Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
12. Aufl. 2019
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§ 30b Immobilienertragsteuer
EStR: Rz 6701 bis Rz 6740
Übersicht
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1. | Zweck | ||
2. | Inkrafttreten | ||
3. | ImmoESt (Abs 1 und Abs 1a) | ||
a) | Höhe | ||
b) | Entrichtung | ||
4. | Abgeltungswirkung (Abs 2) | ||
5. | Veranlagungsoption (Abs 3) | ||
6. | Besondere Vorauszahlung (Abs 4) | ||
7. | Betriebl Grundstücksveräußerungen (Abs 5) | ||
8. | Wohnungseigentumsgemeinschaften (Abs 6) |
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1. Zweck. Die Erhebung der ESt für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken soll primär im Wege der selbst zu berechnenden ImmoESt erfolgen (s ErlRV 1680 BlgNR XXIV. GP, 13). Für private Grundstücksveräußerungen soll mit der „AbzugsSt“ (s dazu gleich) analog zum KESt-System Abgeltungswirkung eintreten (s Bodis/Schlager RdW 12, 173). Die Mitteilungs- und Selbstberechnungsverpflichtung von Parteienvertretern ist in § 30c geregelt. Aufgrund der nicht eindeutigen gesetzl Textierung und Gesetzesmaterialien ist das Wesen der ImmoESt unklar (s Ritz ÖStZ 15, 19). Nach Ritz (ÖStZ 15, 23) überwiegen die Argumente, wonach die ImmoESt als Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO und nicht als Abfuhrabgabe gem § 202 BAO einzustufen ist (ebenso Kittl/Renner BFGj 16, 97; DKMZ/Bodis § 30c Rz 52). Nach Ansicht des VwGH (, Ro 2015/15/0005; dazu Lenneis wobl 2016, 242; im gleichen Sinne