VwGH vom 22.04.2009, 2006/15/0213

VwGH vom 22.04.2009, 2006/15/0213

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/15/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerden der W GmbH in S, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstrasse 41- 43, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, je vom , 1.) Zl. RV/0102-S/02, betreffend u.a. Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1993 (hg. 2006/15/0214), 2.) Zl. RV/0104-S/02, betreffend Gewerbesteuermessbetrag 1991 (hg. 2006/15/0213), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden entschied die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführerin vom und vom . Sie führte - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - aus, die Beschwerdeführerin habe bis zum Jahr 1991 den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr per 30. Juni, im Jahr 1991 in einem Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember und ab 1992 nach einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr ermittelt.

Im Jahr 1989 habe die Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Deutschland, Meitingen, die W. Zentralheizungs-Vertriebs GmbH & Co KG als Vertriebstochtergesellschaft gegründet. Komplementär dieser KG sei die W. Verwaltungs GmbH in Rosenheim gewesen. Am habe die Beschwerdeführerin die Geschäftsanteile an der W. Verwaltungs GmbH in Rosenheim um den Betrag von DM 50.000,-- erworben. Am habe die Beschwerdeführerin rückwirkend zum im Wege der Einbringung ihren Kommanditanteil an der Vertriebstochter KG an die persönlich haftende Gesellschafterin dieser KG übertragen, ohne dass ihr hierfür ein neuer Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH gewährt worden sei oder eine anderweitige Gegenleistung hiefür zu erbringen gewesen wäre. Das Vermögen der KG sei auf ihre Komplementär-GmbH übergegangen. Auf Grund dieser Transaktionen habe - rückwirkend zum - das Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bestanden.

Den Betrag von DM 50.000,-- für den Ankauf der Anteile an der W. VerwaltungsGmbH habe die Beschwerdeführerin in der Bilanz zum steuerwirksam abgeschrieben. Im Rumpfwirtschaftsjahr 1991 (also in der zweiten Jahreshälfte) habe sie das Stammkapital an dieser GmbH um DM 450.000,-- erhöht und einen weiteren Gesellschafterzuschuss von DM 850.000,-- geleistet. Beide Beträge habe die Beschwerdeführerin in der Bilanz zum zur Gänze steuerwirksam abgeschrieben.

Im Rahmen einer die Streitjahre umfassenden abgabenrechtlichen Prüfung sei die Betriebsprüfung zum Ergebnis gekommen, die Teilwertberichtigung des Ankaufes der GmbH-Anteile zum und die Abschreibung der Erhöhung des Stammkapitals sowie des Gesellschafter-Zuschusses in der Bilanz zum könne nicht anerkannt werden, weil sich das Unternehmen noch in der Aufbauphase befunden habe und bis Mitte 1992 eine ausgezeichnete Umsatzentwicklung gegeben gewesen sei. Eine steuerwirksame Abschreibung erscheine daher nach Ansicht der Betriebsprüfung erst ab 1992 gerechtfertigt.

In der Berufung gegen die den Feststellungen der Betriebsprüfung folgenden Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre habe sich die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung, das Tochterunternehmen habe sich noch in der Aufbauphase befunden und habe bis Mitte 1992 eine ausgezeichnete Umsatzentwicklung aufgewiesen, gewendet. Tatsächlich seien die Umsatzplanungen für 1992 - insbesondere auf Grund zu optimistischer Erwartungen hinsichtlich des deutschen Absatzmarktes nach den politischen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland und dem dadurch bedingten Entstehen neuer Absatzmärkte in den neuen deutschen Bundesländern - sehr gut gewesen. Es habe sich jedoch sehr bald gezeigt, nämlich bereits in der ersten Jahreshälfte 1992, dass diese Erwartungen gänzlich unrichtig und verfehlt gewesen seien und das Umsatzziel bei weitem nicht zu erreichen sei. Die massive Verschlechterung der Ertragssituation ergebe sich aus der Höhe des Verlustes des Jahres 1992, was verglichen mit dem Verlust des Jahres 1991 eine markante Ergebnisverschlechterung bedeutet habe, zumal sich der Verlust gegenüber 1991 mehr als verdoppelt habe.

Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages habe die Beschwerdeführerin im Erörterungstermin vor der belangten Behörde vorgebracht, beim Erwerb der Tochtergesellschaft habe es sich um eine klassische Fehlmaßnahme gehandelt. Die Gesellschaft sei gegründet worden, um den DDR-Markt zu erobern. Dies sei nicht gelungen, wie den Verlusten der Gesellschaft zu entnehmen sei. 1991 sei ein Vorzieheffekt durch das Auslaufen der Förderungen in Deutschland zu verzeichnen gewesen. Als Folge daraus sei 1991 in D. eine echte DDR-Gesellschaft gegründet worden, die 1992 operativ tätig geworden sei. Die Ursache der Fehlmaßnahme liege nicht im Management des Unternehmens, sondern im Umstand, dass man von Südbayern aus den DDR-Markt nicht betreuen könne. Der GmbH-Anteil sei am erworben worden. Das Leisten der Vorschüsse und die Teilwertabschreibung seien deshalb innerhalb so kurzer Zeit erfolgt, weil die Zuschüsse zur Beseitigung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (Vermeidung des Konkurses) hätten getätigt werden müssen.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe bereits 1987 in einem Strategiepapier festgehalten, dass ein verstärktes Auslandsengagement durch eigene Tochtergesellschaften forciert werden solle. Das Tochterunternehmen hätte zwar Umsätze und zwar im Jahr 1989 von DM 519.000,--, 1990 DM 1,470.000,--, 1991 DM 5,676.000,-- und 1992 DM 4,740.000,-- erzielt, jedoch Verluste erwirtschaftet und zwar 1989 DM -457.000,--, 1990 DM -1,137.000,--, 1991 DM -912.000,-- und 1992 DM -2,008.000,--.

Da sich das Tochterunternehmen im Streitjahr 1991 noch im Anlaufzeitraum befunden habe, habe die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Fehlmaßnahme, und zwar gerade für das Jahr 1991, nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen gehabt. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Aus der Darstellung der Umsätze des Tochterunternehmens sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 1992, somit in dem Jahr, in dem die Förderungsmaßnahmen ausgelaufen gewesen seien und das neu gegründete Werk in D. bereits operativ tätig gewesen sei, gute Umsätze erzielt habe. Auch deute die Höhe der Leistungen der Beschwerdeführerin an das Tochterunternehmen nicht auf das Vorliegen der von ihr behaupteten Fehlmaßnahme hin.

Die belangte Behörde sei in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, dass sie das Tochterunternehmen einzig und allein deshalb gegründet habe, um von dort aus den DDR-Markt zu erobern. Ebenso sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Beteiligung am Tochterunternehmen eine Fehlmaßnahme dargestellt habe, die zum Stichtag eine Teilwertabschreibung der Beteiligung rechtfertige.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde darüber erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Abschreibung der Beteiligung an der GmbH im Jahr 1991 nicht anerkannt worden sei. Auf Grund der Veränderungen von anzurechnenden gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen seien die Gewerbesteuermessbeträge 1992 und 1993 ebenfalls davon betroffen.

Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind beim Betriebsvermögensvergleich gemäß § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Der Teilwert ist nach § 6 Z. 1 leg. cit. der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Beim Teilwert im Sinn des § 6 Z. 1 und 2 EStG 1988 handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung des Teilwertes nicht zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0174).

Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert hat zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachweist oder doch wenigstens glaubhaft macht; dieser Nachweis oder diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer die Teilwertminderung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0041). Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0117). Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/13/0254, vom , 2006/15/0186, vom , 2004/13/0050, vom , 2005/15/0073, und 2005/15/0086, sowie vom , 2008/15/0066). Die belangte Behörde hat sich mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin eingehend auseinander gesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass ein Nachweis über eine dauernde Wertminderung der Beteiligung zum in Rede stehenden Bilanzstichtag nicht erbracht worden ist. Der Nachweis der Entwertung dieser Beteiligung durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden ist von der Beschwerdeführerin nicht angetreten worden. Daraus folgt aber, dass die belangte Behörde zu Recht eine Abschreibung der Beteiligung an der GmbH auf einen niedrigeren Teilwert für das Jahr 1991 versagt hat.

Diese Versagung entfaltet bindende Wirkung für die Streitjahre 1992 und 1993 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0043).

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am