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VwGH vom 26.06.2014, 2013/15/0062

VwGH vom 26.06.2014, 2013/15/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde (nunmehr Fristsetzungsantrag) des Konkursamtes (office des faillites) des Kantons Neuchatel als Konkursverwaltung im Konkurs über das Vermögen der R SA en liquidation in C, Schweiz, richtig: Konkursmasse der R SA en liquidation in C, vertreten durch das Konkursamt (office des faillites) des Kantons Neuchatel, dieses vertreten durch die Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH Co KG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen den unabhängigen Finanzsenat (nunmehr das Bundesfinanzgericht), Außenstelle Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Umsatzsteuerfestsetzung 1-6/2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde gegen die R SA (in der Folge RC), eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, Umsatzsteuer für 1-6/2001 festgesetzt.

Die RC erhob - durch den als Vertreter ausgewiesenen Rechtsanwalt Dr. H - Berufung. Mit Schreiben vom gab Rechtsanwalt Dr. H bekannt, dass der Gerichtspräsident des Bezirksgerichtes V (Schweiz) am auf Antrag des Verwaltungsrates der RC den Konkurs über die Gesellschaft erklärt habe; der Konkurs werde durch das Konkursamt Cernier (Office de faillite) abgewickelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Bescheid vom ab. Am stellte die RC, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, einen Vorlageantrag.

Mit Schreiben vom übermittelte Dr. H dem Finanzamt ein Schreiben des Konkursamtes vom . Darin teilte das Konkursamt mit, dass das Konkursverfahren im summarischen Verfahren gemäß Art. 231 (schweizerisches) SchKG durch das Konkursamt durchgeführt werde, dass die Konkursverwaltung alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen habe und die Masse vor Gericht vertrete, dass das Konkursamt die Interventionen vom und vom des Rechtsanwaltes Dr. H genehmige und Dr. H für das beim unabhängigen Finanzsenat hängige Verfahren für die Konkursmasse bevollmächtigt bleibe; die Vollmacht gelte bis zum Widerruf. Mit weiterem Schreiben vom teilte das Konkursamt mit, dass für das hängige Verfahren das Zustelldomizil bei der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. H gewählt werde.

Nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung am erging am eine als Berufungsentscheidung bezeichnete Erledigung der belangten Behörde, welche an die RC "en liquidation" adressiert und zu Handen Rechtsanwalt Dr. H zugestellt wurde. In dieser Erledigung wurde auf Seite 2 ausgeführt, dass mit Urteil des Zivilgerichtes für den Bezirk V (Schweiz) vom über die RC der Konkurs eröffnet worden und dieser noch aufrecht sei.

Die RC "en liquidation" erhob - vertreten nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. F - gegen diese Erledigung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 562/06-6, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Mit hg. Beschluss vom , 2008/15/0183-9, wurde das Verfahren eingestellt, weil ein Auftrag zur Behebung des der Beschwerde anhaftenden Mangels in Bezug auf den Beschwerdepunkt nicht erfüllt worden war.

In der Säumnisbeschwerde macht die nunmehrige Fristsetzungswerberin geltend, nach Ansicht der belangten Behörde sei das Berufungsverfahren durch die Erledigung vom abgeschlossen. Diese Erledigung sei allerdings ein Nichtbescheid: Das Konkursamt stelle nach der Schweizer Rechtslage die gesetzliche Vertretung der Masse während eines laufenden Konkursverfahrens dar; diese Funktion entspreche der des (österreichischen) Insolvenzverwalters. Da die Erledigung nicht an dieses Konkursamt gerichtet sei, handle es sich um einen Nichtbescheid. Der hg. Beschluss vom präjudiziere die Entscheidung in diesem Fall nicht. Auch im Erkenntnis vom , 2007/13/0028, sei der Gemeinschuldner, vertreten durch die Masseverwalterin und diese wiederum vertreten durch den Beschwerdevertreter, als zulässige Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei im Sinne der "Vertretertheorie" anerkannt worden. Trotzdem sei in jenem Erkenntnis die dort bekämpfte Erledigung der Finanzbehörde, die an den Gemeinschuldner, vertreten durch die Masseverwalterin, adressiert gewesen sei, als Nichtbescheid qualifiziert worden.

Mit Verfügung des Berichters vom wurde die Säumnisbeschwerde der belangten Behörde mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

In der Gegenäußerung führte die belangte Behörde aus, sie bestreite, säumig geblieben zu sein. Die Berufungsentscheidung vom sei als rechtswirksam ergangener Bescheid zu werten, der aufgrund des Abschlusses der dazu erhobenen höchstgerichtlichen Beschwerdeverfahren als rechtskräftig zu werten sei. Im Übrigen sei der Bescheidadressat zutreffend bezeichnet: Das schweizerische Konkursamt werde als organschaftlicher Vertreter der Konkursmasse tätig, der "Konkursit" bleibe rechtlich existent. Der Konkurs bewirke keine Sukzession der Gläubiger oder der Masse in die Rechte des Schuldners; Art. 204 Abs. 1 (schweizerisches) SchkG und § 2 Abs. 2 IO seien nicht wortgleich. Die Säumnisbeschwerde diene dem Rechtsschutz vor Säumnis und nicht dazu, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren neu aufzurollen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Fristsetzungsantrag (§ 5 Abs. 1 VwGbk-ÜG) in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist somit im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (vgl. Ritz , BAO5, § 93 Tz 6, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung).

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein.

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Die sich in der Regel nach der Handlungsfähigkeit richtende Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes oder durch das Verhalten eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen.

Rechts- und Handlungsfähigkeit richten sich nach dem bürgerlichen Recht; hiezu zählen auch die Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie das Insolvenzrecht (vgl. Ritz , aaO § 79 Tz 5).

Gemäß § 1 Abs. 1 KO (in der Fassung vor dem IRÄG 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, vgl. § 273 Abs. 1 IO) wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Nach § 3 Abs. 1 KO (idF vor dem IRÄG 2010) sind Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam.

Die Konkurseröffnung (nach österreichischem Recht) beseitigt nicht die Parteifähigkeit des (nunmehrigen) Gemeinschuldners; er verliert auch nicht die Prozessfähigkeit, aber die Verfügungsfähigkeit über die Masse (vgl. Ritz , aaO, § 79 Tz 18, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung). Eine Konkurseröffnung nach österreichischem Recht liegt freilich nicht vor.

Es entsprach der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Rechtslage vor dem IIRG, BGBl. I Nr. 36/2003, dass die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen im Ausland der Konkurs eröffnet wurde, in Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozessführungsbefugnis in Bezug auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen behält; dem im Ausland bestellten Konkursverwalter kam in diesem Umfang keinerlei Verfügungsbefugnis und Prozessführungsbefugnis in Österreich zu (vgl. RIS-Justiz RS0035224; RS0063637). Maßnahmen eines ausländischen Konkursgerichtes hatten dann, wenn kein Staatsvertrag vorlag, keine Inlandswirkung (vgl. RIS-Justiz RS0065306; vgl. zum "Territorialitätsprinzip" zusammenfassend ).

Mit dem IIRG, BGBl. I Nr. 36/2003 (anwendbar auf Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, die nach dem eröffnet wurden, vgl. Artikel VI § 1 Abs. 2 IIRG), wurden (u.a.) allgemeine Regelungen für grenzüberschreitende Insolvenzen vorgesehen, die vor allem die Einbeziehung von Auslandsvermögen und die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren festlegten (vgl. 33 BlgNR 22. GP, 1). Die Bestimmungen zu internationalen Insolvenzen erfolgten - wie aus den Erläuterungen ersichtlich - in Anlehnung an die Verordnung EG Nr. 1346/2000 des Rates vom über Insolvenzverfahren (EuInsVO; vgl. etwa 33 BlgNR 22. GP, 4 zu § 221 KO).

Gemäß § 221 Abs. 1 KO gilt für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen - soweit in den §§ 222 bis 235 KO nichts anderes bestimmt ist - das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters (§ 221 Abs. 2 Z 3 KO). Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist hingegen nach § 231 KO das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Gemäß § 240 Abs. 1 KO werden die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen in Österreich anerkannt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt (Z 1) und das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden (Z 2). Nach § 241 Abs. 1 KO dürfen die Insolvenzverwalter und deren Vertreter in Österreich alle Befugnisse ausüben, die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.

