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VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0114

VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-425925/0001- II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: G H in G, vertreten durch Dr. Clemens Michael Schnelzer, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Dr.-Franz-Weismann-Straße 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die beschwerdeführende Versicherungsanstalt fest, dass der Mitbeteiligte im Zusammenhang mit seinem Pflichtpraktikum am nicht 1. gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG als Teilnehmer eines Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrganges,

2. gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG im Sinne eines Volontariates, und 3. gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG als Schüler oder Student der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei.

Begründend führte die beschwerdeführende Versicherungsanstalt aus, der Beschwerdeführer habe in der D Gesundheitsschule in G die Ausbildung zum "Biotrainer" absolviert. Diese beinhalte den "medizinischen, gewerblichen und Heilmasseur", die Spezialqualifikation Elektro- und Balneotherapie und das Fitlehrwartmodul. Die Ausbildung dauere 17 bis 18 Monate und habe am begonnen. Die Kosten für die Ausbildung würden EUR 12.150,-- betragen. Der Mitbeteiligte (oder seine Eltern) seien für die Ausbildungskosten aufgekommen, welche im Vorhinein an die D Gesundheitsschule bezahlt worden seien.

Im Rahmen der Ausbildung müssten 875 Praktikumsstunden absolviert werden. Der Mitbeteiligte habe am mit seiner Praxisausbildung in H begonnen. Diese Praxisausbildung hätte zwei Wochen gedauert. Die Praktikumstätigkeiten seien ein Teil des Unterrichtes und erfolgten unentgeltlich. Die jeweiligen Einrichtungen müssten dem Praktikanten kein Entgelt für dessen Tätigkeit zahlen.

Der Mitbeteiligte habe sich die Ausbildung in der D Gesundheitsschule selbst bezahlt. Keine der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG genannten Körperschaften sei Veranstalter des Ausbildungslehrganges. Der Mitbeteiligte sei daher nicht als Teilnehmer eines Umschulungs-, Nachschulungs- oder sonstigen beruflichen Ausbildungslehrganges in der Unfallversicherung versichert.

Volontäre seien Personen, die unentgeltlich und unter Fehlen der Arbeitspflicht in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden Einrichtungen kennen lernen und sich praktische Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen dürften. Praktikanten, die im Zuge ihrer Ausbildung verpflichtet seien, eine praktische Tätigkeit auszuüben, seien aber keine Volontäre. Der Mitbeteiligte sei zur Absolvierung des Praktikums verpflichtet gewesen und daher nicht als Volontär der Unfallversicherung unterlegen.

Die D Gesundheitsschule sei keine Schule im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes oder eine sonst in § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG aufgezählte Schule. Der Mitbeteiligte sei daher am auch nicht als Schüler der Unfallversicherung unterlegen.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Er absolviere die gesamte Ausbildung in der D Gesundheitsschule freiwillig, sodass auch die Praktika freiwillig besucht würden; er sei daher als Volontär zu beurteilen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG seien auch Schüler an Privatschulen iSd Privatschulgesetzes in der Unfallversicherung teilversichert. Die D Gesundheitsschule strebe neben der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten auch ein erzieherisches Ziel an.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde dem Einspruch Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte infolge der Teilnahme am Pflichtpraktikum in H während der Ausbildung zum Biotrainer (insb. zum medizinischen Masseur sowie Heilmasseur nach der Medizinischen Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 250/2003) in der Biotrainerschule (nunmehr Z Gesundheitsakademie) in G am der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei.

Begründend führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe seit dem die von der Biotrainerschule (Z Gesundheitsschule, seit 2009 Z Gesundheitsakademie) angebotene Biotrainerausbildung besucht, welche - abhängig von der zwei- oder dreijährigen Dauer der Ausbildung - den medizinischen und den Heilmasseur mit umfasse. Die Bewilligung zur Ausbildung nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz sei mit Bescheid des Landeshauptmannes vom erfolgt, wobei aber auch davor bereits mit Bescheid vom eine Ausbildungsbewilligung des Landeshauptmannes bestanden habe.

Im Rahmen dieser Ausbildung hätte der Mitbeteiligte ab eine zweiwöchige Praxisausbildung in H absolvieren sollen. Am Ende des ersten Praxistages - auf dem Weg in seine Unterkunft - sei der Mitbeteiligte schwer verunglückt. Er sei auf Dauer berufsunfähig, in Pflegegeldstufe 7 eingestuft und befinde sich in stationärer Pflege.

Im hier vorliegenden Fall sei lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 ASVG zu prüfen. Ob der Mitbeteiligte ein allenfalls geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gewesen sei, müsse zunächst in erster Instanz von der Gebietskrankenkasse geklärt werden, zumal auch eine Vollversicherungspflicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Bei der Biotrainerausbildung der Biotrainerschule handle es sich nicht um einen Ausbildungslehrgang einer Gebietskörperschaft, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, eines Sozialversicherungsträgers oder einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der Dienstgeber oder Dienstnehmer.

Die Biotrainerschule sei aber als Privatschule gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Privatschulgesetz zu beurteilen, sodass der Mitbeteiligte infolge der Teilnahme am Pflichtpraktikum während der Ausbildung zum Biotrainer am der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterlegen sei.

Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Aus der Tatsache des Fehlens einer entsprechenden Anzeige nach § 7 Privatschulgesetz sei der Schluss zu ziehen, dass es sich bei der Z Gesundheitsakademie nicht um eine Privatschule iSd Privatschulgesetzes handle und es sich auch zum Zeitpunkt des Unfalles nicht um eine solche gehandelt habe. Der Mitbeteiligte sei daher zum Unfallzeitpunkt nicht als Schüler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG anzusehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, der Mitbeteiligte habe die Ausbildung zum Biotrainer in der Biotrainerschule (nunmehr Z Gesundheitsakademie) besucht. Im Rahmen dieser Ausbildung habe er am ein Pflichtpraktikum in H absolviert. An diesem Tag habe er einen schweren Unfall erlitten. Vorgesehen gewesen sei ein zweiwöchiges Praktikum. Die Biotrainerausbildung habe unter anderem die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur nach dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur umfasst. Der Ausbildungsgang sei mit Schreiben vom durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bewilligt worden. Eine Anzeige beim Landesschulrat nach § 7 Abs. 1 des Privatschulgesetzes sei unstrittig nicht erfolgt.

Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes seien gemäß § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werde, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Nach Abs. 2 leg.cit. sei ein erzieherisches Ziel gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt werde.

Im vorliegenden Fall sei strittig, ob ein erzieherisches Ziel angestrebt werde. Weiter sei strittig, welche Rechtswirkung die fehlende Anzeige beim Landesschulrat habe. Dieser Anzeige komme aber keine konstitutive, sondern bloß deklarative Wirkung zu. Eine Privatschule liege unabhängig von einer erfolgten Errichtungsanzeige immer dann vor, wenn die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz erfüllt sei. Die Führung einer Privatschule ohne Anzeige stelle eine Verwaltungsübertretung dar.

Grundsätzlich gehe jede Ausbildung mit dem Erwerb von Fähigkeiten und Kompetenzen einher und ziehe damit auch eine positive Weiterentwicklung der Persönlichkeit eines Menschen nach sich. Neben den intellektuellen und praktischen Fähigkeiten durch das gemeinsame Lernen in der Ausbildungsstelle würden auch soziale Fähigkeiten und Verantwortlichkeit gestärkt. Alle diese Elemente würden untermauern, dass Ausbildungen verschiedenen Typs, so auch die Schule, das Ziel der Erziehung von jungen Menschen anstreben und auch umsetzen. In der Stellungnahme der Z Gesundheitsakademie werde mitgeteilt, dass die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler nach einem festen Lehrplan unterrichtet werde. Aus den didaktischen Grundsätzen der Biotrainerschule, welche aus der anzuwendenden Verordnung über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin resultierten, sowie aus der Ausbildung nach der "Gesundheitsphilosophie" des Gründers der Schule ergebe sich, dass die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der vom Mitbeteiligten besuchten Einrichtung um eine Privatschule iSd Privatschulgesetzes handle.

