beschr LStPfl ist, dass der ArbG überhaupt zum LStAbzug verhalten werden kann (s hierzu § 25 Rz 1). Beschr stpfl ArbN unterliegen sodann der beschr LStPflicht mit ihren Einkünften iSd § 98 Abs 1 Z 4. Ansonsten ist eine VA nach Maßgabe der Bestimmungen des § 102 durchzuführen. Zum Begriff der beschränkt stpfl ArbN s § 1 Rz 3 iVm § 98 Rz 76 ff.
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2. Tarifbesteuerung (Abs 2 Z 1). Sofern der ArbN keine Tätigkeit iSd § 99 Abs 1 Z 1 ausübt, wird er gem Abs 2 Z 1 nach dem LStTarif des § 66 besteuert. Bei einem aktiven DienstVerh steht ihm der Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1) und der Arbeitnehmerabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 2), bei Pensionsbezügen der Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6), jedenfalls aber nicht der Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)absetzbetrag und der Familienbonus Plus zu (s Abs 2 Z 1). Zu einer Hinzurechnung von 9.000 € (bis 2008: 8.000 €) gem § 102 Abs 3 zum Einkommen kommt es nicht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Option nach § 1 Abs 4 mögl.
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3. Pauschalbesteuerung (Abs 2 Z 2). ArbN iSd § 99 Abs 1 Z 1 (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sp...