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Klimaanlage im MRG immer noch nicht verkehrsüblich
immo aktuell 2021/25
S. 126§ 9 Abs 1 Z 2 MRG
Die Installation einer Außenklimaanlage auf der Loggia einer Mietwohnung darf selbst dann als nicht verkehrsüblich gelten, wenn nur das Fenster des Schlafzimmers mit Außenrollläden ausgestattet ist.
Sachverhalt: [1] 1. Die Antragstellerin stellte den – auf § 9 MRG gestützten – Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung und Installation eines Klimageräts auf der Loggia ihrer Wohnung.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung: [2] 2. Voraussetzung für die Genehmigung einer solchen vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist ua, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RIS-Justiz RS0069551 [T2]; 5 Ob 245/18t mwN). Nur bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Es ist nicht strittig, dass die Errichtung einer Außenklimaanlage nicht zu solchen privilegierten Veränderungen zählt.
[3] 3. Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gem gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Diese Beurteilung wirft in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd