VwGH vom 23.03.2006, 2006/16/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0588-I/03, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Kufstein gegenüber dem Beschwerdeführer die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-6/2002 mit EUR 361,20 und mit Bescheiden vom für die Monate 1-12/1999 mit EUR 1.082,75, 1- 12/2000 mit EUR 1.690,81 und 1-12/2001 mit EUR 1.625/40 fest. In der Begründung dieser Bescheide wurde auf Tz. 35 des Betriebsprüfungsberichtes vom verwiesen, in der die Bemessungsgrundlagen der KFZ-Steuer für den im April 1999 geleasten, in Deutschland zugelassenen Pkw der Marke Ferrari 456 M angeführt waren.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer vor, die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG sei nach dem , Cura Anlagen GmbH, gemeinschaftsrechtswidrig. Es bestehe keine Verpflichtung zur Zulassung des Kraftfahrzeuges. Auf Grund der fehlenden Verpflichtung zur Zulassung könne auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) nicht zur Anwendung kommen. Es sei daher keine Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1999 teilweise statt und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 5-12/1999 im Betrag von EUR 962,48 fest. Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2000 und 1-12/2001 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 4-6/2002 wurde als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid insoweit abgeändert, als die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-6/2002 mit dem Betrag von EUR 541,80 festgesetzt wurde. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Tatbestandsvoraussetzungen des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers und der Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland seien nicht strittig. Der vom Beschwerdeführer in der Berufung vertretenen Rechtsansicht könne nicht beigetreten werden. Der EuGH habe mit seinem Urteil vom , Rs C-451/99, nicht entschieden, dass die Zulassungsverpflichtung gemeinschaftsrechtswidrig sei, sondern die Zulassungsverpflichtung ausdrücklich als gemeinschaftsrechtskonform erachtet und darin auch keinerlei Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit erblickt. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG sei verwirklicht und die Berufungen seien diesbezüglich unbegründet. Auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht sei der Berufung gegen den Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1- 12/1999 insoweit stattzugeben gewesen, als unter Berücksichtigung der Einmonatsfrist im Hinblick auf die verpflichtende Zulassung des Fahrzeuges die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG erst ab Mai 1999 eingetreten und daher die Kraftfahrzeugsteuer lediglich für insgesamt acht Monate vorzuschreiben gewesen sei. Betreffend den strittigen Zeitraum 4-6/2002 seien lt. Fahrzeugbrief der zuständigen Behörde Stilllegungszeiten des Fahrzeuges eingetragen. Diese seien zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, ohne Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung, nicht für die Zeiträume 5-12/1999, 1-12/2000, 1-12/2001 sowie 4-6/2002 Kraftfahrzeugsteuer entrichten zu müssen, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird weder die Lage des Hauptwohnsitzes und die Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland noch der von der belangten Behörde festgestellte Verwendungszeitraum bestritten. Vorgebracht wird unter Hinweis auf das , Cura Anlagen GmbH, dass § 82 Abs. 8 KFG als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft worden sei. Die Bescheide dürften daher "weder auf die Zulassungsverpflichtung nach § 82 Abs. 8 KFG alte noch auf die neue Fassung" gestützt werden. Es fehle damit am entsprechenden Steuertatbestand für die bekämpften Bescheide, weil § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG an die Verpflichtung zur Zulassung anknüpfe.
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z 1 KfzStG bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist; nach § 3 Z 2 KfzStG in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom , Rs C- 451/99, Cura Anlagen GmbH, entschieden:
"Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG bis 55 EG) stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach denen ein im Inland ansässiges Unternehmen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug least, für dieses Fahrzeug im Inland eine Zulassung erwerben muss, um es dort über einen bestimmten Zeitraum hinaus benützen zu können, der so kurz ist, im vorliegenden Fall drei Tage, dass die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. ..."
In der Begründung dieses Urteils heißt es in den Rz 42 und 44:
"Folglich kann ein Mitgliedstaat in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens d.h., wenn ein Kraftfahrzeug bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen geleast und tatsächlich auf den Straßen des erstgenannten Staates benutzt wird, vorschreiben, dass dieses Fahrzeug im Inland zum Verkehr zugelassen sein muss.
Es ist jedoch zu prüfen, ob die Frist, über die der Benutzer des Kraftfahrzeuges für dessen Zulassung in Österreich verfügt, gerechtfertigt werden kann."
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind gemäß § 82 Abs. 8 erster und zweiter Satz KFG, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 132/2002, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig.
Gemäß § 82 Abs. 8 zweiter Satz KFG, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002, ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom , Rs C- 451/99, nicht die Zulassungsverpflichtung, sondern den zu kurzen Zeitraum von nur drei Tagen bis zur inländischen Zulassung nach der Einbringung des Kraftfahrzeuges mit ausländischer Zulassung in das Bundesgebiet als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt. Demnach hatte der Gesetzgeber nach Erlass dieses Urteils eine angemessene Frist für die Zulassung solcher Fahrzeuge zu normieren.
Unabhängig von der Frage, welche Frist für die Zulassung eines solchen ins Inland eingebrachten Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gemeinschaftsrechtskonform ist, die Verwendung des Fahrzeuges im Inland beginnt nicht erst mit der Zulassung im Inland, sondern bereits im Zeitpunkt der Einbringung ins Inland. Dieser und nicht der Zeitpunkt der Zulassung im Inland ist nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG für die Heranziehung des Beginns der Kfz-Steuerpflicht maßgebend.
Das genannte Urteil des EuGH über die einzuräumende Frist für die Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ist demnach für die Steuerpflicht nach dem KfzStG nicht von entscheidender Bedeutung. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH nicht als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde und im Beschwerdefall unbestritten gegeben war. Die Verpflichtung zur Zulassung im Inland war bereits mit der Einbringung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ins Inland und dessen Verwendung im Inland durch den Beschwerdeführer gegeben, die er dann in angemessener Frist vorzunehmen hatte. Für den Beginn der Steuerpflicht nach dem KfzStG ist jedoch nicht maßgebend, welche Frist zur Zulassung eines ins Inland eingebrachten Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen bestand, sondern die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung. Dies war erfolgt und der Beschwerdeführer hat demnach den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verwirklicht.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am