Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
12. Aufl. 2019
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§ 83 Steuerschuldner
LStR: Rz 1213 bis Rz 1219
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1. Arbeitnehmer als Steuerschuldner. Obwohl der ArbN StSchuldner ist, wird er idR nicht für die auf seinen Arbeitslohn entfallende LSt in Anspruch genommen. Dies gilt auch dann, wenn der ArbG die LSt nicht abführt, selbst wenn der ArbN hierüber informiert ist. Als Organ des ArbG haftet der ArbN allerdings nach § 9 BAO. Sollte jedoch eine VA erfolgen, so kann im Zuge dessen ein etwaiger fehlerhafter LStAbzug korrigiert werden („Nachholwirkung der Veranlagung“).
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2. Unmittelbare Inanspruchnahme des ArbN. Ausnahmsweise wird dem ArbN die Steuer vorgeschrieben. Hierunter fallen folgende Tatbestände: (1) Pflicht- oder AntragsVA des ArbN, wobei allerdings ein Antrag auf VA bis zur Rechtskraft des entspr Bescheides zurückgezogen werden kann; (2) Verwirklichung von Nachversteuerungstatbeständen nach § 18 Abs 4 EStG (unabhängig von der tatsächl Durchführung einer VA); (3) Nichterhebung von LSt durch eine ausl Einrichtung iSd § 5 Z 4 des PKG. Da durch die Einfügung der Z 6 in § 41 Abs 1 unrichtige Erklärungen oder Verletzungen von Meldepflichten iZm dem Pendlerpauschale ab einen PflichtVA-Tatbestand auslösen, konnte Abs 2 Z 2, demzufolge der ArbN in derartigen Fällen unmittelbar ...