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U-Bahn-Baustellen und andere Katastrophen
Abgrenzungsfragen zu
Es wird in ständiger Rechtsprechung judiziert und seit vielen Jahren gelehrt, dass § 1096 ABGB eine Gewährleistungsbestimmung sui generis ist. Sofern der Bestandgeber dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch nicht oder nicht in vollem Ausmaß gewährt, tritt, gleichgültig, ob die Sache mangelhaft ist oder der Gebrauch auf andere Weise verhindert oder gestört wird, selbst wenn die Störung durch einen anderen Mieter erfolgt, ex lege eine Mietzinsminderung oder Mietzinsbefreiung ein. Entscheidungen füllen Bücher und Bände der MietSlg. Bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen im bedungenen Gebrauch, etwa durch U-Bahn-Baustellen (zuletzt durch die U-Bahn-Baustelle beim Karlsplatz), wird § 1096 ABGB auch zur Gefahrtragungsregel. Es kommt zur Mietzinsminderung bzw vollständigen Mietzinsbefreiung (die alle Mietzinsbestandteile umfasst), wenn die Beeinträchtigungen im bedungenen Gebrauch nicht vom Bestandgeber oder einem Mieter des Hauses ausgehen, sondern vom Eigentümer der Nachbarliegenschaft. Hier sind komplexe Abgrenzungsprobleme und eine differenzierende Kasuistik zu gewärtigen.
1. § 1096 Abs 1 ABGB als Gefahrtragungsregel
§ 1096 Abs 1 ABGB normiert nicht bloß die Gewährleistung im Bestandrecht, sondern drückt ebenfalls eine Gefahrtrag...