Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
11. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 68 Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
LStR: Rz 1126 bis 1165
Literatur 2017: Fragner, Angemessenheit der Schmutzzulage bei Rauchfangkehrern, PV-Info 17, 10.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Allgemeines | ||
2. | SEG-Zulagen (Abs 5) | ||
a) | Schmutzzulagen | ||
b) | Erschwerniszulagen | ||
c) | Gefahrenzulagen | ||
3. | Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; Ersatzruhetag (Abs 1 und 9) | ||
4. | Überstundenzuschläge (Abs 1–4) | ||
a) | Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit | ||
b) | „Untertägige“ Überstundenzuschläge | ||
c) | Nachweispflicht für Überstunden | ||
5. | Weiterzahlung von Zulagen und Zuschlägen (Abs 7) | ||
6. | Veranlagungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Abs 8) |
1
1. Allgemeines. Nach § 68 bleiben folgende Zulagen bzw Zuschläge bis insgesamt 360 € stfrei (Abs 1):
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen („SEG-Zulagen“);
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit;
die mit diesen Arbeiten zusammenhängenden Überstundenzuschläge.
Der Freibetrag von 360 € ist ein gemeinsamer Freibetrag für alle dort aufgelisteten Zulagen und Zuschläge. Wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in die Nachtzeit fällt (die weitere Voraussetzung „auf Grund der Beschaffenheit der Arbeit“ ist ab VA...