VwGH vom 28.09.2011, 2006/13/0073

VwGH vom 28.09.2011, 2006/13/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der F Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2282-W/05, betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um die behauptete Beteiligung der Beschwerdeführerin an einem von der Finanzverwaltung festgestellten "Vorsteuer-Betrugskarussell" im Umfeld der B. GmbH, mit dem der Verwaltungsgerichtshof u.a. schon in dem - Sicherstellungsaufträge gegen andere beteiligte Gesellschaften betreffenden - Erkenntnis vom , 2006/13/0143, 0144, befasst war. Kennzeichnend für das von der Finanzverwaltung festgestellte "Karussell" waren der Import billiger Musik-CDs und anderer Güter aus verschiedenen "Oststaaten" nach Deutschland, deren "künstliche Aufwertung" und anschließender Weiterverkauf unter Geltendmachung entsprechender Vorsteuer und der Austausch der Rechnungen beim schließlichen Export in ein Drittland, von dem aus die Waren wieder zum niedrigen Preis nach Deutschland importiert wurden. Die mit dem genannten Erkenntnis bestätigten Bescheide der belangten Behörde stützten sich u.a. darauf, dass die dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegten Rechnungen nicht die tatsächlich beabsichtigten Entgelte ausgewiesen hätten, die beschwerdeführenden Gesellschaften mit den fakturierten Produkten keine ernst gemeinten Geschäfte getätigt und die Zahlungsflüsse nur der Verschleierung der Scheingeschäfte gedient hätten und der Exportleiter der Beschwerdeführerinnen zu 2006/13/0143, 0144 auf näher beschriebene Weise in die Aufrechterhaltung des "Karussells" involviert gewesen sei.

Im Fall der nunmehr beschwerdeführenden Partei wurden in einer Niederschrift vom über das Ergebnis einer Zeiträume der Jahre 2002 und 2003 betreffenden UVA-Prüfung zunächst Feststellungen getroffen, in denen die Beschwerdeführerin nicht vorkam. Unter "Allgemeines" wurde einleitend dargestellt, die minderwertige Ware sei aus verschiedenen "Oststaaten" nach Deutschland verbracht, durch die Verrechnung von "dubiosen Lizenzgebühren" in enormer Höhe künstlich "aufgewertet" und nach Österreich weiterverkauft worden. Die österreichischen Abnehmer der Produkte (nach den weiteren Ausführungen des Prüfers letztlich die B. GmbH) hätten die Billigstprodukte zu weit überhöhten Preisen gekauft und "an diverse inländische Abnehmer" (nach den weiteren Ausführungen in der Niederschrift die dort so genannten "Exportfirmen", zu denen die Beschwerdeführerin gehörte) weiterverkauft. Nach Ansicht des Prüfers handle es "sich hiebei um ein Vorsteuer-Betrugskarussell, bei dem die für die beteiligten Firmen handelnden Personen sowohl den Import (Beginn des Karussells) als auch den Export (Ende des Karussells) kontrollieren, steuern und organisieren, sowie Leistungen verrechnen bzw. vortäuschen, die nie erbracht wurden." Das Karussell beginne mit der "Nichtabfuhr der Umsatzsteuer am Beginn" und finde seinen erfolgreichen Abschluss "mit der Ausfuhr der Waren und Auszahlung der beantragten Vorsteuerguthaben".

Dem folgten Feststellungen über die Wege, auf denen die CDs, aber auch andere Waren, mit denen die Beschwerdeführerin den weiteren Feststellungen nach nichts zu tun hatte, aus nicht näher bezeichneten "Oststaaten" über Deutschland zur B. GmbH in Wien gelangt seien ("Feststellungen zu den Warenlieferungen BRD-Österreich"). Die dazwischen liegende künstliche Wertsteigerung habe sich infolge Verrechnung von Lizenzgebühren, Komplettierungs- und Veredelungskosten durch eine in Wien registrierte, inzwischen amtswegig gelöschte Gesellschaft ergeben, wobei die angebliche Barzahlung der fakturierten Beträge seitens der Empfänger dieser Rechnungen nicht wirklich erfolgt sei. Bei den CDs habe sich der Stückpreis dadurch von EUR 0,14 auf EUR 7,90 erhöht. Die auf diese Weise aufgewerteten Waren seien "vermutlich mit geringem Aufschlag" und ausgewiesener Umsatzsteuer u.a. an die B. GmbH weiterfakturiert worden, die sie ihrerseits an Abnehmer wie die Beschwerdeführerin weiterverkauft habe ("Weiterfakturierung an die Exportfirmen").