Es lägen daher die Tatbestandselemente nach § 8 Abs. 3 Z 3 lit. h ASVG vor, sodass Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch den Mitbeteiligten erwogen hat:

1. § 8 Abs. 1 ASVG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"(1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

(…)

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

(…)

c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre, ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient;

(…)

h) Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1974, an Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975;

i) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und des § 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien sowie Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zugelassen sind und Personen, die sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades;

(…)"

2. Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt macht geltend, die Z Gesundheitsschule sei entgegen § 7 Privatschulgesetz nicht beim Landesschulrat angezeigt worden. Eine Anerkennung als Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes sei auch sonst nicht möglich, da sie kein erzieherisches Ziel iSd § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz aufweise und auch nicht unter das Schulorganisationsgesetz falle. Die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom erteilte Ausbildungsbewilligung beruhe auf völlig anderen gesetzlichen Grundlagen und könne daher die obligatorische Anzeige nach dem Privatschulgesetz nicht ersetzen. Mangels Anzeige sei die Eigenschaft als Privatschule nie geprüft worden; diese Frage müsse daher offen bleiben. Die

Z Gesundheitsakademie habe auch keine Privatschule iSd Privatschulgesetzes eröffnen wollen, sondern lediglich die Bewilligung als Ausbildungsstätte nach dem medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz angestrebt. Alleine aus der Tatsache, dass eine Anzeige der Errichtung einer Privatschule unterblieben sei, sei abzuleiten, dass der Mitbeteiligte kein Schüler gewesen sei. Darüber hinaus sei aber nach wie vor nicht geklärt, ob die Voraussetzungen der Schuleigenschaft nach § 2 Abs. 1 und 2 Privatschulgesetz tatsächlich erfüllt seien. Die von der belangten Behörde als ausreichend angesehenen Umstände würden auch auf jede Tanzschule, Schischule, Anstalten zur Ausbildung von Kraftfahrzeug-, Schiffs- und Luftfahrzeugführern, Rouletteschulen etc. zutreffen. Die auf der Homepage der Akademie angebotenen Lehrpläne würden sich nicht von jenen anderer Akademien oder Ausbildungsstätten, welche alle einer einschlägigen Verordnung zu entsprechen hätten, unterscheiden. Ein explizites "Erziehen-Wollen" der Schüler und Schülerinnen iSd Privatschulgesetzes sei daraus nicht abzuleiten. Es liege auch keine Gesetzeslücke vor, welche durch Analogie geschlossen werden könnte.

3. Gemäß § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz sind Schulen im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Nach § 2 Abs. 2 Privatschulgesetz ist ein erzieherisches Ziel gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

Die Errichtung von Privatschulen setzt nach § 3 Abs. 2 Privatschulgesetz voraus, dass die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters, der Leiter und Lehrer und der Schulräume und Lehrmittel erfüllt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Privatschulgesetz ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen. Nach § 7 Abs. 2 leg.cit. hat die zuständige Schulbehörde die Errichtung der Schule binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung der Schule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

Gemäß § 24 lit. a Privatschulgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (u.a.) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (735 BlgNR 9. GP, 8) wird u.a. ausgeführt, als Schule könnten nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur solche Einrichtungen angesprochen werden, die neben der Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen auch ein erzieherisches Ziel anstreben. Dabei sei für die Beurteilung als Schule in dem in Rede stehenden Sinn die mit jeder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundene Erziehung nicht von Bedeutung. Zu § 2 wurde ausgeführt, durch die vorliegende Definition würden jedenfalls alle jene Einrichtungen, die sich lediglich auf die Vermittlung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten beschränkten, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzentwurfes ausgeschlossen. Dazu gehörten insbesondere Tanzschulen, Schischulen, Gymnastikschulen, Reitschulen, Fahrschulen und andere, soweit sie nicht neben der Vermittlung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel iSd § 2 Abs. 2 anstrebten.

