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immo aktuell 3, Juni 2021, Seite 104

Die gemeinnützige Verwaltungsvereinigung neu

Rechtliche Facetten des neuen Modells

Andreas Sommer

Mit werden sich eine Reihe kleinerer gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) innerhalb der mit WGG-Novelle 2019 eröffneten Zweijahresfrist mittels Erklärung bei der Aufsichtsbehörde als dann gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (GVV) „konstituiert“ haben. In Anknüpfung an den bereits in immo aktuell 2/2020 erschienenen Beitrag werden in diesem Beitrag weitere rechtliche Facetten dieses Modells de lege lata und de lege ferenda beleuchtet.

1. Entfall der Baupflicht

Gemäß § 39 Abs 3 WGG sind für GVV zwar grundsätzlich weiterhin die Bestimmungen des WGG anzuwenden, ausgenommen jedoch ua und im Besonderen die folgenden Abs des § 7 WGG:

  • „hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten“ gemäß Abs 1,

  • samt aller damit zusammenhängender Rechtsgeschäfte gemäß Abs 1a Z 1,

  • auch betreffend eine Errichtung von Baulichkeiten im fremden Namen gemäß Abs 3 Z 1 sowie

  • von Geschäftsräumen gemäß Abs 3 Z 2 und

  • von Ein- und Abstellplätzen gemäß Abs 3 Z 3.

Zweck dieser für GVV normierten Ausnahmeregelungen ist in erster Linie eine Art „Befreiung“ von den gesetzlich zwingend laufenden Bau- und Reinvestitionspflichten eines gemeinnützigen „Regelunternehmens“, wonach auch § 7 Abs 5 WGG – mit seiner Verpflichtung, im S. 105Fall des (zeitweisen) Fe...

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