In "Feststellungen zu den handelnden Personen" wurden schließlich die Verflechtungen und das zum Teil nur vermutete Zusammenwirken zwischen den Lieferanten der B. GmbH, der die wertsteigernden Leistungen in Rechnung stellenden Gesellschaft in Wien, der B. GmbH selbst und von ihr u.a. der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Abnehmern in der Slowakei und in Kuwait dargestellt.

Ein letzter, die "Exportfirmen" betreffender Abschnitt der Ausführungen zum Sachverhalt in der Niederschrift lautete (in der teilweise anonymisierten Wiedergabe im angefochtenen Bescheid) wie folgt:

"Zwischen der (Bw.) und der Firma B. wurde eine Zusammenarbeitsvereinbarung, gültig ab , über den Vertrieb von ...-Produkten abgeschlossen, welche am auf den Vertrieb von Musik CDs für die Märkte Russische Föderation und Ukraine ausgeweitet wurde, wobei bemerkenswert ist, dass


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es sich bei den Abnehmern der von der (Bw.) verkauften Produkte (zumindest soweit es die Musik-CD's betrifft) um von der Firma B. akquirierte Kunden handelt,
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die (Bw.) ein vereinbartes fixes 'mark-up' von 6,5 %, berechnet vom Verkaufspreis an den jeweiligen Endkunden, für ihre Leistungen und Tätigkeiten, sowie den Ersatz aller angefallenen bzw. bezahlten Kosten für den jeweiligen Geschäftsfall, erhält.
Die zeitliche Abwicklung der Ausfuhrverzollung und Beauftragung einer Spedition zur Ausfuhr der Ware wurde nicht von der (Bw.) organisiert.
Bei den von der Firma B. der (Bw.) genannten Interessenten und Abnehmern der Musik-CD's handelt es sich um die Firmen HE
HE Spol. S.R.O., Bratislava und Advanced Group Ltd., Kuwait, wobei die an die Fa. HE HE Spol. S.R.O. fakturierten CD's sowohl nach Bratislava als auch nach Vsetin, die an die Fa. Advanced Group Ltd., Kuwait, fakturierten CD's nur nach Vsetin geliefert bzw. ausgeführt wurden.
Zu den von den Exportfirmen belieferten ausgewiesenen Firmen kann gesagt werden, dass diese, wenn sie tatsächlich existieren und die in den Belegen ausgewiesenen Behauptungen den Tatsachen entsprechen, mit größter Wahrscheinlichkeit von den handelnden Personen kontrolliert werden bzw. mit diesen zusammenarbeiten.
Als Beispiel dieser vermuteten Zusammenarbeit wird angeführt:
Bei der Ausfuhr der verrechneten Produkte wird nach der Zollabfertigung der Waren in Österreich ein 'Rechnungstausch' vorgenommen. Die 'Originalrechung' für die Einfuhr ins Bestimmungsland wird von der Firma B. für jeden 'durch die betr. Exportfirma getätigten Warenexport' erstellt und weist vermutlich den richtigen Wert aus. Diese Rechnung wird dem jeweiligen Frächter auf die Reise mitgegeben. Sie haben die Anweisung, die 'Ausfuhrpapiere' gegen die 'Einfuhrpapiere' im sogenannten Niemandsland auszutauschen. Der Wert z.B. der Musik-CD's wird auf diesen neuen Rechnungen mit EUR 0,14 ausgewiesen."
In rechtlicher Hinsicht wurde dazu in der Niederschrift u. a. ausgeführt, die überhöhten Preise in den Fakturen seien "nicht ernst gemeint" gewesen, und Fakturen, in denen "überhöhte nicht ernst gemeinte Preise für Produkte verrechnet werden, die derart von der Werthaltigkeit abweichen," berechtigten auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn "diese Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen" worden seien.
In ihrer Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts vom September 2005 für die Jahre 2002 und 2003, die der Ansicht des Prüfers folgten, verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen in der Berufung vom Oktober 2003 gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide, die sich schon auf dieselben Prüfungsergebnisse gestützt hatten, und auf ihre Gegenäußerung vom April 2005 zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom Februar 2005 zur Berufung vom Oktober 2003.
In dieser Berufung hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, hohe Preissteigerungen seien im internationalen Handel nicht unüblich, "da jeder Vermittler seine Provision auf die Ware aufschlägt, bis diese den Endverbraucher erreicht (bei China-Waren tausende Prozente)". Die Beschwerdeführerin habe sich jedenfalls korrekt verhalten, die UID-Nummern der B. GmbH und ihres Zulieferers überprüft, jede Lieferung inspiziert und Muster gezogen, "da ursprünglich die Befürchtung bestand, dass es sich nicht um Musik-CD's sondern um 'illegale' Computerprogramme" handle. Es seien aber stets Musik-CDs mit englischen und russischen Texten gewesen. Alle Zahlungen seien über das Bankkonto der Beschwerdeführerin geführt worden. Dass, wie vom Prüfer ausgeführt, auch Barzahlungen im Spiel gewesen seien, sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen.
In einer Stellungnahme dazu, deren Wiedergabe die Seiten 9 bis 26 des nunmehr angefochtenen Bescheides umfasst, hatte der Prüfer zunächst dargelegt, die Preissteigerung habe sich nicht durch die Handelskette, sondern durch die Verrechnung von "sogenannten Lizenzgebühren" seitens der in Wien registrierten Gesellschaft ergeben. Der Import aus Tschechien und Ungarn (den nunmehr individualisierten "Oststaaten") habe bei den deutschen Zollbehörden "keine Bedenken" hervorgerufen, weil die Einfuhren "aus mehr oder weniger wertloser Ware (CD's mit russischer Folklore, etc.) bestanden" hätten. Mit Hilfe der "nicht nachvollziehbaren" Verrechnung von Lizenzgebühren seien die billigst erworbenen CDs "auf marktübliche unbedenkliche CD-Großhandelspreise aufgewertet" worden, um eine erhöhte Bemessungsgrundlage für die Vorsteuer zu schaffen. Es werde nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin die in der Berufung behaupteten "Leistungen zur Erfüllung aller umsatzsteuerrechtlichen Erfordernisse" erbracht habe und die von ihr fakturierte Ware in ein Drittland ausgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte nach Meinung des Prüfers aber Anlass zu "zusätzlichen Maßnahmen" gehabt, weil der Vertrag über die Zusammenarbeit mit der B. GmbH einerseits, wie nun näher ausgeführt wurde, die B. GmbH mit dem gesamten Risiko des Weiterverkaufs an die von ihr namhaft zu machenden "russischen und ukrainischen Kunden" belastet und der Beschwerdeführerin das fixe "mark-up" garantiert habe und in den von der Beschwerdeführerin zu den Exporten erteilten Transportaufträgen an die Spedition andererseits jeweils darauf hingewiesen worden sei, dass die von der Beschwerdeführerin für die Ausfuhr übermittelte Originalfaktura nur für Verzollungszwecke vorgesehen sei. Die (dem weiteren Text dieser Stellungnahme nach jeweils von der B. GmbH ausgestellte, an einen tschechischen Abnehmer als Käufer adressierte) Faktura für den "Import" ins Drittland habe die Spedition jeweils von der B. GmbH erhalten.
