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VwGH vom 27.02.2014, 2013/15/0287

VwGH vom 27.02.2014, 2013/15/0287

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der U s.a.r.l. in M, vertreten durch die MOORE STEPHENS Salzburg GmbH in 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 71, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0216-G/11, betreffend Umsatzsteuer 12/2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich, das in den Jahren 2002 und 2003 steuerpflichtige Inlandsumsätze ausgeführt hat, welche sie (gemeinsam mit den Umsätzen für das Jahr 2004 in der Umsatzsteuererklärung für 2004) im Jahr 2005 erklärt hat. Ebenso hat die Beschwerdeführerin Vorsteuern aus ihr in den Jahren 2002 und 2003 zugegangenen Rechnungen für in den Jahren 2002 und 2003 an sie erfolgte Lieferungen im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2004 abgezogen. Im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2009 wurden nach Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl die Umsätze als auch die Vorsteuern der Jahre 2002 und 2003 aus der Umsatzsteuerveranlagung 2004 ausgeschieden (da nicht periodengerecht erklärt) und aufgrund von Verjährung nicht für die Jahre 2002 und 2003 festgesetzt.

Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 erwuchs in Rechtskraft.

Für das Jahr 2009 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember übermittelt und Vorsteuer in der Höhe von EUR 142.215,99 geltend gemacht. Ergänzend wurde unter Vorlage der Rechnungen dar gelegt, dass diese Vorsteuer aus der Korrektur von Rechnungen betreffend die Jahre 2002 und 2003 resultiere. Die Vorsteuer aus den ursprünglichen Rechnungen sei zunächst versehentlich im Jahr 2004 geltend gemacht worden. Im Zuge der Prüfung der Jahre 2004 bis 2008 seien diese Vorsteuern jedoch weder im Jahr 2004 noch in irgendeiner Periode zum Abzug zugelassen worden. Nun sei festgestellt worden, dass die Rechnungen seinerzeit auf eine falsch lautende Adresse des Leistungsempfängers ausgestellt worden seien, wobei die Hausnummer der Beschwerdeführerin mit 27 statt richtig mit 28 angegeben worden sei. Bei dieser Adresse handle es sich weder um die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch noch werde an dieser von der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Die beiliegenden korrigierten Rechnungen lauteten nunmehr auf die richtige Anschrift.

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für 12/2009 (Festsetzungsbescheid vom ) mit 0,00 EUR fest, die Vorsteuer in der Höhe von EUR 142.215,99 wurde nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass, wie vom Prüfer bereits mitgeteilt, die Vorsteuer der Jahre 2002 und 2003 verjährt und nicht korrigierbar sei. Die Vorsteuer aus der "Korrektur 2009" stehe daher nicht zu.

Die dagegen erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Begründend stützte es sich auf die Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 über die Ausführung steuerfreier Umsätze. Vorsteuern mit Bezug auf steuerfreie Umsätze (dazu zählten Umsätze im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974) seien gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abzugsfähig.

Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein, wobei sie u.a. darauf verwies, dass sie von der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 keinen Gebrauch gemacht habe. In Folge von unternehmensinternen Abstimmungsproblemen seien die erforderlichen Schritte zur steuerlichen Registrierung in Österreich erst verspätet erfolgt. Die Steuernummer sei Anfang 2004 vergeben worden. Die Umsätze der Jahre 2002 und 2003 sowie die Vorsteuern aus dem Wareneinkauf in Österreich seien 2004 sodann umgehend erklärt bzw. geltend gemacht worden.

Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin einen Vorhalt hinsichtlich der Rechnungen der Jahre 2002 und 2003 und forderte deren Vorlage an. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die ursprünglichen Rechnungen nicht bereits zum Vorsteuerabzug berechtigt haben sollten, wenn der Leistungsempfänger (d.h. die Beschwerdeführerin) - trotz versehentlich falscher Straßennummer - aus den Rechnungen eindeutig ersichtlich und bestimmbar gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Vorlage der Originalrechnungen ab.

Begründend führte sie aus, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen hätten gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 neben anderen Voraussetzungen den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung zu enthalten.

Gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 sei für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Rechnungsangaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermögliche. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers könnten somit durch jede Bezeichnung zum Ausdruck gebracht werden, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift ermögliche. Zulässig seien damit nicht nur Kurzbezeichnungen, die eine Identifizierung ermöglichten, sondern auch der Entfall der genauen Anschrift, wenn ungeachtet dessen die Anschrift eruierbar sei (Hinweis auf Ruppe/Achatz , UStG4, § 11 Tz 53).

Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass an die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 Lieferungen ausgeführt und über diese Lieferungen vollständige Rechnungen ausgestellt worden seien, welche der Beschwerdeführerin trotz einer falschen Hausnummer (27 statt richtig 28) auf den Rechnungen auch zugegangen und von ihr als vorsteuerabzugsberechtigende Rechnungen behandelt worden seien. Es sei nicht feststellbar und auch nicht behauptet worden, dass an der Anschrift mit der Hausnummer 27 ein gleich lautendes oder ähnliches Unternehmen ansässig sei, was eine eindeutige Rechnungszuordnung zum Unternehmen der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätte. Die in den Jahren 2002 und 2003 ausgestellten Rechnungen über erfolgte Lieferungen in diesen Jahren hätten die Beschwerdeführerin daher zum Vorsteuerabzug im Rahmen eines Umsatzsteuerveranlagungsverfahrens für 2002 und 2003 berechtigt.

Diese Rechtsansicht sei auch aus unionsrechtlicher Sicht geboten. In der Rechtssache HE habe der EuGH betont, dass es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar wäre, das Vorsteuerabzugsrecht nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnungen nicht die vom anwendbaren nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben enthielten. In der Rechtssache C-280/10, Polski Trawertyn, vom , habe der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, wenn die materiellen Voraussetzungen des Art. 168 Buchstabe a der RL 2006/112/EG erfüllt seien und die Angaben nur bestimmten formellen Anforderungen nicht genügten (Hinweis auf Rdnr. 43). Wenn in einer Rechnung (wie den gegenständlichen Erstrechnungen) die für eine zuverlässige und effiziente Einziehung der Mehrwertsteuer erforderlichen Angaben vorlägen (Hinweis auf Rdnr. 49), so berechtige sie bereits zum Vorsteuerabzug und hätte die Beschwerdeführerin diesen Vorsteuerabzug für die Jahre 2002 und 2003 vorzunehmen gehabt.

Dem stehe auch die vorgebrachte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen. Eine bis ins letzte Detail richtige Angabe der Anschrift (und zwar in erster Linie des Leistenden) habe dieser immer dann verlangt, wenn es Zweifel an der tatsächlichen Existenz eines Unternehmens gegeben habe oder es zu einer Ungreifbarkeit des Leistenden aufgrund der falschen Angaben gekommen sei (Hinweise auf die hg. Erkenntnisse vom , 2006/15/0183 und vom , 2004/15/0069).

Das gesetzlich geforderte Rechnungsmerkmal einer richtigen Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers nach § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 sei nicht Selbstzweck dahingehend, dass sämtliche Rechnungen auch noch Jahre im Nachhinein auf jeden Ziffernsturz oder Rechtschreibfehler hin zu korrigieren seien, wenn im Jahr der Lieferung der Vorsteuerabzug nicht strittig gewesen sei. Dies sei von der Judikatur auch nie so interpretiert worden. Die Vorschrift diene vielmehr dazu, den Vorsteuerabzug ausschließlich beim tatsächlichen Leistungsempfänger sicherzustellen.

Berichtigungsmöglichkeiten sollten einen aufgrund von Rechnungsmängeln gefährdeten Vorsteuerabzug ermöglichen.

Der Versuch der Beschwerdeführerin, Vorsteuerbeträge der (hinsichtlich einer Veranlagung der Umsätze verjährten) Jahre 2002 und 2003 durch eine vorgenommene (überflüssige) Rechnungsberichtigung in das Jahr 2009 zu verlagern, müsse schon deshalb als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, weil die Umsätze der Jahre 2002 und 2003 nie veranlagt worden seien. Würde eine solche Praxis zugelassen, könnte dies dazu führen, dass Vorsteuern (nahezu beliebig aufgrund der kleinsten Formmängel der Rechnungen) aus längst verjährten Zeiträumen (durch Rechnungsberichtigungen) in offene Veranlagungsjahre transferiert würden, ohne dass es aber zur Erfassung der damit im Zusammenhang stehenden Umsätze komme.

Das Faktum des Vorliegens von neuen Rechnungen im Jahr 2009 sei zwar nicht zu leugnen, die neuen Rechnungen hätten aber umsatzsteuerlich für den Rechnungsempfänger keine weiteren Auswirkungen. Eine Steuerschuld aufgrund der Rechnungen gemäß § 11 Abs. 12 bzw. Abs. 14 UStG 1994 für den Rechnungsaussteller liege nicht vor, weil in den Ausfertigungen eindeutig auf die Erstrechnungen verwiesen worden sei und die Umsatzsteuer aus den Vorgängen bereits in den Jahren 2002 und 2003 abgeführt worden zu sein scheine.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, wann die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer aus den Rechnungen, welche über Lieferungen der Jahre 2002 und 2003 erfolgten, als Vorsteuer abziehen konnte.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass - ungeachtet einer falschen Angabe der Hausnummer der Beschwerdeführerin (Nr 27 statt Nr 28) auf den Rechnungen - bereits ursprünglich Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 vorlagen und sohin der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen periodengerecht in den Veranlagungsjahren 2002 und 2003 hätte erfolgen müssen.