Für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ist kein besonderes Verfahren vorgesehen; sie erfolgt ipso iure und ist daher in jedem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen (vgl. 33 BlgNR 22. GP, 7).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht strittig, dass das Konkursverfahren betreffend die Gemeinschuldnerin ("Konkursitin") in der Schweiz in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist und insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt werden (vgl. hiezu Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 240 Rz 13, betreffend schweizerisches Hauptverfahren, Diskriminierung hingegen in einem schweizerischen Partikularkonkurs; Amon/Walther , Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes9 (Bern 2013), § 42 Rz 9; vgl. aber : Frage "erörterungsbedürftig").

Was die Frage des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen der Gemeinschuldnerin betrifft, ist zunächst auf die - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht strittigen - Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zu verweisen. Demnach sei die Gemeinschuldnerin 1993 gegründet worden, sie habe aber zwischen dem Jahr der Gründung 1993 und dem Jahr 2001 nirgendwo eine wesentliche operative Tätigkeit ausgeübt. Mit Jänner 2001 habe sie ihre unternehmerische Tätigkeit in Österreich aufgenommen und diese mit Beginn des Jahres 2002 wieder eingestellt. Diese Tätigkeit habe darin bestanden, im Inland angekaufte Elektrogeräte, großteils Mobiltelefone, von Österreich aus umsatzsteuerfrei sowohl in Drittländer als auch in andere Länder der Europäischen Union, vorwiegend nach Italien, zu verkaufen.

In den Erläuterungen wird zum "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" auf Art. 2 EuInsVO verwiesen. Es entspricht somit offenkundig dem Willen des Gesetzgebers, das Erfordernis des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem anderen Staat im Einklang mit der EuInsVO zu interpretieren (vgl. auch Oberhammer , aaO, § 237 Rz 6). Anders als Artikel 3 EuInsVO enthält § 240 Abs. 1 Z 1 KO freilich keine Regelung des Inhalts, dass bei Gesellschaften und juristischen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werde, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes sei.

Nach dem Erwägungsgrund 13 der EuInsVO soll als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.

Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen (vgl. , Eurofood IFSC Ltd , Randnr. 33). Zu prüfen ist hiebei insbesondere, wo sich die Verwaltungs- und Kontrollorgane einer Gesellschaft befinden und wo die Verwaltungsentscheidungen der Gesellschaft in durch Dritte feststellbarer Weise getroffen werden. Daneben kann auch das Vorhandensein von Gesellschaftsaktiva und das Bestehen von Verträgen über deren finanzielle Nutzung von Bedeutung sein (vgl. , Interedil ). Dafür, dass es sich bei der Gemeinschuldnerin um eine bloße "Briefkastenfirma" handeln würde, die in der Schweiz keiner Tätigkeit nachginge (vgl. EuGH, Eurofood , Randnr. 35), bestehen aber auch vor dem Hintergrund der oben geschilderten Sachverhaltsannahmen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinschuldnerin nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde die Tochtergesellschaft einer (weiteren) schweizerischen Aktiengesellschaft (der AU SA) ist, sodass es auch naheliegt, dass die Verwaltungsentscheidungen in der Schweiz getroffen wurden.

Damit ist das schweizerische Insolvenzverfahren im vorliegenden Fall in Österreich anzuerkennen. Ob und in welchem Umfang dem Schuldner die Verfügungsgewalt über den prozessverfangenen Gegenstand entzogen wird, bestimmt sich nach der lex fori concursus (vgl. Maderbacher in Konecny/Schubert, § 231 KO Rz 1 iVm aaO, Art. 15 EuInsVO, Rz 16; : Stellung des Insolvenzverwalters), hier also nach schweizerischem Recht (vgl. - zu einem deutschen Insolvenzverfahren - : "Amtstheorie" nach deutschem Recht).

Gemäß Artikel 197 des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bildet sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.

Nach Artikel 204 SchKG sind Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.

Gemäß Artikel 221 schreitet sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Maßnahmen.

Nach Artikel 240 SchKG hat die Konkursverwaltung alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.

Gemäß § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Entscheidend ist daher nicht der Wortlaut der Rechtsquellen, sondern die im Ursprungsland durch die Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis (vgl. Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 3 IPRG Rz 3).

Nach schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht verliert der Gemeinschuldner mit der Konkurseröffnung das Verfügungsrecht über die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensstücke, weshalb der Konkursmasse als Sondervermögen während der Dauer des Konkursverfahrens Partei- und Prozessfähigkeit zukommt. Sie macht einerseits die Rechte des Gemeinschuldners geltend, trägt andererseits aber auch alle seine Pflichten. An Prozessverfahren, die zur Masse gehörende Rechte betreffen, kann sich der Gemeinschuldner nicht beteiligen; ihm fehlt insoweit Partei- und Prozessfähigkeit. Vor Gericht wird die Konkursmasse durch die Konkursverwaltung vertreten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom , 2C.303/2010, Bashkirian Airlines gegen Skyguide ).

Es entspricht offenkundig der schweizerischen Gerichtspraxis, die Partei in Fällen, in denen es um Aktiv- oder Passivbestandteile der Masse geht, mit "Konkursmasse der X AG" zu bezeichnen, wobei diese durch die Konkursverwaltung (in der Regel durch das Konkursamt) vertreten wird (vgl. etwa die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes vom , H 114/03, und vom , 5C.297/2005).

Die Erledigung vom wäre sohin an die Konkursmasse der RC, vertreten durch das Konkursamt, dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H zu richten gewesen. Es liegt sohin eine mangelhafte Bezeichnung des Spruchadressaten vor. Freilich ist auch in der Säumnisbeschwerde (nunmehr Fristsetzungsantrag) die Partei unrichtig bezeichnet.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die "Personsumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Abgabenbescheides bildet. Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht. Anderseits sind Fehlzitate und Schreibfehler als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis - eines verstärkten Senates - vom , 91/15/0085, VwSlg 6675/F).

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen ("gesetzeskonforme" Bescheidauslegung; vgl. neuerlich das Erkenntnis vom ).

Das Verwaltungsgerichtshof kam in jenem Erkenntnis (vom ) zum Ergebnis, dass die unrichtige Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers anstelle des Organträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides jedenfalls dann dem "richtigen Bescheidverständnis" nicht im Wege steht, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides bei der Betrachtung anders als bei Außerachtlassung dieser Elemente schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem (unzulässigen) "Umdeuten", sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, als dessen Ergebnis der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist.

Die "Formstrenge", die einem "Umdeuten" des Bescheidadressaten entgegensteht, dient dazu, Rechtsunsicherheiten vorzubeugen. Eine derartige Rechtsunsicherheit besteht aber nicht, wenn dem im Bescheid als Adressat Bezeichneten nur die Stellung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers zukommt, diesem gegenüber als Partei des Abgabenverfahrens nach der objektiven Rechtslage die bescheidmäßige Erledigung zu treffen ist und aus dem Bescheid insgesamt - also auch unter Bedachtnahme auf seine Begründung - nicht auf einen davon abweichenden Bescheidwillen der Verwaltungsbehörde geschlossen werden kann, wenn also eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten vorliegt (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom ).

Die Frage des Verhältnisses des Gemeinschuldners bzw. des Masseverwalters zur Konkursmasse ist - schon bei Berücksichtigung nur des österreichischen Rechts - strittig (vgl. zu den verschiedenen Theorien zur Rechtsstellung des Masseverwalters Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Buchegger/Bartsch/Pollak, Österreichisches Insolvenzrecht4, § 81 Rz 1 ff;

Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 80 Rz 35 ff).

Der OGH hat in älterer Rechtsprechung angeführt, es bestehe keine gesetzliche Vorschrift, unter welcher Bezeichnung der Masseverwalter einen Prozess zu führen habe. Möglich seien die Bezeichnungen: "Doktor X als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Y" oder "Konkursmasse Y, vertreten durch den Masseverwalter X". Eine unpräzise Bezeichnung der klagenden Partei könne von Amts wegen verbessert werden (vgl. RIS-Justiz RS0035194). In jüngerer Judikatur wird die Bezeichnung "X als Masseverwalter (bzw. Insolvenzverwalter) im Konkurs über das Vermögen Y" verwendet (vgl. etwa die Beschlüsse des , und vom , 9 Ob 4/12x).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Konkurseröffnung dazu führt, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO ist. In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen (vgl. den hg. Beschluss vom , 2003/15/0061, mwN).

Unklar erscheint nach dieser Rechtsprechung, ob der Insolvenzverwalter lediglich als Vertreter einschreitet, oder ob dieser selbst Partei ist (vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb , AVG I2 § 9 Rz 19, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung).

Festzuhalten ist, dass der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen (aber auch der Masseverwalter) verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte (vgl. den hg. Beschluss vom , 89/17/0037) bilden. Von der Konkurseröffnung wird nur das der Exekution unterworfene Vermögen (§ 1 Abs. 1 KO) bzw. das pfändbare Vermögen (Art. 197 SchKG) erfasst. Hinsichtlich des nicht konkursunterworfenen Vermögens (etwa unpfändbarer Teil des Arbeitseinkommens oder höchstpersönliche Leistungen; vgl. ; zum SchKG vgl. Amonn/Walther , Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts9 (Bern, 2013), § 41 Rz 6:

unpfändbares Vermögen sowie das Erwerbseinkommen) bleibt der Gemeinschuldner unverändert das Zurechnungssubjekt. Hinsichtlich des konkursunterworfenen Vermögens bestehen Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners; insoweit erfolgt die Vertretung durch den Masseverwalter. Zurechnungssubjekt dieses Vermögens nach Konkursaufhebung (sofern es dann noch vorhanden ist) ist aber wiederum der Gemeinschuldner. Schließlich kann es durch Handlungen (oder Unterlassungen) des Masseverwalters auch dazu kommen, dass Haftungen des Masseverwalters persönlich entstehen, welche auch nach Konkursaufhebung ausschließlich ihn betreffen (und nicht auf den Gemeinschuldner übergehen).

Zu bemerken ist, dass die Konkurseröffnung die weitaus überwiegenden Vermögensbestandteile erfasst; dass ein Vermögensbestandteil nicht konkursverfangen ist, wird stets als Ausnahmefall zu betrachten sein. Demnach könnte aber im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Anführung einer juristischen Person als Bescheidadressat, hinsichtlich welcher aus der Begründung dieses Bescheides hervorgeht, dass ein Konkursverfahren eröffnet wurde und noch aufrecht ist, als Zurechnungpunkt das konkursverfangene Vermögen gemeint ist, wenn nicht ausdrücklich aus der Begründung hervorgeht, dass das konkursfreie Vermögen gemeint ist.

§ 240 Abs. 1 Z 2 KO sieht - wie bereits dargelegt - vor, dass die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens (u.a.) nur dann anerkannt werden, wenn das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist. Regelmäßig wird ein derartiges Insolvenzverfahren auch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners sowie eine Verwalterbestellung umfassen (vgl. näher Oberhammer , aaO § 240, Rz 9; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 EuInsVO: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben). Es wird daher in derartigen Verfahren jeweils zu prüfen sein, wer als Verfügungsberechtigter über die Konkursmasse dem Verfahren beizuziehen ist. Rechtsunsicherheiten betreffend das Zurechnungssubjekt bestehen aber im Allgemeinen nicht; es handelt sich vielmehr regelmäßig um den Rechtsträger der Konkursmasse.

Jedenfalls im Hinblick auf ausländische Insolvenzverfahren ist eine "Formstrenge" betreffend die Bezeichnung des Bescheidadressaten sohin nicht angebracht. Bei ausländischem Konkursverfahren ist sohin eine "Deutung" der Bezeichnung des Bescheidadressaten zulässig.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheidadressat mit "R S.A. en liquidation" bezeichnet. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass über das Vermögen dieser Gesellschaft mit Urteil eines Zivilgerichtes in der Schweiz am der Konkurs eröffnet wurde. Hinweise in die Richtung, dass das Verfahren das konkursfreie Vermögen (Art 224 iVm 92 SchKG) betreffen soll, liegen nicht vor. Im Verwaltungsverfahren wurde auch die Vertretungsbefugnis des einschreitenden Rechtsanwalts überprüft.

Die Gemeinschuldnerin selbst ist - nach schweizerischem Recht - betreffend die zur Masse gehörenden Rechte nicht partei- und prozessfähig. Es besteht aber - auch für die Betroffenen (wie aus dem Vorbringen der Beschwerde zur hg. Zl. 2008/15/0183 hervorgeht) - keinerlei Zweifel, dass die Verwaltungsbehörde eine Erledigung betreffend das konkursverfangene Vermögen, sohin gegenüber der Konkursmasse (oder deren Rechtsträger) treffen wollte und auch getroffen hat. Hinsichtlich der Bezeichnung des Bescheidadressaten liegt sohin eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung, also eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit vor.

Damit war aber die belangte Behörde (nunmehr das Bundesfinanzgericht) schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht säumig.

Der Fristsetzungsantrag war daher als unbegründet (vgl. Schoibl in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, IV/1, Anh Einleitung (§ 91 GOG) Rz 37) abzuweisen.

Wien, am