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VwGH vom 14.10.2009, 2006/12/0057

VwGH vom 14.10.2009, 2006/12/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der Mag. I M in J, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA6B-05.03-1668/15-2006, betreffend Versetzung gemäß § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die 1956 geborene Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin (HOL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie hat die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Naturgeschichte (nunmehr: Biologie) und Bildnerische Erziehung erworben und war zuletzt, vor der in der Folge dargestellten Personalmaßnahme, an der Hauptschule (HS) Z tätig.

Mit Schreiben vom teilte der Landesschulrat für Steiermark (LSR) der Beschwerdeführerin mit, zu beabsichtigen, sie mit Wirksamkeit vom gemäß § 19 Abs. 1 LDG 1984 in die Lehrerreserve (Bezirks-Personalreserve) zu versetzen und sie im Rahmen dieser gemäß § 21 Abs. 1 LDG 1984 der HS Z als Stammschule zuzuweisen. Die Versetzung sei notwendig, weil ihre Verwendung an der HS Z auf Grund von rückgängigen Schülerzahlen und einer daraus resultierenden Klassenreduzierung im Schuljahr 2005/06 hinsichtlich der Klassenzuteilung bzw. der Lehrfächerverteilung im Rahmen von Planstunden nicht möglich sei.

Die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung. Sie habe ihre Lehramtsprüfung mit Auszeichnung abgelegt, die Ausbildung zum Schulspielleiter und zum Schulbibliothekar mit Erfolg absolviert, sei ausgebildete internationale Projektmanagerin (Universität Graz), habe den ersten von zwei Studienabschnitten "der Studienrichtung JUS" erfolgreich abgeschlossen und beende im Wintersemester 2005/06 ihr Kunstgeschichte-Studium (Anm.: Dies ist mittlerweile erfolgt).

Die HS Z verfüge über keinen anderen Schulbibliothekar (die Beschwerdeführerin habe die Bibliothek geplant und gemeinsam mit ihrer Klasse künstlerisch gestaltet), keinen anderen Kollegen mit fundierter Ausbildung im Konflikt- und Projektmanagement und keinen anderen Spielleiter.

Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Studien zahlreiche Geschichtsprüfungen abgelegt, habe Geschichte und Sozialkunde ebenso wie Musikerziehung jahrelang erfolgreich unterrichtet und spiele darüber hinaus Akkordeon. Sie spreche sehr gut Englisch und Französisch und verfüge über einen breiten Wortschatz in diesen Sprachen. Sie könne jederzeit Geographie und Wirtschaftskunde unterrichten und habe sich "entsprechendes Wissen durch zahlreiche Aktivitäten, Reisen usw." angeeignet. Sie sei Klassenvorstand einer "diesjährigen" 4. Klasse gewesen. An der HS Z seien mehrere Kollegen dienstjünger oder etwa dienstaltersgleich "mit weniger Fachprüfungen bzw. solchen Prüfungen, die die Betroffene selbst auch nachweisen" könne. Danach folgen die Beschreibungen von vier Kolleginnen, deren Vorrückungsstichtage und Qualifikationen angeführt werden. Die Beschwerdeführerin decke die Fähigkeit der Kolleginnen ab und habe außerdem noch (wie eben dargestellt) weitere für die Schule wichtige Zusatzqualifikationen.

Ihr Hauptschuldirektor (HD) habe ihre Versetzung bereits in einem Schreiben vom (an die Eltern, worin ein Klassenvorstandswechsel in ihrer Klasse angekündigt worden sei) erwähnt. Danach sei "Mobbing" gegen sie geübt worden (dieses wird inhaltlich näher dargestellt).

Der - entsprechend der Zustellverfügung - ausschließlich der (durch einen nach § 10 AVG bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen) Beschwerdeführerin persönlich zugestellte Bescheid des LSR vom , in dessen Ausfertigungen die Unterschrift des Genehmigenden bzw. die Beglaubigung fehlt, lautet:

"Sie werden von Amts wegen gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom Tage ihres Dienstantrittes in die Lehrerreserve versetzt und im Rahmen dieser gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. der HS Z als Stammschule zugewiesen."

