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Kinderbetreuungsgeld: Partnerschaftsbonus
iFamZ 2022/138
Da der Anspruch auf Partnerschaftsbonus voraussetzt, dass die Eltern Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen beziehen, und der Gesetzgeber diese Anspruchsvoraussetzung so definiert, dass ein Elternteil mindestens 40 % und der andere Elternteil maximal 60 % des Kinderbetreuungsgeldes bezieht, besteht bei einer zeitlichen Relation von 39,84 % (Vater) zu 60,16 % (Mutter) kein Anspruch.
Nach der Geburt ihrer Tochter L. am bezog zuerst die Mutter 222 Tage und im Anschluss daran der Vater für 147 Tage Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Am beantragten sie jeweils die Zuerkennung des Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG) iHv 500 € für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zu annähernd gleichen Teilen. Die Krankenversicherungsträger wiesen die Anträge ab.
Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren von Mutter und Vater auf Zuspruch des Partnerschaftsbonus von je 500 € mit der Begründung ab, dass Eltern der Partnerschaftsbonus nach § 5b (iVm § 24e) KBGG nur unter der Voraussetzung zustehe, dass sie zu annähernd gleichen Teilen Kinderbetreuungsgeld bezogen hätten, was lediglich dann der Fall sei, wenn die Bezugszeiten in einem Verhältnis zwischen 50:50 bi...