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VwGH vom 20.09.2006, 2006/14/0046

VwGH vom 20.09.2006, 2006/14/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des JL in A, vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom , Zl. FSRV/0007-G/03, betreffend Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit,

Spruch

1.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen;

2.) den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem Straferkenntnis erster Instanz vom der Finanzordnungswidrigkeit(en) nach § 49 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli bis Dezember 2000 in Höhe von 2,340.993 S 170.127 EUR) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 49 Abs. 2 (iVm § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 7.500 EUR bzw. (gemäß § 20 FinStrG) eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt worden.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde der Berufung gegen das Straferkenntnis erster Instanz keine Folge gab, wird zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafaufhebungsgrund einer Selbstanzeige ausgeführt, sei mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, trete Straffreiheit nach § 29 FinStrG nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schulde oder für die er zur Haftung herangezogen werden könne, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet würden. Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG wirke die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet werde. Nach dieser Bestimmung sei die Erstattung einer Selbstanzeige zwar auch durch dritte Personen zulässig. Aus dem Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung ergebe sich aber, dass der Täter des Finanzvergehens in der Selbstanzeige eindeutig bezeichnet werden müsse. Täter eines Finanzvergehens könne nur eine physische Person, nicht aber eine AG sein. In der vom steuerlichen Vertreter der AG verfassten Eingabe vom werde als "Erbringer" der Selbstanzeige die L AG genannt. Der Text der Selbstanzeige laute: "Im Namen und im Auftrag der Firma L AG übersende ich Ihnen ...". Der Eingabe könne daher nicht entnommen werden, dass die Selbstanzeige für den Beschwerdeführer gelten sollte. Der Finanzstrafbehörde erster Instanz sei auch erst nach mehreren Vorhalten mitgeteilt worden, wer abgabenrechtlich Verantwortlicher der L AG gewesen sei. Eine für eine Gesellschaft erstattete Selbstanzeige, in der der Name des Alleingesellschafters bzw. des Geschäftsführers nicht genannt werde, könne nicht die Wirkungen der Selbstanzeige auf diese Person beziehen. Da die Selbstanzeige nicht für den Beschwerdeführer erstattet worden sei, könne daraus für ihn auch keine Straffreiheit resultieren.

Auch die weitere rechtliche Voraussetzung für die Straffreiheit, nämlich die Entrichtung der sich aus der Offenlegung ergebenden Beträge, die der Anzeiger schulde oder für die er zur Haftung herangezogen werden könne, entsprechend den Abgaben- oder Monopolvorschriften liege nicht vor. Zwar sei den Ausführungen in der Berufung zuzustimmen, wonach die Wirkung eines außergerichtlichen Ausgleichs (ebenso wie im Fall eines gerichtlichen Ausgleichs) bei zeitgerechter Bezahlung des Ausgleichsbetrages im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger zur Gesamtschuldbefreiung führe. Der außergerichtliche Ausgleich (und somit die Befreiung von der Abgabenschuld im Ausmaß von 80 %) sei im Beschwerdefall allerdings erst durch dessen Annahme durch das Finanzamt am "rechtskräftig" geworden. Die Nachfrist zur Entrichtung der Umsatzsteuer habe lt. Bescheid vom aber bereits am geendet. Eine Entrichtung des verkürzten Umsatzsteuerbetrages entsprechend den Abgabenvorschriften sei daher nicht erfolgt.

Entscheidend zur Erfüllung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sei, dass der Beschwerdeführer zu den Fälligkeitszeitpunkten bzw. bis zum fünften Tag nach diesen in Kenntnis seiner Verpflichtungen als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der L AG und des aktuellen Wissens um die Tatsache, dass er Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in möglicherweise noch nicht konkret berechneter Höhe zu entrichten hätte, "weiß, dass er diese nicht entrichtet". Auch das Wissen um die Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen dergestalt, dass eine nicht berechnete Vorauszahlung nicht entrichtet werde, sei für den Vorwurf bedingten Vorsatzes ausreichend.

Unter Berücksichtigung der - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - Strafzumessungsgründe und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, bestehe nach Ansicht der belangten Behörde kein Anlass, die verhängte Geldstrafe, die ohnedies nur in Höhe von 8,8 % des möglichen Strafrahmens ausgemessen worden sei, herabzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgaben von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich alleine nicht strafbar.

Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0048). Da es somit, wie die belangte Behörde auch zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nur darauf ankam, dass die in Rede stehenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt waren, ist es zur Erfüllung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a leg. cit. entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, "dies geschah erst Anfang 2002", wegen "Annahme des Ausgleiches und die Bezahlung der Ausgleichsquote" keine fällige Abgabenschuld der L AG gegenüber dem Finanzamt mehr bestanden habe.

Zu Recht hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt, dass zur Erstattung einer wirksamen Selbstanzeige nach § 29 FinStrG der Täter des Finanzvergehens in der Selbstanzeige eindeutig bezeichnet werden muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Rechtsansicht auch zutreffend herangezogenen Erkenntnis vom , 2000/13/0207, klargestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs. 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes, dass der Täter des Finanzvergehens in dem Schriftsatz, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zugute kommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet werden muss. Als Täter eines Finanzvergehens kommt jeder in Betracht, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, sodass die Eigenschaft einer physischen Person etwa als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft über ihre finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verwirklichung eines konkreten Finanzvergehens noch nicht zuverlässig Auskunft geben kann (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/13/0297). Dass die Selbstanzeige vom lt. Beschwerde im Namen der tatsächlichen Abgabenschuldnerin, der (in Liechtenstein ansässigen) L AG, abgegeben worden sei, reicht daher nicht aus, für den - unbestritten in der Selbstanzeige namentlich nicht genannten - Beschwerdeführer "die Rechtswohltat der Straffreiheit im Sinne des § 29 FinStrG" zu erlangen, auch wenn auf Grund der Publizitätswirkung des Firmenbuchs ("auch des liechtensteinischen Pendents") dem Finanzamt der Name der "in abgabenrechtlicher Hinsicht verantwortlichen Person" der L AG bekannt gewesen sein sollte.

Konnte damit die Selbstanzeige für den Beschwerdeführer schon im Grunde des § 29 Abs. 5 FinStrG keine Wirksamkeit entfalten, erübrigt es sich auch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid durch eine am erfolgte und am beim Finanzamt verbuchte "Quotenzahlung" eine rechtzeitige Entrichtung der Abgaben erfolgt sei.

Die Beschwerde, die zur Strafbemessung keine Ausführungen enthält, erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Der in der Beschwerde für den Fall der "Abweisung oder Ablehnung" gestellte Antrag, diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt worden sei, war zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist (der in der Beschwerde angesprochene Art. 144 Abs. 3 B-VG findet nur im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Anwendung).

Wien, am