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immo aktuell 3, Juni 2021, Seite 116

Vorwegzustimmung zur Änderung im Wohnungseigentum

immo aktuell 2021/22

§§ 523, 914 ABGB; § 16 Abs 2 WEG

Die Zustimmung zu einer genehmigungspflichtigen Änderung kann auch schon vorweg im Wohnungseigentumsvertrag erteilt werden. Liegt eine solche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vor, dann handelt der ändernde Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig.

Sachverhalt: [1] Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, auf der zwölf Wohnungen und insgesamt 24 als Wohnungseigentumsobjekte ausgewiesene Stellplätze – zum Teil als Carports – errichtet sind. Zwischen Oktober 2018 und Jänner 2019 errichtete die Beklagte auf den in ihrem Wohnungseigentum stehenden zwei Kfz-Stellplätzen einen diese überdachenden Carport.

[2] Der Kläger begehrte die Entfernung dieses Carports. Er habe der Änderung nicht zugestimmt. Die Beklagte wendete ua ein, der Kläger habe sein Einverständnis mit der Maßnahme vorweg im Wohnungseigentumsvertrag erklärt.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts. Es ging wie dieses davon aus, dass auch Carports von der im Wohnungseigentumsvertrag enthaltenen Vorwegzustimmung erfasst seien, und ließ die Revision zu, weil der vorliegenden Rechtsfrage (Wirksamkeit und Umfang ein...

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