VwGH vom 14.01.2013, 2011/08/0163
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/08/0164
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H F in K, vertreten durch die Bartl Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 6-SO-N4866/4-2011, betreffend 1. Beitragsvorschreibung nach dem ASVG und 2. Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG,§ 30 ASVG iVm. § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG und § 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG fest, dass Herr C. H. als Dienstnehmer des Beschwerdeführers, eines Landwirts, "rückwirkend für die Beschäftigungszeiträume vom bis … in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen" werde und dass die "angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Nichtanmeldung" EUR 104,89 betrügen. Die Sozialversicherungsbeiträge seien vom Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung zu bezahlen.
Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass C. H. am mit Planierungsarbeiten am Anwesen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei, ebenso am . Die Arbeitszeit an diesen Tagen habe von 7 bis 19 Uhr gedauert. Als Nettolohn habe der Beschwerdeführer (gegenüber C. H.) EUR 4,-- pro geleisteter Arbeitsstunde genannt. Er habe für C. H. eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für die Dauer vom bis zum für 20 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von mindestens EUR 6,29 brutto erhalten. Bei der Arbeitsaufnahme am hätten C. H. und zwei weitere rumänische Erntehelfer aber Anweisungen über durchzuführende Planierungsarbeiten anstelle der Apfelernte erhalten.
Die Anmeldung zur Pflichtversicherung sei am um 17:41 per Fax mit 20 Wochenstunden zum Bruttostundenlohn von EUR 6,29 und somit einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 544,71 erfolgt. Die gemeldete Teilbeschäftigung mit 20 Wochenstunden entspreche der erteilten Beschäftigungsbewilligung, tatsächlich habe C. H. auch am spätestens ab 7:30 Uhr Planierungsarbeiten durchführen müssen. Diese Arbeiten seien durch seinen schweren Arbeitsunfall gegen 17:30 Uhr beendet worden.
Die Anmeldung zur Pflichtversicherung am sei unrichtig gewesen, weil C. H. bereits ab als Bauhilfsarbeiter und nicht erst ab als Erntehelfer gearbeitet habe. Ausgehend vom ortsüblichen Anspruchslohn für Hilfsarbeiter am Bau sei ein Stundenlohn von EUR 9,29 brutto für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen worden, wobei am 3. und nach Abzug einer halbstündigen Pause je 3,5 Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % geleistet worden seien; die tägliche Beitragsgrundlage sei mit EUR 131,44 ermittelt worden.
Mit weiterem Bescheid vom schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer 1. einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.459,10 und 2. einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in der Höhe von EUR 1.057,98 vor. Die Höhe des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG entspreche dem doppelten Ausmaß der auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung des C. H. bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge; Beginn der Pflichtversicherung sei der , die Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung sei am im Rahmen des Rechts- und Verwaltungshilfeersuchens der Polizeiinspektion G. getroffen worden. Die Höhe des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG entspreche dem Doppelten des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen.
Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu Spruchpunkt 1. näher aus, nach § 113 Abs. 1 ASVG könne vom Krankenversicherungsträger in Fällen, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht gesetzeskonform nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 1a Z 1 und 2 ASVG erfolge, ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge vorgeschrieben werden, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger "anfielen". Der Beitragszuschlag dürfe jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Ferner dürfe er weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Betrag die mögliche Höchstgrenze für den Beitragszuschlag bilde.
Die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenen Sozialversicherungsbeiträge beliefen sich auf EUR 729,55. "Rein nach dem Gesetzeswortlaut" verhänge die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im konkreten Fall einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.459,10.
In der Folge führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zum entstandenen Verwaltungsmehraufwand aus, zwei Sachbearbeiter hätten alle vorhandenen und für die Gebietskrankenkasse dienlichen Protokolle über Zeugeneinvernahmen, Sachverhaltsdarstellungen und Personenblätter "recherchiert und eingeholt" und "die Fakten mit den dienstgeberseitigen Dienstnehmer-Meldungen abgeglichen", den Anspruchslohn ermittelt und das "Beitragsvolumen laut Anspruchslohn und tatsächlicher Beschäftigungsdauer gegenüber gestellt".
Festgehalten werde in diesem Zusammenhang weiters, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages mit der Frage, ob unabhängig davon Beiträge entrichtet worden seien, nichts zu tun habe. Da die Vorschriften über die Anmeldung nicht nur für die Beitragsentrichtung, sondern auch für die Leistungsgewährung von großer Bedeutung seien, sei ein Beitragszuschlag auch als Sanktion für die Verletzung dieser Vorschriften anzusehen.
Im vorliegenden Fall sei C. H. am mit Planierungsarbeiten auf dem Anwesen des Beschwerdeführers beauftragt worden, ebenso am . Die Arbeitszeit an diesen Tagen habe von 7 bis 19 Uhr gedauert. Als Nettolohn habe der Beschwerdeführer EUR 4,-- pro geleisteter Arbeitsstunde genannt. Er habe für C. H. eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer für die Dauer vom bis zum für 20 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von mindestens EUR 6,29 brutto erhalten. Bei der Arbeitsaufnahme am hätten C. H. und zwei weitere rumänische Erntehelfer aber Anweisungen über durchzuführende Planierungsarbeiten anstelle der Ernte von Äpfeln erhalten.
Die Anmeldung zur Pflichtversicherung sei "daher" entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erfolgt.
Zu Spruchpunkt 2. führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung am um 17:41 per Fax mit 20 Wochenstunden zum Bruttostundenlohn von EUR 6,29 und somit einer monatlichen Beitragsgrundlage für "30 SV-Tage" von EUR 544,71 erfolgt sei. Diese Anmeldung zur Pflichtversicherung sei unrichtig gewesen, weil C. H. bereits ab als Bauhilfsarbeiter und nicht erst ab als Erntehelfer gearbeitet habe. Ausgehend vom ortsüblichen Anspruchslohn für Hilfsarbeiter am Bau sei ein Stundenlohn von EUR 9,29 brutto für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen worden, wobei am 3. und nach Abzug einer halbstündigen Pause je 3,5 Überstunden mit einem 50%igen Zuschlag geleistet worden seien; die tägliche Beitragsgrundlage sei mit EUR 131,44 ermittelt worden.
Am habe sich C. H. nach seinen eigenen Angaben zwischen 7 Uhr und 7:20 Uhr am Anwesen des Beschwerdeführers eingefunden und "nach kurzer Zeit" mit der Arbeit begonnen. Davon abgeleitet habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Arbeitszeit von 7:30 Uhr bis 17:30 Uhr angenommen. Ab sei die monatliche Beitragsgrundlage für die Vollarbeitszeit von 40 Stunden ausgehend vom ortsüblichen Anspruchslohn für Bauarbeiter von EUR 9,29 pro Stunde zu bilden. Der so ermittelten monatlichen Beitragsgrundlage stehe eine vom Dienstgeber gemeldete Beitragsgrundlage von EUR 544,71 (Erntehelfer mit 20 Wochenstunden zum Stundensatz von EUR 6,29) gegenüber.
Hinsichtlich der Gründe für die Bemessung des Beitragszuschlages "im gesetzlichen Höchstrahmen" werde auf die Argumentation in der Begründung des Spruchpunktes 1. verwiesen.
Da die Anmeldung des C. H. nicht den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen die Bescheide vom erhob der Beschwerdeführer Einspruch an die belangte Behörde. Er brachte vor, die Erntehelfer hätten "Einebnungsarbeiten" auf dem Kisten-Lager- und Umschlagplatz seines landwirtschaftlichen Betriebes durchführen sollen, damit die Obsternte zügig voranschreiten könne. Die Lagerflächen seien durch Niederschlag unbenutzbar geworden. Erntearbeiten in einem Intensivobstgarten bestünden nicht nur darin, dass Obst gepflückt werde, sondern es gebe eine Menge zusätzlicher Arbeiten, die unter den Begriff "Erntearbeiten" fielen; auch das Instandhalten des Lagerplatzes gehöre dazu. Die Einstufung als Bauhilfsarbeiter sei keinesfalls gerechtfertigt.
