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VwGH vom 08.05.2008, 2006/06/0263

VwGH vom 08.05.2008, 2006/06/0263

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des FW in E, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B- 12.10-E-79/2006-2, betreffend Antrag auf baupolizeilichen Auftrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG (mitbeteiligte Parteien: 1. FP, 2. Marktgemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte mit Antrag vom (bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangt am ) geltend, dass der Erstmitbeteiligte auf dem Grundstück 318, KG E., an der Grundstücksgrenze eine mehr als 6 m hohe Niveauanhebung in der Form durchgeführt habe, dass er ein verankertes Stahlgerüst mit losem Erdreich hinterfüllt habe, wobei dies "hart" an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 54/2, KG E., errichtet sei. Auf dieser hergestellten Geländeanhebung nahe der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers habe der Erstmitbeteiligte Aushubmaterial deponiert, wobei dieses Material in keiner Weise gesichert gewesen sei und von Oberflächenwässern abgeschwemmt haben werde können. Am sei es auf Grund der starken Regenfälle vom Grundstück des Erstmitbeteiligten ausgehend zu einem Murenabgang und am Grundstück des Beschwerdeführers zu einer Hangrutschung gekommen, wobei dieser Murenabgang und die Hangrutschung ausschließlich auf das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten zurückzuführen und dadurch veranlasst worden seien. Dabei sei die am Grundstück des Beschwerdeführers befindliche "Gigerlstiege" weggerissen und der Altbaumbestand zerstört worden. Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG könne der Nachbar gegen eine Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn damit die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung verbunden sei. Da das Grundstück des Einschreiters gefährdet sei - sofortige Maßnahmen zur Sicherung von weiteren Hangrutschungen seien durchzuführen - sei der Beschwerdeführer im Sinne des § 41 Abs. 6 Stmk. BauG zur Antragstellung legitimiert. Die Baubehörde möge zur Abwendung weiteren Schadens und zur Beseitigung der bestehenden Gefahrenlage

"1. die Bauführung überprüfen; in eventu

2. für den Fall der Notwenigkeit eine Baueinstellung bzw. einen Beseitigungsauftrag erteilen."

Am erfolgte eine Überprüfung der Bauführung (in Anwesenheit insbesondere der Bürgermeisterin und des bautechnischen Sachverständigen Baumeister G.D.) auf dem Grundstück des Erstmitbeteiligten. In der Niederschrift über diese Überprüfung wurde Folgendes festgestellt:

"1.) Das Bauvorhaben Seniorenwohnparkanlage ist bis zum jetzigen Zeitpunkt bauordnungs- und bescheidgemäß errichtet. Es sind die Kanäle für Oberflächen und Fäkalwässer inkl. der Schächte und Pufferschächte ohne die endgültigen Abdeckungen versetzt.

Bei den Häusern sind die Fundierungen und Bodenplatten inkl. der Sockel fertig gestellt. Mit den Mauerwerksarbeiten wurde bereits begonnen.

Die Verkehrsflächen sind im Unterbau hergestellt.

2.) Die Böschungssicherungen für die Anschüttungen sind mit Geotextil in Verbindung mit Baustahlmatten errichtet. Die im Bescheid vorgeschriebenen Dokumentationen und begleitenden Überprüfungen durch einen Bodenmechaniker sind erfolgt - siehe Aktenvermerke vom und , diese belegen dass die Auflage Nr. 1.) des Baubescheides eingehalten wurde. Der Punkt 2.) wurde durch die Verlegung der Regenwasserkanäle eingehalten.

3.) Am und haben außergewöhnlich starke Regenfälle im gesamten Gemeindegebiet zu Überflutungen geführt.

Dabei sind im Bereich des Gehweges an der nördlichen Grundstücksgrenze auf einem kurzen Bereich (ca. 3,0 m) Ausschwemmungen des Weges aufgetreten; und es sind auch die dort befindlichen Holzpfähle die der Böschungssicherung dienten freigelegt worden. An der Stiege sind keine Veränderungen oder Schäden ersichtlich.

Vom bautechn. Sachverständigen wurden Fotos aufgenommen und werden diese dem Akt als Dokumentation beigelegt."

Daraus ergibt sich somit, dass am 21. und außergewöhnlich starke Regenfälle im gesamten Gemeindegebiet zu Überflutungen geführt haben. Dabei sind im Bereich des Gehweges an der nördlichen Grundstücksgrenze auf einem kurzen Bereich (ca. 3,0 m) Ausschwemmungen des Weges aufgetreten. Es sind auch die dort befindlichen Holzpfähle, die der Böschungssicherung dienten, freigelegt worden.