Der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass jede ihrer Exportrechnungen an der Grenze ausgetauscht werde, sodass sie "äußerste Vorsicht walten lassen" und auch hätte hinterfragen müssen, weshalb sie überhaupt zwischengeschaltet worden sei. In den Zweitfakturen sei "nämlich nicht nur ein wesentlich niedrigerer Preis, sondern auch ein anderer 'Käufer' ausgewiesen" gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin "also gewusst" habe, "dass die Ware an diesen anderen Empfänger geliefert wird," dann hätte sie die Geschäfte "doch hinterfragen müssen". Sie habe das "mit Sicherheit" getan "und auch entsprechende Informationen erhalten". Es könne auch angenommen werden, dass ihr bewusst gewesen sei, dass die von ihr fakturierten Preise "auf keinem Markt erzielbar waren und sind". Der Repräsentant des slowakischen Abnehmers, der der Beschwerdeführerin im Februar 2003 mitgeteilt habe, dass die Geschäfte in Hinkunft mit dem kuwaitischen Abnehmer abzuwickeln seien, sei als Gesellschafter der slowakischen Abnehmergesellschaft im Firmenbuch eingetragen gewesen, sodass es für die Beschwerdeführerin "relativ einfach" gewesen wäre, "ev. Fragen z.B. zum Erfordernis von Zweitfakturen einzuholen". Infolge des Fakturenaustauschs sei in den Ausfuhrbescheinigungen auch "nicht der richtige Empfänger angeführt" gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe "nicht die nötige Vorsicht eines ordentlichen Kaufmannes walten lassen". Die Zahlungen über ein Firmenkonto gehen zu lassen, stelle keine Vorsichtsmaßnahme dar. Gerade dieser Umstand hätte zusätzliche Überprüfungsmaßnahmen auslösen müssen, weil die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass ihre Exportfakturen an Abnehmer in der Slowakei und Kuwait gerichtet seien, der Import ins Drittland mit Fakturen der B. GmbH erfolge und die Überweisungen von einem inländischen Bankkonto der Wiener Repräsentanz des slowakischen Abnehmers kämen. Die Vorgänge seien "äußerst aufklärungsbedürftig" gewesen.
Diesen Ausführungen war in der Stellungnahme des Prüfers eine teils tabellenartige, das gesamte Karussell betreffende Darstellung der einzelnen Umsätze gefolgt, die zunächst den Weg der CDs zur B. GmbH, die fiktiven "Lizenzgebühren" und die von der B. GmbH u.a. an die Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen betraf. Auf die Beschwerdeführerin bezogen sich acht Positionen, wobei die letzte Rechnung storniert worden war und auch die letzte davor in der weiteren Darstellung nicht mehr berücksichtigt wurde. Zu den verbleibenden sechs Lieferungen wurde dargestellt, dass sie von der Beschwerdeführerin in den ersten vier Fällen an den slowakischen und in den restlichen zwei Fällen an den kuwaitischen Abnehmer, von der B. GmbH hingegen mit den ausgetauschten Rechnungen in allen sechs Fällen zu den niedrigen Preisen an eine tschechische Gesellschaft weiterfakturiert worden waren. Die Beschwerdeführerin habe der Wiener Spedition für jeden dieser Transporte einen Transportauftrag erteilt "und ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass sie für den Import nach Tschechien und den Weitertransport auf ein tschechisches Speditionslager eine Faktura von der Fa. B. direkt an ihr Wiener Lager erhalten wird". Von Tschechien aus seien die CDs, was nur beispielsweise dargestellt werden konnte, zu den niedrigen Preisen wieder nach Deutschland gelangt.
Zusammenfassend war in dieser Stellungnahme in Bezug auf alle "Exportfirmen", unter denen sich auch die vom eingangs erwähnten hg. Erkenntnis betroffenen befanden, die Auffassung vertreten worden, mit den fakturierten Produkten seien keine ernst gemeinten Geschäfte getätigt worden. Es habe sich um Scheingeschäfte gehandelt, die Bezahlung der Entgelte sei "weder beabsichtigt noch gewollt" gewesen und alle ausgewiesenen Zahlungsflüsse hätten nur der Verschleierung dieser Scheingeschäfte gedient.