Im Lauf des Einspruchsverfahrens wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse u.a. darauf hin, dass die Ehefrau des C. H. vom Beschwerdeführer bzw. dessen Schwester vorerst EUR 150,-- und schließlich EUR 3.000,-- in bar erhalten habe. Weiters legte sie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom an die Arbeiterkammer vor, wonach er an C. H. insgesamt EUR 3.270,-- geleistet hätte, "sohin mehr als Herrn H. von Gesetzteswegen oder laut Kollektivvertrag an Entgeltansprüchen zustehen würde".
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch ab, soweit er sich gegen die Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragshöhe sowie die Beitragsvorschreibung richtete, und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die für den Zeitraum bis angefallenen Sozialversicherungsbeiträge mit EUR 109,32 festgestellt würden.
In der Begründung stellte sie zunächst - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem erstinstanzlichen Bescheid - den Sachverhalt dar. Darüber hinaus stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer am EUR 270,-- an C. H. und in weiterer Folge zu einem nicht bestimmbaren Termin EUR 3.000,-- "an Entgelt" an dessen Ehefrau ausbezahlt habe. In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit der Dienstnehmereigenschaft des C. H., die der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspruchsverfahrens bestritten habe, auseinander und bejahte sie. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Haupttätigkeit des C. H. in der Arbeit als Erntehelfer bestanden habe, so sei dem nicht zu folgen, weil das tagelange Planieren eines Kistenumschlagplatzes mit einer Straßenwalze nicht als eine im ursächlichen Zusammenhang mit der Erntearbeit stehende Arbeit gesehen werden könne. Ein Irrtum sei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aber insofern unterlaufen, als sie die Arbeitszeit des C. H. am von 7 bis 19 Uhr bestimmt habe; die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die Arbeitszeit in ihrer Stellungnahme vom auf 7 bis 12 Uhr korrigiert. Der Neubemessung der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge werde das vom Beschwerdeführer selbst angegebene "überkollektivliche Entgelt" von EUR 3.270,-- für den Beschäftigungszeitraum zugrunde gelegt, wobei der mit der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelte hochgerechnete Bruttolohn herangezogen werde. Somit werde die Höhe der angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit der Nichtanmeldung mit EUR 109,32 festgestellt.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch ab, soweit er sich gegen die Vorschreibung der Beitragszuschläge richtete.
Begründend führte sie - nach Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage - zum Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG aus, dass als tägliche Bemessungsgrundlage für den 3. und - ausgehend vom üblichen Anspruchslohn für Bauhilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von EUR 9,29 samt Überstundenzuschlägen - EUR 131,44 angenommen worden seien; die Beitragslast betrage 39,9 %, es ergäben sich daher für beide Tage EUR 104,89 an Sozialversicherungsbeiträgen. Die Bemessungsgrundlage von EUR 1.570,57 sei für die Vollarbeitszeit zum ortsüblichen Stundenlohn für Bauhilfsarbeiter von EUR 9,29 für 20 Arbeitstage vom 6. September bis (dem Tag, an dem die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse "vom Sachverhalt" erfahren habe) ermittelt worden. Das Doppelte an ermittelten Beiträgen von EUR 104,89 für den 3. und sowie zusätzlich EUR 624,66 für den Zeitraum vom 6. September bis ergebe die Höhe des Beitragszuschlages von EUR 1.459,10.