4. Entgegen der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass es nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 3 lit h ASVG nicht entscheidend ist, ob die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde angezeigt und die Errichtung der Schule von der Schulbehörde nicht untersagt wurde. Die Eröffnung einer Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung begründet zwar eine Verwaltungsübertretung, ändert aber an sich nichts an der Eigenschaft der Einrichtung als Privatschule. Ob eine Privatschule vorliegt, ist daher von den Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob Teilversicherung iSd § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG gegeben ist, zu prüfen.

5. Für die Bejahung eines erzieherischen Zieles iSd § 2 Abs. 3 Privatschulgesetz sind die einzelnen Unterrichtsgegenstände in ihrer Gesamtheit maßgebend. Nicht schon ein einzelner Gegenstand und die von diesem ausgehende erzieherische Wirkung, sondern erst die durch alle Unterrichtsfächer gemeinsam bezweckte, über die mit jedem einzelnen von ihnen verbundene Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten hinausgehende Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht, also die darauf ausgerichtete Gesamtkonzeption einer auf der Grundlage eines Lehrplanes Unterricht anbietenden Einrichtung schafft das für die Schule begriffsbestimmende Merkmal des erzieherischen Zieles (vgl. das - eine "Privatschule für Massage und ganzheitliche Gesundheitserfahrung" betreffende - hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/10/0010, VwSlg. 12.704 A).

Die in dem genannten Erkenntnis dargelegten Beurteilungskriterien haben zur Folge, dass auch die hier vorliegende Einrichtung nicht als Privatschule zu beurteilen ist. Insbesondere liegt keine Schule (und damit auch keine Privatschule) wegen des Fehlens allgemein bildender Elemente in der Ausbildung vor (vgl. Artikel 14 Abs. 6 (iVm Abs. 7) B-VG:

Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird; vgl. dazu etwa §§ 46 und 47 Schulorganisationsgesetz betreffend berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) einerseits und §§ 21, 22 und 52 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) anderseits).

Auch wenn anlässlich der Einfügung des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h (und i) ASVG mit BGBl. Nr. 704/1976 ausweislich der Materialien (181 BlgNR 14. GP, 52) "alle Schüler an österreichischen Schulen" einbezogen werden sollten, so bezieht sich dies offenkundig nur auf Schulen iSd Art. 14 und 14a B-VG. Nicht umfasst von diesem Begriff waren etwa - bereits in der Stammfassung des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 - "Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen) und Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt" (§ 4 Abs. 1 Z 4 ASVG; diese Bestimmung erhielt - gleichzeitig mit der Einfügung des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG - die Fassung: (nunmehr § 4 Abs. 1 Z 5):

"Schüler(Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst im Sinne des § 6 Abs. 2 oder 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, stehen sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt"). Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum MMHmG (1140 BlgNR 21. GP, 38) war Grundlage für die Bundeskompetenz zur Regelung des Berufs und der Ausbildung zum Heilmasseur auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen) und nicht etwa Art. 14 B-VG.

Der Mitbeteiligte war demnach nicht Schüler an einer Privatschule iSd Privatschulgesetzes. Zumal er unstrittig auch nicht Schüler an einer anderen, in lit. h aufgezählten Schule war, war er nicht nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.

6. Ergänzend ist - wie ohnehin bereits von der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt in ihrem Bescheid sowie auch von der Einspruchsbehörde, daher im Rahmen der Sache - eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG ("Volontäre") zu prüfen.