In ihrer Gegenäußerung vom April 2005 hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der niedrige ursprüngliche Preis und das daraus resultierende Ausmaß der Preissteigerung sei ihr weder bekannt noch für sie erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die CDs dem Vertrag zufolge von der B. GmbH um die vereinbarten 6,5 % "Abwicklungsfee" billiger eingekauft als zu dem "direkt von der Firma B." mit dem Abnehmer der Beschwerdeführerin jeweils vereinbarten Preis und auf diese Weise ihre "Spanne" erhalten. Der Zusammenarbeitsvertrag habe sich ursprünglich auf Harze eines bestimmten Herstellers bezogen. An diesem Geschäft sei die Beschwerdeführerin sehr interessiert gewesen, und die in der Folge an sie "herangetragenen" CD-Geschäfte hätten aus der Sicht der Beschwerdeführerin den Zweck gehabt, "den Kooperationsvertrag zwischenzeitlich bis zur Lieferung der Harze mit Leben zu erfüllen".
Im Transportauftrag der Beschwerdeführerin sei die Enddestination Moskau gewesen, ein "Import in der Slowakei" an den vom Prüfer erwähnten Abnehmer sei "nie zur Diskussion" gestanden. Nachdem die Ware in Wien eingelagert worden sei, seien "Dokumente vom Lieferanten - Firma B. - erforderlich" gewesen. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt gewesen, dass ihre Rechnungen an der Grenze gegen Zweitrechnungen der B. GmbH für einen "Import in die CZ" ausgetauscht worden seien. Die Ware sei für den russischen Markt vorgesehen gewesen, "die CZ" könne "nur als Transitland fungiert" haben. Die Beschwerdeführerin weise "auf das Schärfste zurück, dass sie gewusst hat, dass Rechnungen - von wem auch immer - ausgetauscht wurden und hat dies auch niemals beauftragt". Die Beschwerdeführerin habe in dieser Hinsicht "weder irgendwelche Informationen noch Hinweise" gehabt. Für die Beschwerdeführerin sei auch nicht erkennbar gewesen, dass die CDs zu einem überhöhten Preis fakturiert worden seien. Die Behauptung eines Scheingeschäfts sei unverständlich.
An diese Darstellung des im Wesentlichen im früheren Berufungsverfahren erstatteten Vorbringens der Beschwerdeführerin und des Prüfers schloss die belangte Behörde in ihren Erwägungen zunächst Feststellungen über den Erstkontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der B. GmbH und den Inhalt der ursprünglichen, die Harze betreffenden Zusammenarbeitsvereinbarung, die zu keinem einzigen Geschäft geführt habe, sowie ihrer die CD-Geschäfte betreffenden Ergänzung. Den Verträgen zufolge sollte die B. GmbH die Ware jeweils "an die Bw. auf Basis FCA bei der Spedition P." verkaufen. Die Beschwerdeführerin sollte u.a. die "Arrangierung des Transportes" und die "Be-/Umladung auf russische/ukrainische LKWs" organisieren und "an die ausländischen Endkunden zu den von der Firma B. mit den Kunden vereinbarten Konditionen (DDU oder DDP)" fakturieren.
Die Geschäfte mit den Harzen eines bekannten Herstellers, so die belangte Behörde, seien "seitens der Firma B." mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft geplant gewesen "oder gar nur zwecks Vortäuschung von Seriosität der Firma B. ins Spiel gebracht worden".
Zum "Umsatzsteuerkarussell" führte die belangte Behörde sodann aus, es sei nach den Ausführungen des Prüfers von einigen wenigen Personen organisiert und kontrolliert worden, aber zu diesen Personen hätten weder nach der Niederschrift noch nach der Stellungnahme des Prüfers der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin oder einer ihrer sonstigen Beschäftigten gehört. Der "Vorwurf" des Prüfers gehe (im Fall der Beschwerdeführerin) nur dahin, sie hätte das Funktionieren des Karussells verhindern können und müssen. Nach einem Verweis auf die Ausführungen des Prüfers über die Details der Lieferungen stellte die belangte Behörde zur Vorgangsweise der Beschwerdeführerin fest:
"In der Folge wurde die Bw. vor jeder CD-Lieferung von der Firma B. vorinformiert, dass eine Lieferung in Wien eintrifft und zur Inspektion zur Verfügung gestellt wird. Sodann wurde diese LKW-Ladung CD's von der Firma B. an die Bw. fakturiert. Nach physischer Überprüfung der Ladung seitens der Bw. wurden die CD's für den Export freigegeben. D.h. seitens der Bw. wurde die Lagerspedition (Spedition P.) informiert, dass die Ware zur Ausfuhr abgefertigt werden kann. Die zeitliche Abwicklung der Ausfuhrverzollung und Beauftragung einer Spedition zur Ausfuhr der Ware nicht von der Bw. organisiert wurde (Niederschrift vom , AB 1/2)."