Zum Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG führte die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung des Dienstnehmers durch den Beschwerdeführer für den als Erntehelfer für 20 Wochenstunden mit einem kollektivvertraglichen Stundenlohn von EUR 6,29 erstellt worden sei. Dies ergebe eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 544,71 zu einem Beitragssatz von 16,10 % (wegen der Ausnahme der Erntehelfer aus der Pensionsversicherung gemäß § 7 Z 1 lit. f ASVG). Es sei aber eine Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter mit Überstundenleistung zum ortsüblichen Anspruchslohn von EUR 9,29 pro Stunde ohne Ausnahme aus der Pensionsversicherung und somit ein "Beitragsaufkommen" von 39,9 % festgestellt worden. Das "Beitragsaufkommen" laut Anmeldung für den habe EUR 2,92 betragen. Das "Beitragsaufkommen" laut Anspruch und tatsächlicher Beschäftigung am habe jedoch EUR 22,85 betragen, ermittelt aus der monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 1.718,14. Die "Differenz zwischen dem Beitragsaufkommen am " ergebe EUR 19,93. Die Dauer vom Tag der Anmeldung bis zur "Kenntniserlangung" am um 10:31 Uhr betrage 26,54 Kalendertage. Daraus ergebe sich der Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.057,98.
Die belangte Behörde habe (mit dem erstangefochtenen Bescheid) festgestellt, dass C. H. als Dienstnehmer des Beschwerdeführers auch für den Zeitraum vom bis zum der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlegen sei und dass der Berechnung der Beitragsgrundlage das nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers ausgezahlte überkollektivvertragliche Entgelt zugrunde zu legen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei die belangte Behörde an diesen Bescheid gebunden, auch wenn er noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe aus verwaltungsökonomischen Gründen von einer Neuberechnung der Beitragszuschläge Abstand genommen. Daraus ergebe sich jedoch für den vorliegenden Fall, dass der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen sei.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zum erstangefochtenen Bescheid:
1. Vorauszuschicken ist, dass der erstangefochtene Bescheid zufolge des Aufhebungsantrages zur Gänze - also auch im Umfang der Feststellung der Pflichtversicherung - bekämpft wird. Laut Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer aber nur in seinen Rechten auf "richtige, gesetzmäßige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 44 ASVG", auf "richtige, gesetzmäßige Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG" und auf "richtige, gesetzmäßige Einstufung der Tätigkeit seines Arbeitnehmers" verletzt. Auch in der Begründung der Beschwerde wird das Bestehen der Pflichtversicherung im von der belangten Behörde angenommenen Umfang nicht in Frage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde sich - entgegen dem nach seinem Wortlaut zu weit gefassten Aufhebungsantrag - nicht auch gegen die Feststellung der Pflichtversicherung richtet, hinsichtlich deren im Übrigen der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft wäre (auch in der Rechtsmittelbelehrung des erstangefochtenen Bescheides wurde insoweit auf die Berufungsmöglichkeit hingewiesen).
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er C. H. am 3. und (sowie am ) in den von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen als Dienstnehmer beschäftigt habe. Er wendet sich aber gegen das der Bildung der Beitragsgrundlage zugrunde gelegte Entgelt. C. H. sei nicht als Bauhilfsarbeiter, sondern als Erntehelfer mit einem Stundenlohn von EUR 6,29 tätig gewesen; daraus, dass C. H. am ganztägig, am halbtags und am ganztägig gearbeitet habe, könne auch nicht auf das Vorliegen einer 40-Stunden-Woche geschlossen werden. Was das von der belangten Behörde angenommene überkollektivvertragliche Entgelt von EUR 3.270,-- betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und C. H. ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei, in dem C. H. neben dem laufenden Lohn und Entgeltfortzahlung auch Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung fordere; im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser arbeitsrechtlichen Ansprüche sei das Schreiben an die Arbeiterkammer verfasst worden, in dem auf die Zahlung von EUR 3.270,-- verwiesen worden sei. Mit diesem Betrag seien nicht nur das laufende Entgelt und die Entgeltfortzahlung, sondern sämtliche Ansprüche des C. H. abgedeckt worden, sohin auch die anteiligen Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung.
2. Nach § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für pflichtversicherte Dienstnehmer und Lehrlinge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, das im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf welche der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen.
Die Entgelthöhe richtet sich im Arbeitsverhältnis primär nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) oder dem Ortsgebrauch und der Angemessenheit (§ 6 Abs. 1 AngG). Verstößt die Einzelvereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0213, VwSlg. 17.773 A, mwN).
3. Im Beschwerdefall lag nach den Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im erstinstanzlichen Bescheid - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - offenbar eine Entgeltvereinbarung (über EUR 4,-- netto pro Stunde) vor. Sollte diese Vereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung verstoßen haben, wäre sie nichtig und ein der kollektiven Rechtsquelle entsprechender Entgeltanspruch zugrunde zu legen. Für die Annahme eines Anspruchs auf ein angemessenes bzw. ortsübliches Entgelt blieb hingegen angesichts der getroffenen Vereinbarung von vornherein kein Raum.
Die belangte Behörde hat sich aber - anders als noch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im erstinstanzlichen Bescheid - ohnedies nicht auf den Anspruch auf einen ortsüblichen Lohn als Bauhilfsarbeiter gestützt, sondern ihrer Berechnung ein tatsächlich bezahltes Entgelt zugrunde gelegt, das über der Höchstbeitragsgrundlage liege.
Unstrittig ist, dass vom Beschwerdeführer an C. H. ein Betrag von EUR 3.270,-- bezahlt worden ist. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass damit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten werden sollten.
Die Annahme der belangten Behörde, das vom Beschwerdeführer tatsächlich geleistete Entgelt sei über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen, wäre aber nur dann zutreffend, wenn es - ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen und allfälliger nicht der Beitragspflicht unterliegenden Entgeltbestandteile - die Höhe von EUR 137,-- täglich (bzw. EUR 4.110,-- monatlich) brutto überschritten hätte (§ 108 Abs. 3 ASVG idF BGBl. II Nr. 450/2009). Es wäre daher - unter Einräumung von Parteiengehör - zu ermitteln gewesen, für welchen Zeitraum der Betrag von EUR 3.270,-- geleistet wurde und wie er sich zusammensetzte bzw. welche Ansprüche damit abgegolten werden sollten; dabei kam im Beschwerdefall auf Grund des vom Dienstnehmer erlittenen Arbeitsunfalls - wie auch in der Beschwerde erwähnt - insbesondere ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung während bis zu acht Wochen in Betracht (vgl. § 1154b Abs. 3 ABGB). Sollte der Zahlung ein Vergleich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde gelegen sein, so wäre § 11 Abs. 2 ASVG zu beachten, wonach der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger gemäß § 49 Abs. 3 ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellender Bezüge) durch das zuletzt (pro Tag) gebührende laufende Entgelt geteilt wird und so den Zeitraum ergibt, um den die Pflichtversicherung verlängert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0229, mwN).
4. Da die der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Feststellung, der Beschwerdeführer habe seinem Dienstnehmer ein über der Höchstbeitragsgrundlage liegendes Entgelt geleistet, somit nicht nachvollziehbar begründet und überdies ohne Gewährung von Parteiengehör getroffen wurde, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war der erstangefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II. Zum zweitangefochtenen Bescheid:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages für den Zeitraum 5. September bis zur Gänze zu Unrecht erfolgt sei; hinsichtlich des Beitragszuschlages für den Zeitraum 3. bis sei die belangte Behörde von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen.
