Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
12. Aufl. 2019
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§ 62 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
LStR: Rz 1027 bis Rz 1038i
Übersicht
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1. | Allgemeines | ||
2. | Werbungskosten (Z 1, 3, 4, 5, 6, 7) | ||
a) | Allgemeines | ||
b) | Pauschbetrag für Werbungskosten | ||
c) | Pflichtbeiträge zu gesetzl Interessenvertretungen | ||
d) | Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen | ||
e) | Pflichtbeiträge zur gesetzl SozV | ||
f) | Wohnbauförderungsbeiträge | ||
g) | Pendlerpauschale, Werkverkehr | ||
h) | Rückzahlung von Arbeitslohn | ||
3. | Pauschbetrag für SA (Z 2) | ||
4. | Freibeträge (Z 8, 9, 10) | ||
5. | WK-Pauschbetrag für Expatriates (Z 11) |
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1. Allgemeines. § 62 regelt, welche Beträge vor Anwendung des LStTarifs vom Arbeitslohn (inkl Sachbezüge) abzuziehen sind, und dient somit der ordnungsgemäßen Durchführung der Lohnverrechnung. Damit allerdings der Arbeitslohn, der die Basis für die Abzüge nach § 62 bildet, bestimmt werden kann, sind zunächst nicht stbare Einkünfte nach § 26, sodann stfreie Einkünfte nach § 3 auszuscheiden. Zuletzt erfolgt eine Kürzung um die in den § 67–69 angeführten Beträge, die auch bei einer VA nach § 41 Abs 4 S 1 außer Ansatz bleiben. Einen irrtüml unterlassenen Abzug der in § 62 angeführten Beträge kann der ArbG nach § 240 Abs 1 BAO bis zum Ablauf des jeweilig...