Die erwähnte Niederschrift vom war vom Prüfer mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgenommen worden und enthielt als zusammenhängende Antwort des Geschäftsführers auf eine umfassende Frage nach dem Ablauf der CD-Geschäfte mit unwesentlichen sprachlichen Abweichungen den hier wiedergegebenen Teil der Feststellungen der belangten Behörde. Im weiteren Verlauf der Niederschrift wiederholte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Speditionen seien nicht von dieser beauftragt worden, und gab an, die Beschwerdeführerin habe jeweils erst im Nachhinein aus dem Ausfuhrnachweis erfahren, von wem der Transport durchgeführt worden sei. Er gab aber auch an, die Ausfuhrverzollung sei von der Beschwerdeführerin veranlasst worden, und fügte hinzu, die "Verkaufskondition" sei "FCA Lager P. ausfuhrverzollt" gewesen: "Somit wurden die CD's immer vom Sped.Lager P. abgeholt".
In ihrer rechtlichen Würdigung des Falles vertrat die belangte Behörde primär die Ansicht, die von der B. GmbH der Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen hätten entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 nicht die tatsächlich gelieferten Gegenstände bezeichnet. Diese Ansicht gründete die belangte Behörde - nach auszugsweiser Wiedergabe von Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem Sinterwerkstoffe und angebliches Gelee Royal betreffenden hg. Erkenntnis vom , 99/15/0250 - auf Feststellungen darüber, dass die CDs in den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin (beispielhaft dargestellt an den der ersten Ausgangsrechnung zugrunde liegenden Rechnungen) jeweils mit ihrem Titel und dem Stückpreis von EUR 8,40 bezeichnet worden seien. Mit diesen Angaben seien "werthältige Musik-CD's" bezeichnet worden, die Preise seien nach den unwidersprochenen Feststellungen des Prüfers "marktübliche CD-Großhandelspreise" gewesen. Bei den tatsächlich gelieferten Waren habe es sich jedoch "der Art nach um Billigstpreis-Musik-CD's" zum Stückpreis von EUR 0,14 gehandelt. Die Rechnungsangaben erweckten somit "eine solche Vorstellung von den Liefergegenständen, die mit den tatsächlich gelieferten Waren nicht in Einklang zu bringen" sei, weshalb der Vorsteuerabzug nicht zustehe.
Hilfsweise führte die belangte Behörde aus, für den "Standpunkt der Bw." wäre auch "nichts gewonnen", wenn die Vorsteuerbeträge anerkannt würden. Es fehle nämlich an den Voraussetzungen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen, weil die Beschwerdeführerin "die zeitliche Abwicklung der Ausfuhrverzollung und Beauftragung einer Spedition zur Ausfuhr der Ware" nicht selbst "organisiert" habe. In den, wie die belangte Behörde hier ausführte, "von der Bw. der Spedition zu den Exporten erteilten Transportaufträgen" sei darauf hingewiesen worden, dass die für die Ausfuhr übermittelte Originalfaktura der Bw. nur für Verzollungszwecke vorgesehen sei. Die Faktura für den "Import (Tschechien)" habe die Spedition, wie in der Stellungnahme des Prüfers dargelegt, jeweils von der B. GmbH erhalten. Der "genannte Umstand - die Beauftragung einer Spedition zur Ausfuhr der Ware wurde nicht von der Bw. organisiert -" habe dazu geführt, dass die Waren nicht an die in den Ausgangsrechnungen der Beschwerdeführerin genannten Empfänger geliefert worden, sondern im "Umsatzsteuerkarussell" geblieben seien. Mit den Ausführungen über die Enddestination Moskau und das Erfordernis von Dokumenten der B. GmbH in der Gegenäußerung vom April 2005 habe die
Beschwerdeführerin "dies ... letztlich eingestanden". Ihr
"Nichtorganisieren" habe zur Folge gehabt, dass ihr "nicht bekannt" gewesen sei, dass die Rechnungen an der Grenze gegen Zweitrechnungen der B. GmbH für einen "Import in die CZ" ausgetauscht wurden. Ein "Import" dorthin sei nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nie vorgesehen gewesen, aber sie habe es der B. GmbH überlassen, "zu bestimmen, an wen und wohin die Ware geliefert wurde". Ausfuhrlieferungen im Sinne der umsatzsteuerlichen Bestimmungen lägen demnach nicht vor.
Diese Ansicht untermauerte die belangte Behörde mit Ausführungen darüber, wann ein Unternehmer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 "den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet" habe. Würden die Lieferungen an einen vom Vorlieferanten ohne Wissen und Wollen des rechnungsausstellenden Unternehmers bestimmten, vom Leistungsempfänger verschiedenen Dritten erfolgen, so fehle der "innere Zusammenhang zwischen den Lieferungen und dem Gelangen in das Drittland".
Dem folgten in der Bescheidbegründung noch Ausführungen über die "Arglosigkeit" der Beschwerdeführerin vor allem im Hinblick darauf, dass ihr in der Zusammenarbeitsvereinbarung jedes normale Geschäftsrisiko abgenommen worden sei. Diese völlig unübliche Gestaltung hätte die Beschwerdeführerin veranlassen müssen "zu vermeiden, dass sie wegen Verletzung der gebotenen Vorsicht einen Beitrag zur Ermöglichung unredlicher Malversationen leistete". Wie diese Überlegung nach Ansicht der belangten Behörde zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder zur Verneinung des Vorliegens steuerfreier Ausfuhrlieferungen beitrage, geht aus den Ausführungen nicht hervor.
In einem letzten Abschnitt der Bescheidbegründung legte die belangte Behörde schließlich noch dar, dass und weshalb sie entgegen der Meinung des Prüfers im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen könne, es habe sich um Scheingeschäfte gehandelt. Für die Entscheidung komme es darauf aber nicht mehr an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Alternativerwägungen der belangten Behörde zur Nichterfüllung der Voraussetzungen für steuerfreie Ausfuhren der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, den angefochtenen Bescheid zu tragen. Die belangte Behörde hat Umsatzsteuerbescheide bestätigt, in denen sich jeweils aus den gemäß § 198 Abs. 2 BAO im Spruch angeführten, nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Gesamtbeträgen der Umsätze und der daraus resultierenden Umsatzsteuer in Gegenüberstellung mit (nach Meinung der Beschwerdeführerin zu gering bemessenen) Vorsteuern eine (nach Meinung der Beschwerdeführerin zu niedrige) Gutschrift ergab. Zur Begründung der Bestätigung dieser Bescheide trägt die Überlegung, es hätte weitere steuerpflichtige Umsätze gegeben, nichts bei. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese zusätzliche Steuerpflicht nach Ansicht der belangten Behörde offenbar nur bestehen sollte, wenn die Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin entgegen der in der Primärbegründung der belangten Behörde vertretenen Ansicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 entsprachen. Hinzu kommt noch, dass die Feststellungen der belangten Behörde darüber, ob die Beschwerdeführerin den Speditionen Transportaufträge erteilte oder nicht, widersprüchlich sind und sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf eine Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin stützt, der zufolge es sich bei den Ausfuhrlieferungen - anders als im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehen und von der belangten Behörde angenommen - um Abholfälle gehandelt hätte. Eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde erübrigt sich aber schon aus dem zuerst angeführten Grund.
Was den strittigen Vorsteuerabzug anlangt, so ist zunächst hervorzuheben, dass die belangte Behörde von völlig anderen Sachverhaltsannahmen ausgegangen ist, als sie im vorliegenden Fall den erstinstanzlichen - und in den mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis entschiedenen Fällen auch den beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen - Bescheiden zugrunde lagen. Die belangte Behörde hat nicht versucht, den Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeführerin in der Gegenäußerung vom April 2005 beweiswürdigend entgegenzutreten. Sie ist im Gegensatz zum Prüfer nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin vom Austausch der Rechnungen Kenntnis hatte, und hat auch nicht angenommen, dass die Rechnungen nicht die tatsächlich beabsichtigten Entgelte ausgewiesen und die Zahlungsflüsse nur der Verschleierung von Scheingeschäften gedient hätten.
Stattdessen hat die belangte Behörde die Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide in ihrer Primärbegründung darauf gestützt, dass die Rechnungen nicht die gelieferten Gegenstände bezeichnet hätten. Mit Problemen dieser Art hatte sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinanderzusetzen, die den als "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" bezeichneten Sachverhaltskomplex betrafen. Die belangte Behörde hat sich auf das diesen Sachverhaltskomplex betreffende Erkenntnis vom , 99/15/0250, berufen und dabei verkannt, dass es in den von ihr daraus zitierten, die Sinterwerkstoffe betreffenden Erwägungen maßgeblich darum ging, dass die Werkstoffe nicht die u.a. auf Grund der Preisangaben erwartbaren Eigenschaften aufgewiesen hatten. Eine fachkundige Überprüfung der Produktbeschreibungen hatte "gravierende Mängel in Form und Umfang der Kennzahlen betreffend die physikalischen Eigenschaften der beschriebenen Stoffe" ergeben, und es war davon ausgegangen worden, dass es sich "um eine Pseudoproduktgruppe von geringem Wert handle, die aller Wahrscheinlichkeit nach nur für Scheingeschäfte erzeugt worden sei".
In anderen, dieselbe Fallgruppe betreffenden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die gelieferte Ware stelle im Verhältnis zu der in der Rechnung ausgewiesenen ein "aliud" dar, wenn mit Fantasienamen bezeichnete Flüssigkeiten geliefert würden, wobei aus der Gestaltung der Rechnung zu entnehmen sei, es handle sich um wertvollste Parfumöle, und tatsächlich nur eine weitgehend wertlose Flüssigkeit mit allenfalls in der Seifenproduktion verwendbaren Duftstoffen geliefert worden sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0076). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang aber auch hervorgehoben, "bei Gegenständen wie Gabelstapler, Kunststofffenster, Türen, Fräsmaschinen, Wandtresoren, Parkettanlagen, Holz, Bohranlagen und Hobelmaschinen" lasse sich "aus dem bloßen Umstand, dass die Gegenstände von einer Person um das zehnfache des Einkaufswertes weiterverkauft worden sind, ohne nähere Begründung nicht die Schlussfolgerung ziehen, die von dieser Person gelieferten Waren stimmten nicht mit den in der Rechnung ausgewiesenen Waren überein" (vgl. in diesem Sinn das zuletzt zitierte Erkenntnis).
Im vorliegenden Fall wurden Musik-CDs geliefert, die nach den Feststellungen der belangten Behörde mit ihren Titeln bezeichnet waren und zu marktüblichen CD-Großhandelspreisen in Rechnung gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin hat jeweils eine "physische Überprüfung" der Waren vorgenommen und sie erst danach für den Export freigegeben. Welche von CDs zu marktüblichen CD-Großhandelspreisen zu erwartenden Eigenschaften, deren "Vorstellung" durch die Angabe dieser Preise "erweckt" worden sei, den Waren in Wahrheit gefehlt habe, sodass die fakturierten mit den gelieferten Gegenständen nicht identisch gewesen seien, ist den Ausführungen der belangten Behörde nicht entnehmbar. Wenn im angefochtenen Bescheid an anderer Stelle davon die Rede ist, die deutschen Zollbehörden hätten "im Hinblick auf die Einfuhr von mehr oder weniger wertloser Ware, u.a. CD's mit russischer Folklore", keine Bedenken gehabt, so lässt sich auch daraus nicht schlüssig ableiten, die in den Eingangsrechnungen der Beschwerdeführerin angeführten CDs seien im Verhältnis zu den von ihr bei der "physischen Überprüfung" jeweils vorgefundenen ein "aliud" gewesen. Für diese den angefochtenen Bescheid tragende Annahme fehlt somit eine nachvollziehbare Begründung.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am