Die Beschwerde vertritt dagegen den Standpunkt, dass angesichts der falschen Angabe der Hausnummer in den Veranlagungsjahren 2002 und 2003 keine Rechnungen iSd § 11 UStG 1994 vorlagen und der Vorsteuerabzug daher erst im Jahr 2009 geltend zu machen war, als die Rechnungen für die Lieferungen in den Jahren 2002 und 2003 berichtigt und mit der richtigen Hausnummer neu ausgestellt wurden.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, eine Verletzung in ihren Rechten durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Rechnung eindeutig die Unternehmer zu entnehmen sind, die einander als Leistungsempfänger einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden sind. § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 (idF vor BGBl. I Nr. 112/2012) UStG 1994 erfordern für die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0069, ausgesprochen hat, kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden. Sowohl Name als auch Adresse sind notwendige Rechnungsangaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Allerdings enthält § 11 Abs. 3 UStG 1994 ausdrücklich Erleichterungen bei deren Angabe und normiert, dass "jede Bezeichnung ausreichend (ist), die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht". Entscheidend ist die eindeutige Feststellbarkeit von Namen und Anschrift (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0013, zur Spezifizierung des Lieferungs- und Leistungsgegenstandes).

Im Beschwerdefall hat weder eine Adresse gefehlt noch war eine Adresse angegeben, die zur Unauffindbarkeit des Unternehmens geführt hätte; es war bei der Anschrift der Beschwerdeführerin lediglich die Hausnummer um eine Ziffer zu niedrig angegeben worden. Damit blieb die Leistungsempfängerin aber eindeutig feststellbar. Eine Verwechslungsgefahr bestand nicht, zumal an der Anschrift mit der Hausnummer 27 - wie auch die Beschwerde ausführt - kein gleich lautendes oder ähnliches Unternehmen festgestellt werden konnte. Die Adressierung der Rechnungen hinderte im Übrigen auch nicht deren Zustellung.

Der EuGH anerkennt in ständiger Rechtsprechung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzt (vgl. die , Polski Trawertyn , sowie vom , C-271/12, Petroma Transports SA u.a.).

Angesichts dieser Rechtsprechung sind geringfügige Schreibfehler wie etwa ein Ziffernsturz bei Angabe der Hausnummer der Leistungsempfängerin, die einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht im Wege stehen, kein Grund, von einer fehlenden Rechnungslegung im Sinne des § 11 UStG und einem deswegen unzulässigen Vorsteuerabzug auszugehen.

Im Beschwerdefall kann der belangten Behörde vor diesem Hintergrund nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass ungeachtet der Angabe einer falschen Hausnummer (27 statt richtig 28) auf den Rechnungen eine eindeutige Rechnungszuordnung zum Unternehmen der Beschwerdeführerin möglich gewesen ist und die in den Jahren 2002 und 2003 ausgestellten Rechnungen über erfolgte Lieferungen daher die Beschwerdeführerin (ausschließlich) in diesen Jahren zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.

Dass dies im Ergebnis für die Beschwerdeführerin zu einem Unterbleiben des Vorsteuerabzuges führt, ist ihr selbst zuzuschreiben, weil sie nach eigenem Vorbringen in Folge von unternehmensinternen Abstimmungsproblemen die erforderlichen Schritte zur steuerlichen Registrierung in Österreich verspätet gesetzt hat und den Vorsteuerabzug aus ihr in den Jahren 2002 und 2003 zugegangenen Rechnungen für in den Jahren 2002 und 2003 an sie erfolgte Lieferungen erst im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2004 abgezogen hat. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsinstituts der Rechnungsberichtigung, eine Übertragung von Vorsteueransprüchen in spätere Perioden zur Nachholung eines ursprünglich bereits zulässigen, aber versäumten Vorsteuerabzuges zu ermöglichen.

Soweit die Beschwerde als Verfahrensrüge schließlich vorbringt, die Begründung der Abgabenbehörden habe sich im Verfahren mehrfach geändert, und darin einen unzulässigen Austausch der Grundlage der Begründung des Festsetzungsbescheides Umsatzsteuer 12/2009 sieht, ist auf § 289 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, zu verweisen. Solange die Berufungsbehörde - wie im gegenständlichen Fall - über dieselbe Sache abspricht, war sie gemäß § 289 Abs. 2 BAO berechtigt, ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0037).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am