In der Stammfassung des ASVG waren Volontäre von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG ausgenommen; nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c bestand aber eine Teilversicherung in der Unfallversicherung für Personen, die eine im Rahmen der Mittel- oder Hochschulstudien vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vor den Studien oder während der Studien ausüben, sowie für die Ferialpraktikanten und Volontäre. In den Erläuterungen (599 BlgNR 7. GP, 5) wurde dazu ausgeführt, Volontäre würden von der Vollversicherung (nach § 4 ASVG) ausgenommen, weil sich ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines geregelten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisses abspiele und sich als Grundlage für eine Vollversicherung nicht eigne. Sie würden aber in der Unfallversicherung für die Fälle eines Unfalles, den sie während ihrer freiwilligen, zum Zwecke der Ausbildung verrichteten Tätigkeit erleiden, geschützt.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG wurde - worauf bereits die Einspruchsbehörde hingewiesen hat - mehrmals abgeändert. Insbesondere entfielen mit BGBl. Nr. 13/1962 in der Aufzählung die Ferialpraktikanten. Hiezu wurde in den Erläuterungen festgehalten (517 BlgNR 9. GP, 53), die Änderung sei rein textlicher Natur. Die Neutextierung wolle klarstellen, dass alle Personen, die im Rahmen des Mittel- oder Hochschulstudiums, aber auch des Studiums an einer Fachschule eine vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, in der Unfallversicherung teilversichert sein sollen, gleichgültig, ob diese Tätigkeit vor den Studien, während der Studien oder in den Ferien ausgeübt werde. Die Abgrenzung zwischen lediglich teilversicherten Studenten und jenen Studenten, die im Rahmen der praktischen Tätigkeit wie Dienstnehmer tätig werden und daher der Vollversicherung unterliegen, könne nur im Einzelfall getroffen werden.

Mit BGBl. Nr. 704/1976 wurden Schüler u.a. an Schulen iSd Schulorganisationsgesetzes und iSd Privatschulgesetzes generell in die Unfallversicherung einbezogen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG); die Bestimmung in § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG über die Unfallversicherungspflicht von Schülern bei vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeiten wurde demnach als entbehrlich aufgehoben (vgl. 181 BlgNR 14. GP, 53).

Mit BGBl. Nr. 294/1990 wurde durch Anfügung des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG vorgesehen, dass Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird, der Vollversicherung unterliegen. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 132/2005 wiederum aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Volontären im Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0101, VwSlg 15697 A, ausgeführt, es handle sich hiebei um einen Sonderfall eines Dienst- und Lehrverhältnisses. Die Beschäftigung des Volontärs diene nicht in erster Linie Betriebsinteressen, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats.

Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für praktische Übungen im Rahmen einer Ausbildung wie der hier vorliegenden keinerlei Versicherungsschutz vorsehen wollte. Volontäre wurden vom Gesetzgeber deswegen von der Vollversicherung ausgenommen, weil sich ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines geregelten Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnisses abspiele und sich daher nicht als Grundlage für eine Vollversicherung eigne; es erfolge aber ein Schutz in der Unfallversicherung für die Fälle eines Unfalles, den sie während ihrer freiwilligen, zum Zwecke der Ausbildung verrichteten Tätigkeit erleiden (vgl. die bereits zitierten Erläuterungen 599 BlgNR 7. GP, 5). Wenn aber schon eine solche Tätigkeit außerhalb eines geregelten Ausbildungsverhältnisses der Unfallversicherung unterliegt, dann umso mehr auch eine vollkommen gleichartige Tätigkeit, auch wenn diese im Rahmen eines geregelten Ausbildungsverhältnisses erfolgt, das - im Unterschied zu durchaus ähnlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 4 Abs. 1 Z 2 und insbesondere Z 5 ASVG) - nicht der Vollversicherung (oder im Rahmen einer schulischen Ausbildung der Teilversicherung) unterliegt und das Verhältnis des Volontärs zum Betriebsinhaber nicht berührt.

