Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
10. Aufl. 2017
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§ 38 Verwertung von Patentrechten
EStR: Rz 7343 bis Rz 7363
Übersicht
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1. | Persönl Anwendungsbereich | ||
a) | Erfinder | ||
b) | Beschr StPfl | ||
2. | Sachl Anwendungsvoraussetzungen | ||
a) | Erfindungen | ||
b) | Patentschutz | ||
c) | Zeitl Bezug | ||
d) | Örtl Bezug | ||
e) | Verwertung | ||
f) | Einkunftsart | ||
3. | Bemessungsgrundlage und Tarif | ||
a) | Einkünfte | ||
b) | Verlustausgleich | ||
c) | Tarif | ||
d) | Zusammentreffen mit anderen begünstigten Einkünften | ||
4. | Nachweis und Inanspruchnahme |
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1. Persönl Anwendungsbereich. a) Erfinder. Die Begünstigung des § 38 steht nur dem Erfinder selbst zu. Als Erfinder gilt der Urheber der Erfindung. § 38 normiert ein höchstpersönl Recht, das selbst vom Gesamtrechtsnachfolger (Erben) des Erfinders nicht in Anspruch genommen werden kann (s ; FLD W, NÖ, Bgld , ARD 4724/18/96; Q/Sch § 38 Rz 6.2). Gem § 4 Abs 1 PatentG hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Erteilung eines Patents. Ob der Erfinder der Patentinhaber ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut unmaßgebl (s Q/Sch § 38 Rz 6.1; EStR 7344). Der Urheber der Erfindung hat gem § 20 Abs 1 PatentG Anspruch darauf, als Erfinder genannt zu werden. Die Nennung als Erfinder geschieht gem § 20 Abs 3 PatentG auf Antrag durch Anführung ...