2. § 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 lautet auszugsweise:
"(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. | das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder |
4. | ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. |
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 EUR herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(…)"
3. Dem Beschwerdeführer wurde zum einen ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat das im erstinstanzlichen Bescheid damit begründet, dass nach § 113 Abs. 1 ASVG vom Krankenversicherungsträger "in Fällen, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht gesetzeskonform nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 1a Z 1 und 2 ASVG erfolgt", ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden könne. Ein Beitragszuschlag für die "nicht gesetzeskonforme Anmeldung zur Pflichtversicherung" ist aber in § 113 ASVG nicht vorgesehen. Nach dem im Beschwerdefall herangezogenen § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG kann ein Beitragszuschlag vielmehr dann vorgeschrieben werden, wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG nicht oder verspätet erstattet wurde. Es hat aber weder die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse noch die belangte Behörde - deren rechtliche Beurteilung sich auf die Frage der Bemessung des Beitragszuschlages beschränkt hat - festgestellt, dass die - unstrittig am , dem dritten Arbeitstag des Dienstnehmers, und somit rechtzeitig im Sinn des § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG erstattete - Anmeldung nicht vollständig gewesen sei. Die bloße Unrichtigkeit der Anmeldung - im Beschwerdefall hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns, allenfalls auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Entgelthöhe - berechtigt nicht zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG; bei Meldung eines zu niedrigen Entgelts kommt stattdessen ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in Betracht, bei anderen Falschmeldungen nur eine Bestrafung nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, wonach strafbar ist, wer (u.a.) als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen "nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig" erstattet.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG war daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.
4. Dem Beschwerdeführer wurde auch ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG vorgeschrieben, weil er ein zu niedriges Entgelt gemeldet habe. Dabei gingen sowohl die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als auch die belangte Behörde davon aus, dass der ortsübliche Stundenlohn eines Bauhilfsarbeiters auf Basis einer 40-Stunden-Woche zu melden gewesen wäre. Dass die Prämisse, der Dienstnehmer habe gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine ortsübliche Entlohnung als Bauhilfsarbeiter gehabt, nicht zutrifft, wurde bereits oben unter I.3. dargelegt; ob aber der tatsächlich bezahlte Betrag von EUR 3.270,-- im Ergebnis - umgelegt auf den Zeitraum, für den er geleistet wurde - über dem gemeldeten Entgelt liegt, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Schließlich hat die belangte Behörde auch die Annahme, es habe eine 40-Stunden-Woche vorgelegen, allein mit dem Hinweis auf die faktische Arbeitszeit an drei Tagen nicht schlüssig begründet.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG hätte daher auf Basis der Feststellungen der belangten Behörde nicht erfolgen dürfen.
5. Dazu kommt, dass sich die Festsetzung der Höhe der Beitragszuschläge in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig erweist.
Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf der Beitragszuschlag im Fall des Abs. 1 Z 2 das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf er nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Der Berechnung dieser Beträge hat die belangte Behörde den gesamten Zeitraum vom
3. bzw. bis zum zugrunde gelegt, ohne darzulegen, dass die Pflichtversicherung auch nach Beendigung der Arbeitsleistung infolge des Unfalls am - wegen Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses oder auf Grund der Anwendung des § 11 Abs. 2 ASVG - aufrecht war und daher noch Beiträge zu entrichten waren.
Außerdem hat sie für die Berechnung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG nicht nur den Differenzbetrag auf Grund der zu niedrigen Entgeltmeldung, sondern auch jenen auf Grund der Meldung einer Beschäftigung als Erntehelfer statt als Bauhilfsarbeiter herangezogen, der sich daraus ergibt, dass im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG beschäftigte Erntehelfer gemäß § 7 Z 1 lit. f ASVG nur in der Kranken- und Unfallversicherung, Bauhilfsarbeiter aber auch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind. Für diesen Differenzbetrag war die Meldung eines zu niedrigen Entgelts nicht ursächlich, er hätte daher nicht in die Bemessung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG einbezogen werden dürfen.
Schließlich hat die belangte Behörde auch in keiner Weise begründet, warum sie im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und die Art der Meldeverstöße Beitragszuschläge im von ihr angenommenen gesetzlichen Höchstmaß und nicht etwa in einem im mittleren oder unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens liegenden Ausmaß festgesetzt hat.
6. Der zweitangefochtene Bescheid war daher - zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG, iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Das den Ersatz der Pauschalgebühr betreffende Kostenmehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am