VwGH vom 26.07.2007, 2006/15/0262

VwGH vom 26.07.2007, 2006/15/0262

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der Z AG in P, vertreten durch Jonasch - Platzer - Grant Thornton Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 1130 Wien, Auhofstraße 1/2/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , RV/0252-G/05, betreffend Investitionszuwachsprämie 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende AG ist im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung nach § 1 Abs 2 Z 2 Spaltungsgesetz zum Stichtag entstanden. Die alte AG (spaltende Gesellschaft) hatte zum einen Abschluss erstellt und rückwirkend zu diesem Stichtag mit Hauptversammlungsbeschluss vom die Übertragung eines Betriebes auf die Beschwerdeführerin beschlossen. Nach der Abspaltung wurden die Aktien an der Beschwerdeführerin von den bisherigen Eigentümern verkauft.

Der Bilanzstichtag der alten AG wie auch jener der Beschwerdeführerin fällt auf den 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin umfasste daher den Zeitraum bis .

Mit der Beilage Verf 108 e zur Körperschaftssteuererklärung 2002 machte die Beschwerdeführerin Investitionszuwachsprämie 2002 geltend. Zur Berechnung des Investitionszuwachses wurden die Investitionen der Jahre 2000 und 2001 herangezogen. Für 2000 wurden dabei die Investitionen vom 1. Jänner bis berücksichtigt, demnach auch jene, die von der alten AG in der Periode 1. Jänner bis getätigt worden waren.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass in den Vergleichsbetrag auch die Investitionen der alten AG des Jahres 1999 mit einzubeziehen seien, der Vergleichszeitraum iSd § 108e EStG daher die Wirtschaftsjahre 1999, 2000 und 2001 umfasse. Die Beschwerdeführerin gelte nämlich hinsichtlich des übertragenen Betriebes als Gesamtrechtsnachfolgerin. Aus der Betriebsbezogenheit der Investitionszuwachsprämie ergebe sich, dass ein dreijähriger Referenzzeitraum heranzuziehen sei.

Die Prämie laut Betriebsprüfung berechnete sich daher bloß mit 483.071,13 EUR:

Das Finanzamt setzte die Investitionszuwachsprämie den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung folgend fest.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und bekämpfte dabei die Einbeziehung der Investitionen des Jahres 1999 in den Vergleichswert. Darüber hinaus vertrat sie nunmehr die Ansicht, abweichend von ihrer eingereichten Erklärung seien lediglich ihre Investitionen im Rumpfwirtschaftsjahr bis und im vollen Kalenderjahr 2001 für den Vergleichswert heranzuziehen.

Danach errechne sich die Investitionszuwachsprämie 2002 wie

folgt:


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2000
08-12
2001
01-12
2002
01- 12
Investitionen
891.203,38
10,114.906,46
12,724.644,26
Durchschnitt der letzten zwei Jahre
5,503.054,92
Basis Investitionen 2002
Durchschnitt 2000- 2001
12,724.644,26
-5,503.054,92
Basis Investitionszuwachs
davon 10% Prämie
7,221.589,34
722.158,93

In eventu beantragte die Beschwerdeführerin die Berechnung der Investitionszuwachsprämie unter Mitberücksichtigung der Investitionen der alten AG im Zeitraum 1. Jänner bis . Durch die Berücksichtigung dieses "Rumpfwirtschaftsjahres" sei dann ein drittes Wirtschaftsjahr als Vergleichsjahr in die Berechnung eingeflossen. Die Prämie 2002 errechne sich dann wie folgt: