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Aktivlegitimation zur Ausschlussklage im Wohnungseigentum
immo aktuell 2019/13
Zur Ausschlussklage nach § 36 Abs 1 WEG ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer und nicht die Eigentümergemeinschaft legitimiert. Anhörungsrechte der übrigen Wohnungseigentümer analog § 24 Abs 1 Satz 2 WEG bestehen nicht.
Sachverhalt: Die Erstklägerin ist zu 272/1150 sowie 26/1150 Anteilen, der Zweitkläger zu 340/1150 sowie 58/1150 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft. Mit ihrem Anteil ist jeweils Wohnungseigentum an einer Wohnung sowie an Abstellplätzen verbunden. Die restlichen Anteile entfallen auf den Beklagten, der Wohnungseigentümer der Wohnung Nr 3 und zweier Abstellplätze ist.
Rechtliche Beurteilung: […] Nach Lehre und Rechtsprechung ist nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern die – nach Anteilen zu berechnende – Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer zur Einbringung der AusschlussS. 46 klage aktivlegitimiert (5 Ob 8/18i; RIS-Justiz RS0113761; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4, § 36 WEG Rz 19 mwN), wobei der (gesamte) Anteil des Beklagten nicht zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0113758; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Ös...