Nach § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG sind die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) pflichtversichert. Die Ausbildung des Mitbeteiligten umfasst zwar auch die Ausbildung zum "gewerblichen Masseur" (§ 94 Z 48 Gewerbeordnung 1994). Es handelt sich dabei auch um einen Lehrberuf nach der Lehrberufsliste (Verordnung BGBl. Nr. 268/1975). Voraussetzung für ein Lehrverhältnis ist aber insbesondere auch die Verwendung des Lehrlings im Rahmen dieser Ausbildung (vgl. §§ 1 und 12 Berufsausbildungsgesetz). Eine derartige praktische Verwendung (über die praktische Ausbildung hinaus) kann den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht entnommen werden.

Nach § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG (in der Stammfassung BGBl. Nr. 189/1955: § 4 Abs. 1 Z 4) sind (idF BGBl. I Nr. 138/1998) Schüler und Schülerinnen, die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, stehen bzw. Studierende an einer medizinischtechnischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992 oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, pflichtversichert.

Das in § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG u.a. angeführte Gesetz BGBl. Nr. 102/1961 (MTF-SHD-G) regelte in der Stammfassung den Krankenpflegefachdienst, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, zu denen u.a. Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie sowie Heilmassage im beschränkten Umfange erstrecken, zählten (§ 44 lit. g leg.cit.); Kursteilnehmer, die eine Kursabschlussprüfung mit Erfolg abgelegt hatten, hatten als Berufsbezeichnung "Heilbademeister und Heilmasseur" zu führen (§ 51 lit. g leg.cit.). Das MMHmG diente - ausweislich der Materialien (1140 BlgNR 21. GP, 38) - zur Neuregelung des Berufs des Heilmasseurs, da die bisherigen Bestimmungen des MTF-SHD-G nicht mehr den Anforderungen der Praxis entsprächen.

Das ASVG nannte in der Stammfassung in § 4 Abs. 1 Z 4 die Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen) und Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt. Mit BGBl. Nr. 13/1962 wurde diese Bestimmung dahin geändert, dass nunmehr Schüler (Schülerinnen) an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt genannt wurden. In den Erläuterungen (517 BlgN 9. GP, 52) wurde hiezu ausgeführt, es sei der durch das Krankenpflegegesetz neu geschaffenen Rechtslage Rechnung getragen und durch die ausdrückliche Nennung der Schüler bzw. Schülerinnen an medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sichergestellt worden, dass der schon bisher pflichtversichert gewesene Personenkreis auch weiterhin den Schutz der Pflichtversicherung genießen werde. Die Ausbildung für Sanitätshilfsdienste, welche in Kursen zu erfolgen hatte (§ 45 Abs. 1 leg.cit.) wurde dabei - auch bei weiteren Novellierungen dieser Bestimmung - nicht einbezogen. Es ist daher davon auszugehen, dass lediglich die Schüler an den in § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG genannten Einrichtungen der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung unterliegen sollten. Personen, welche eine Ausbildung nach dem MMHmG absolvieren, sind in dieser Bestimmung nicht genannt, auch wenn zu berücksichtigen wäre, dass die Ausbildung nach diesem Gesetz wesentlich umfangreicher ist als jene für Sanitätshilfsdienste nach dem MTF-SHD-G.

7. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten im Rahmen seiner jeweiligen praktischen Ausbildung diente (im Wesentlichen) Zwecken seiner Ausbildung (er wollte sich damit praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen), ihn traf gegenüber der Einrichtung, die die praktische Ausbildung vornahm, keine Arbeitspflicht, und er erhielt für diese Tätigkeit von dieser Einrichtung auch kein Entgelt (die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station würde ein Volontariat nicht ausschließen; vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG2 § 4 Rz 11). Damit liegen aber alle Voraussetzungen für ein Volontariat (iSd § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG) vor.

Der Beschwerdeführer unterlag daher am gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG als Volontär der Teilversicherung in der Unfallversicherung.

8. Der angefochtene Bescheid war dessen ungeachtet aus den zu Punkt 5 des Erkenntnisses genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am