In seiner Begründung verwies der LSR darauf, dass die Beschwerdeführerin an der HS Z auf Grund von rückgängigen Schülerzahlen und einer daraus resultierenden Klassenreduzierung im Schuljahr 2005/06 überzählig geworden sei und ihre Verwendung hinsichtlich der Klassenzuteilung bzw. Lehrfächerverteilung im Rahmen von Planstunden nicht mehr möglich sei. Zu ihren Einwendungen "vom " werde mitgeteilt, dass an der HS Z noch drei weitere Lehrer überzählig geworden seien und eine Versetzung in die Lehrerreserve unumgänglich sei. Bereits im Zuge der Zusammenführung der HS I Z und HS II Z zur HS Z auf Grund der Stilllegung der HS II Z mit Ablauf des Schuljahres 2001/02 sei es "zu Kontingentverlusten" gekommen. Danach habe sich die Personalsituation durch Klassenverluste an der HS Z in den folgenden Schuljahren weiterhin verschlechtert. Eine Verbesserung der Personalsituation zeichne sich auch mit dem Schuljahr 2005/06 nicht ab.

In einem weiteren Schreiben vom antwortete der LSR der Beschwerdeführerin auf eine Eingabe vom . Darin wurde im Wesentlichen die Argumentation des Bescheides vom gleichen Tag wiederholt und ergänzend hervorgehoben, dass im vorangegangenen Schuljahr 2004/05 eine Versetzung der Beschwerdeführerin in die Lehrerreserve nur auf Grund der entsprechenden Versetzung des HOL M, der länger dienstunfähig gewesen sei, zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des laufenden Schuljahres (bei Beendigung der Dienstunfähigkeit des M) nicht erforderlich geworden sei.

Gegen den Bescheid des LSR vom erhob die Beschwerdeführerin am Berufung, die sie in einer weiteren Eingabe vom ergänzte. Die Beschwerdeführerin wiederholte darin im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen. Zusätzlich brachte sie vor, dass die Versetzung "einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil" für sie bedeute. Sie verfüge über keinen Führerschein und sei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Nach ihrer Versetzung in die Lehrerreserve wäre auch ein Einsatz in W, O oder H möglich. Die "Zureise" mit öffentlichen Verkehrsmitteln an diese Orte sei kaum oder nur erschwert möglich. Außerdem erfülle die bekämpfte Erledigung des LSR nicht die Mindestanforderungen eines Bescheides: es werde kein Bescheidadressat genannt; außerdem enthalte die Ausfertigung weder die Unterschrift des Genehmigenden noch (stattdessen) die Beglaubigung durch die Kanzlei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des LSR gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 1 DVG sowie § 19 LDG 1984 "in der Fassung LGBl. I Nr. 165/2005".

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde - auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers sei eine Ermessensentscheidung, die "zunächst und grundsätzlich" ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, finde. Sie beinhalte sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Im Beschwerdefall hätten die (bereits vom LSR dargestellten) rückläufigen Schülerzahlen bewirkt, dass die Beschwerdeführerin und zwei weitere Kolleginnen im Schuljahr 2005/06 an der HS Z überzählig gewesen wären. Bereits im Schuljahr 2004/05 wäre die Versetzung der Beschwerdeführerin in die Lehrerreserve notwendig gewesen. Da sich HOL M nach seiner Rückkehr von einem längerfristigen Krankenstand jedoch bereit erklärt habe, freiwillig (für den Rest dieses Schuljahres) in der Lehrerreserve tätig zu sein, um für die Schüler nachteilige Veränderungen zu verhindern, habe die Versetzung der Beschwerdeführerin auf das Schuljahr 2005/06 verschoben werden können.

Unter Berücksichtigung der im § 19 Abs. 4 LDG 1984 angeführten Kriterien sei nach Abwägung der dienstlichen Interessen bezüglich der erforderlichen Versetzungen korrekt nach dem Vorrückungsstichtag vorgegangen worden. Die beiden dienstjüngeren Kolleginnen HOL U und HOL Z seien ebenfalls versetzt worden. Der Verbleib der Vertragslehrerin Sa sei mit dienstlichem Interesse begründet, weil diese als einzige Lehrerin den gesamten Bereich der angewandten und technischen Informatik abdecke und weiters Klassenvorstand einer gut funktionierenden Integrationsklasse sei. Drei weitere, von der Beschwerdeführerin genannte Kolleginnen seien dienstälter.

Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, zwei an der HS Z verbliebene Vertragslehrerinnen mit Informatikausbildung (Frau Sa und Frau Sch) wären zu kündigen gewesen, um ihre Versetzung zu vermeiden, sei entgegenzuhalten, dass sie keine Lehramtsprüfungen in diesem Bereich besitze und somit dienstliche Interessen gefährdet wären, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Schwerpunktsetzung der HS Z im Bereich der Informatik. Das Argument, auch der HD verfüge über eine Informatikprüfung, sei "bedeutungslos". Abgesehen davon sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 51 Abs. 6 LDG 1984 Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit seien.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zahlreichen Qualifikationen sei festzustellen, dass letztlich ihre Einsetzbarkeit an der HS Z das maßgebliche Beurteilungskriterium sein müsse. Diesbezüglich könne die Absolvierung (gemeint: von Teilen) eines rechtswissenschaftlichen Studiums nicht berücksichtigt werden. Die Ausbildung zur internationalen Projektmanagerin habe keine erhebliche Bedeutung für schulische Interessen, weil die Kolleginnen der Beschwerdeführerin ebenfalls Engagement und langjährige Erfahrung bei der Durchführung von schulischen Projekten aufwiesen. Die Ablegung von Geschichtsprüfungen im Rahmen eines Kunstgeschichtestudiums könne nicht die Lehramtsprüfung aus Geschichte ersetzen. Die Ausbildung zur Schauspielleiterin sei begrüßenswert, aber nicht als dienstliches Interesse zu werten.

Die fehlende Mobilität (Fehlen eines Führerscheins der Beschwerdeführerin) stelle keinen Hinderungsgrund für eine Versetzung dar, weil die Tätigkeit im Rahmen der Lehrerreserve von HOL M, der ebenfalls keinen Führerschein besitze, problemlos habe bewältigt werden können und vom Bezirksschulrat J diesbezüglich bei der Diensteinteilung Rücksicht genommen werde.

Weiters habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei die einzige ausgebildete Schulbibliothekarin und habe die Schulbibliothek aufgebaut. Dazu sei auszuführen, dass an der HS Z nie eine Schulbibliothek mit Öffnungszeiten geführt worden sei, weil eine entsprechende Bücheranzahl nicht vorhanden sei. Die Ausgabe und der Umtausch der Bücher erfolge in erster Linie durch die Deutschlehrer der jeweiligen Klassen, was ohne Qualitätsverlust auch in Zukunft so gehandhabt werden könnte.

Berücksichtigungswürdige soziale Verhältnisse oder ein durch die Versetzung entstehender wirtschaftlicher Nachteil seien von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren "nicht behauptet" worden. Nach Abwägung der dienstlichen Interessen sei daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen das Dienstalter als entscheidendes Kriterium heranzuziehen. Es habe im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Qualifikation festgestellt werden können, die im Sinne eines begründeten dienstlichen Interesses der Versetzung der Beschwerdeführerin in die Lehrerreserve entgegengestanden wäre.

Es sei richtig, dass die vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin vom im erstinstanzlichen Bescheid des LSR nicht berücksichtigt worden seien, weil diese dort erst am eingelangt wären. Die Einwendungen seien jedoch im Berufungsverfahren berücksichtigt worden.

Im Umfang der behaupteten formalen Mängel des erstinstanzlichen Bescheides sei festzustellen, dass dieser sowohl einen Bescheidadressaten aufweise als auch "von der erlassenden Behörde" unterfertigt sei. Für die Gültigkeit eines Bescheides sei es ausreichend, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden könne. Dieses Erfordernis sei erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar sei, welchem individuell bestimmten "Rechtsträger" gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Da die Beschwerdeführerin in der Zustellverfügung eindeutig als Bescheidadressatin ausgewiesen sei, liege keine Mangelhaftigkeit vor. Gemäß § 82 Abs. 14 AVG müssten bis zum Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt würden, nicht aber elektronisch signiert worden seien, oder die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt würden, weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen. Es stehe der Behörde frei, eine Bescheidausfertigung "durch EDV" herzustellen. Da im Akt eine dem § 18 Abs. 2 AVG entsprechende Unterschrift vorliege und der Name des Genehmigenden im Bescheid angeführt sei, könne auch diesbezüglich kein formaler Mangel des Bescheides festgestellt werden. Der erstinstanzliche Bescheid des LSR erweise sich demnach als rechtsrichtig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 19 Abs. 1 bis 6 und 9 sowie § 21 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, § 19 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 47/2001, im Übrigen in der Stammfassung, lauten (auszugsweise):

"Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

...

(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.

Vorübergehende Zuweisung

§ 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.

(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.

(3) § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.

(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der Versetzung in die Lehrerreserve im Sinn des § 19 Abs. 1 und 4 LDG 1984 verletzt.

Sie legt dazu ihre Ausbildungen (Lehramtsprüfungen aus Deutsch, Naturgeschichte und Bildnerische Erziehung mit Auszeichnung; Hochschulstudium der Kunstgeschichte,

1. Studienabschnitt aus Rechtswissenschaften und Hochschullehrgang Internationales Projektmanagement), die Leistungsfeststellung (Bescheid vom : Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten; am mit sehr gut beurteilt), besondere pädagogische Tätigkeiten (beispielsweise etwa die Gestaltung schulautonomer Lehrpläne und Stundentafeln, Arbeit mit/Betreuung von weißrussischen - meist krebskranken - Kindern), Administration (etwa Unterstützung des HD bei Erstellung von Lehrfächerverteilung/Stundenplan), leitende Tätigkeiten (Repräsentation der Schule in der Öffentlichkeit bei unzähligen Veranstaltungen im In- und Ausland; Tätigkeit als Schulbibliothekarin und Projektleiterin), sowie besondere Leistungen in der Schulentwicklungs- und Mentorentätigkeit und im Sozialbereich dar. Als besondere Auszeichnungen habe sie im Juni 1998 den Pädagogischen Panther (Ehrenpreis) für herausragende pädagogische Leistungen, im Juni 1998 das Gläserne Buch für besondere Verdienste um das Lesen und im März 1999 Dank und Anerkennung durch den LSR erhalten.

Ungeachtet dieser Verdienste sei bereits im Jahr 2004 - also vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens - beschlossen worden, sie in die Lehrer-Personalreserve zu versetzen. Die dabei im Rahmen der Bescheidbegründung angeführten (drei) Kolleginnen seien "lediglich um ein paar Wochen dienstälter als die Beschwerdeführerin" und hätten zum gegebenen Zeitpunkt bloß zwei Lehramtsprüfungen aufgewiesen. Sie besäßen keinerlei Zusatzqualifikationen und seien "ohne Schwierigkeiten durch die Beschwerdeführerin zu ersetzen". Die (dienstjüngere) Kollegin, die auf Grund ihrer Informatikprüfung für nicht entbehrlich erachtet worden sei, habe zu keiner Zeit eine Informatikstunde an der HS Z abgehalten. Weiters entspräche es nicht der Richtigkeit, dass sämtliche Kolleginnen "Engagement und langjährige Erfahrung bei der Durchführung von schulischen Projekten" aufwiesen (wird näher ausgeführt).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass es an der HS Z nie eine Schulbibliothek gegeben habe, sei nicht richtig. In deren Rahmen habe die Beschwerdeführerin umfangreiche Leistungen erbracht (auch diese werden näher beschrieben).

Die HS Z verfüge über keinen anderen Schulbibliothekar, keinen Kollegen mit fundierter Ausbildung im Konflikt- und Projektmanagement und keinen anderen Spielleiter. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Geschichteprüfungen im Rahmen ihrer Studien abgelegt, habe Geschichte und Sozialkunde ebenso wie Musikerziehung jahrelang erfolgreich unterrichtet und spiele darüber hinaus Akkordeon. Schließlich spreche sie sehr gut Englisch und Französisch und verfüge über einen breiten Wortschatz in diesen Sprachen. Sie könne jederzeit Geographie und Wirtschaftskunde unterrichten und habe sich entsprechendes Wissen durch zahlreiche Aktivitäten und Reisen angeeignet. In den vergangenen drei Jahren sei sie Klassenvorstand gewesen.

Ein (inhaltlich näher ausgeführter) Vergleich mit drei Kolleginnen, von denen nur zwei geringfügig dienstälter seien, ergebe, dass die Beschwerdeführerin die Person mit den meisten Zusatzqualifikationen sei. "Tatsächlich (decke sie) die beruflichen Fähigkeiten sämtlicher Kollegen ab."

Eine Versetzung in die Lehrerreserve bedeutete für die Beschwerdeführerin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, zumal sie über keinen Führerschein verfüge und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Die Zureise in einzelne in Betracht kommende Schulorte sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln "kaum oder nur erschwert möglich".

Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung ihrer Zusatzqualifikationen von einer Versetzung der Beschwerdeführerin in die Lehrerreserve absehen müssen, zumal dafür an der HS Z genügend geeignetere Landeslehrer zur Verfügung stünden.

Entgegen "den einschlägigen Bestimmungen des AVG und DVG" habe die belangte Behörde ihr Vorbringen nicht berücksichtigt sowie Beweisaufnahmen, jedenfalls ihre Einvernahme als Partei bzw. die Beischaffung der "Bezug habenden Personalakten" unterlassen. Bei ordnungsgemäßer Abwägung der Beweise wäre die belangte Behörde zu der Entscheidung gelangt, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls in die Lehrerreserve zu versetzen sei.

Vorsichtshalber sei noch festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid (des LSR) an einem wesentlichen Formmangel leide, zumal dieser weder einen Adressaten aufweise noch "von der zuständigen Behörde" unterfertigt worden sei.

Auf diese Ausführungen ist jedoch nicht inhaltlich einzugehen, weil eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen wahrzunehmende Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt:

Die Beschwerdeführerin war - nach Vollmachtsbekanntgabe in ihrem Schriftsatz vom - bereits im Verfahren vor dem LSR durch einen nach § 10 AVG bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Der Umstand des Einganges dieses Schriftsatzes beim LSR nach "Entfertigung" seines Bescheides spielt insoweit keine Rolle, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine - nach Eingang des genannten Schriftsatzes erfolgte - Erlassung ausgelöst werden (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 411 mwN). Eine derartige Bevollmächtigung umfasst auch die Zustellbevollmächtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0061).

Dessen ungeachtet wurde der Bescheid des LSR vom ausschließlich (entsprechend der Zustellverfügung) an die Beschwerdeführerin persönlich zugestellt. Nach § 9 Abs. 3 ZustellG idF BGBl. I Nr. 10/2004 war aber der Zustellbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen. Nach der Judikatur zur damals geltenden zustellrechtlichen Rechtslage (§§ 7 und 9 Abs. 3 ZustellG idF BGBl. I Nr. 10/2004) bewirkte auch ein Zukommen an den Zustellbevollmächtigten keine Heilung des Zustellmangels (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/12/0080).

Das Nichtaufgreifen dieses Umstandes durch die belangte Behörde bewirkt eine von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/01/0453). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Mehrbegehren war auf Grund der in dieser Verordnung vorgesehenen Pauschalierung, mit der auch die Umsatzsteuer abgegolten ist, abzuweisen.

Wien, am