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Keine Einsicht der Verfahrensparteien in den Akt der Familiengerichtshilfe
iFamZ 2022/136
Der nicht bei Gericht erliegende Handakt (bzw der elektronisch geführte Akt) der Familiengerichtshilfe erfüllt nicht den Begriff des Prozessakts des § 219 ZPO (§ 22 AußStrG) und § 170 Geo und ist schon aus diesem Grund vom Recht der Parteien auf Akteneinsicht nicht umfasst. Den Parteien steht es aber frei, die Berichterstattung der Familiengerichtshilfe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Zweck der Erörterung des Berichtssubstrats zu beantragen.
Gegenstand des Pflegschaftsverfahrens ist der Antrag des Vaters der Minderjährigen auf Einräumung der gemeinsamen Obsorge sowie eines Kontaktrechts. Im Zuge des Verfahrens wurde die Familien- und Jugendgerichtshilfe Salzburg (in der Folge FGH) beauftragt, als Besuchsmittler iSd § 106b AußStrG tätig zu werden und dem Gericht über die Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich zu berichten.
Die FGH erstattete auftragsgemäß einen Besuchsmittlungsbericht. Im Anhang dieses Berichts wurden sämtliche Aktivitäten der FGH iZm der Besuchsmittlung (ua Schriftverkehr, Telefonate und Gespräche) übersichtsartig erfasst.
Am stellte die Mutter beim Erstgericht den Antrag auf Einsichtnahme „in den gesamten Akt der Familiengeric...