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„Strafzinsen“ wegen verfrühter Annahme von Zahlungen durch den Bauträger
immo aktuell 2019/14
Hat der Treuhänder Zahlungen des Wohnungseigentumsbewerbers bereits vor dessen bücherlicher Sicherstellung (= vereinbarte Fälligkeit) an den Wohnungseigentumsorganisator weitergeleitet, dann hat der Wohnungseigentumsbewerber Anspruch auf Zinsen nach § 14 BTVG für die Zeit bis zum späteren Fälligkeitseintritt.
Sachverhalt: Die Klägerin (= Wohnungseigentumsbewerber) schloss mit dem beklagten Bauträger und Wohnungseigentumsorganisator einen „Kauf- und Bauträgervertrag“ über eine Wohnung samt Tiefgaragenplatz. Als Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers war die grundbücherliche Sicherstellung durch Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG und Zahlung nach Ratenplan B gem § 10 Abs 2 Z 2 BTVG vereinbart. Zur Anmerkung dieser Zusage kam es vorerst nicht. Der Wohnungseigentumsbewerber überwies am 185.000 € und am weitere 11.000 € auf das Konto des Treuhänders, der diese Beträge am (185.000 €) und am (11.000 €) an den Wohnungseigentumsorganisator weiterüberwies. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung ...