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BFGjournal 3, März 2013, Seite 104

NoVA: Wer ist bei fortgesetzter Verwendung Steuerschuldner, und zu welchem Zeitpunkt entsteht die Steuerschuld?

Karl Heinz Klumpner

Der UFS hat eine NoVA-Vorschreibung aufgehoben, weil das im Ausland zugelassene Fahrzeug vom Nutzer bzw. Mieter mit Hauptwohnsitz in Österreich jeweils weniger als einen Monat im Anwendungsgebiet verwendet wurde und die Zulassung im Inland daher kraftfahrrechtlich nicht erforderlich gewesen ist. Der VwGH hat die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.


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2010/16/0254; RV/0245-K/09
§§ 1 Z 3; 4 Z 2 NoVAG (i. d. F. BGBl. I Nr. 24/2007), § 4 Abs. 1 BAO

1. Der Fall

Die GmbH mit Sitz in Deutschland hat in Österreich ein neues Fahrzeug gekauft und dieses am in Deutschland zum Verkehr zugelassen. In der Folge wurde das Fahrzeug X mit Hauptwohnsitz in Österreich überlassen und von diesem in das Bundesgebiet eingebracht.

Das Finanzamt setzte gegenüber X die Normverbrauchsabgabe für Juli 2008 mit der Begründung fest, er benütze dieses Fahrzeug im Inland, sei weder Dienstnehmer noch Gesellschafter der GmbH und habe dort auch keine Funktion. Die Nutzung sei aufgrund von Mietverträgen gegen Entgelt erfolgt. Das Fahrzeug sei von X einen Monat nach dem Einbringen zuzulassen gewesen, die Steuerschuld somit im Juli 2008 entstanden.

Im weiteren Verfahren wurde vorgebrac...

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