Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
12. Aufl. 2019
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§ 96 Abfuhr der Kapitalertragsteuer
EStR: Rz 7701 bis Rz 7787
Literatur 2017: s bei § 93.
Übersicht
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1. | Allgemeines | |
2. | Fälligkeit | |
3. | Zuständiges Finanzamt | |
4. | KESt-Anmeldung | |
5. | Bescheinigung | |
6. | Verjährung |
1
1. Allgemeines. § 96 ergänzt § 95 Abs 3, indem zu den normierten Zuflusszeitpunkten die jeweilige Fälligkeit der KESt ggü dem FA normiert wird (§ 96 Abs 1). Weiters ist das zum Empfang der KESt zuständige FA (§ 96 Abs 2), die Anmeldung zur KESt (§ 96 Abs 3) sowie die Bescheinigung ggü dem Empfänger (§ 96 Abs 4) geregelt. An sich zu § 96 gehörende Themen sind auch in anderen Bestimmungen geregelt.
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2. Die Fälligkeit der KESt ist in zwei Ziffern sowie Z 1 mit drei lit untergliedert. Nach den EBRV sollen drei verschiedene Fälligkeitsmodelle bestehen, näml für (1) inl Ausschüttungen aus KapGes und Privatstiftungen, (2) Zinsen aus Geldeinlagen und (3) sämtl andere Kapitaleinkünfte (1960 BlgNR XXIV. GP, 26).
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a) Bei inl Beteiligungserträgen sowie Zuwendungen einer Privatstiftung ist die Abfuhr der KESt binnen einer Woche nach dem in § 95 Abs 3 Z 1 geregelten Zeitpunkt vorgesehen. Die Abfuhr der KESt hat auch dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger den Kapitalertrag gar nicht einfordert. Abweichen...