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Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner/Vock

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3492-0

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Dokumentvorschau
Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner/Vock - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 38 Verwertung von Patentrechten

Sabine Kanduth-Kristen

EStR: Rz 7343 bis Rz 7363

Übersicht


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1.
Persönl Anwendungsbereich
1, 2
a)
Erfinder
1
b)
Beschr StPfl
2
2.
Sachl Anwendungsvoraussetzungen
6- 14
a)
Erfindungen
6
b)
Patentschutz
7, 8
c)
Zeitl Bezug
9- 11
d)
Örtl Bezug
e)
Verwertung
f)
Einkunftsart
3.
Bemessungsgrundlage und Tarif
16- 19
a)
Einkünfte
b)
Verlustausgleich
c)
Tarif
d)
Zusammentreffen mit anderen begünstigten Einkünften
4.
Nachweis und Inanspruchnahme

1

1. Persönl Anwendungsbereich. a) Erfinder. Die Begünstigung des § 38 steht nur dem Erfinder selbst zu. Als Erfinder gilt der Urheber der Erfindung. § 38 normiert ein höchstpersönl Recht, das selbst vom Gesamtrechtsnachfolger (Erben) des Erfinders nicht in Anspruch genommen werden kann (s ; FLD W, NÖ, Bgld , ARD 4724/18/96; Q/Sch § 38 Rz 6.2). Gem § 4 Abs 1 PatentG hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Erteilung eines Patents. Ob der Erfinder der Patentinhaber ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut unmaßgebl (s Q/Sch § 38 Rz 6.1; EStR 7344). Der Urheber der Erfindung hat gem § 20 Abs 1 PatentG Anspruch darauf, als Erfinder genannt zu werden. Die Nennung als Erfinder geschieht gem § 20 Abs 3 PatentG auf Antrag durch Anführung ...

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

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