Die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom den angeführten Antrag des Beschwerdeführers "auf Verfügung der Baueinstellung und Erlassung eines Beseitigungsauftrages" betreffend das Bauvorhaben der Errichtung einer Seniorenwohnparkanlage bestehend aus 14 eingeschossigen Einfamilienwohnhäusern mit angebauter Garage sowie den planlich dargestellten Geländeveränderungen, Hauskanalanlagen und Stützmauern ab. Nach Wiedergabe der Niederschrift bei der Überprüfung der Baudurchführung am führte die erstinstanzliche Behörde in rechtlicher Würdigung aus, dass eine Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG nicht gegeben sei. Gemäß § 65 Abs. 1 leg. cit. dürften bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen, worauf dem Nachbarn nach § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG ein subjektiv-öffentliches Recht zukomme. Auf Grund des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen habe festgestellt werden können, dass die im Bereich des Gehweges an der nördlichen Grundgrenze aufgetretenen Ausschwemmungen keine Folge der Veränderung des Geländes und einer allenfalls damit verbundenen Änderung der Abflussverhältnisse gewesen seien, sondern durch die außergewöhnlich starken Regenfälle am 21. und ausgelöst worden seien. Im Übrigen werde festgestellt, dass die Geländeveränderungen baubehördlich bewilligt und die Bautätigkeiten bewilligungsgemäß ausgeführt worden seien. Da eine Rechtsverletzung im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG (worauf sich § 41 Abs. 6 Stmk. BauG u. a. beziehe) offenkundig nicht vorliege, sei der Antrag auf Anordnung einer Baueinstellung bzw. Erlassung eines Beseitigungsauftrages abzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass der Erstmitbeteiligte an der Grenze seines Grundstückes Aushubmaterial deponiert habe und auf Grund der Regenfälle am für die Hangrutschung verantwortlich sei, sodass diese Bauführung sowohl eine Gefährdung als auch eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers als Nachbarn darstelle.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies diese Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab und änderte den Spruch nur dahingehend ab, dass nach der Wortfolge "Baueinstellung und" die Formulierung "der Eventualantrag auf" zu treten habe.

Diese Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass der Nachbar dann und ausschließlich dann ein subjektivöffentliches Nachbarrecht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG habe, wenn die baulichen Maßnahmen seine im Gesetz taxativ aufgezählten subjektivöffentlichen Nachbarrechte verletzten und - wie der Verwaltungsgerichtshof (in dem zu dem gleichartigen § 70a Abs. 2 Stmk. Bauordnung ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0028) hervorgehoben habe - eine solche Rechtsverletzung auch geltend gemacht werde. Dies finde auch in der weiteren Judikatur des Höchstgerichtes zum Nachbarrecht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages seine Bestätigung (Hinweis auf etliche diesbezüglich ergangene hg. Erkenntnisse). Der Antrag sehe eine Nachbarrechtsverletzung ausschließlich dadurch als gegeben an, dass es durch Maßnahmen im Zuge des Baugeschehens auf dem Bauplatz zu einem Murenabgang bzw. zu einer Hangrutschung auf das Grundstück des Beschwerdeführers gekommen sei. Es werde dabei verkannt, dass § 26 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. durch die in seinem Klammerausdruck enthaltenen Verweisnormen (§ 61 Abs. 1,§ 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1) die diesbezüglichen, subjektivöffentlichen Nachbarrechte klar definiere und unter diesen kein solches darauf enthalten sei, dass es zu keinen Murenabgängen bzw. zu keinen Hangrutschungen von einem benachbarten Bauplatz komme.

Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Nachbarrecht auf Nichtänderung der Abflussverhältnisse und damit verbundener Gefährdungen und unzumutbarer Beeinträchtigungen geltend gemacht haben sollte, so habe das Ermittlungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde ergeben, dass dieses Nachbarrecht nicht durch die Bauführung bzw. durch eine seitens der Baubewilligung nicht gedeckte Veränderung der Höhenlage verletzt worden sei, sondern die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Murenabgänge bzw. Hangrutschungen durch außergewöhnlich starke Regenfälle ausgelöst worden seien. Selbst dann, wenn man annehme, der Beschwerdeführer habe ein tatsächlich existierendes, subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht, wäre der Antrag abzuweisen, weil nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz weder konsenslos oder konsenswidrig gebaut worden, noch eine vorschriftswidrige bauliche Maßnahme gesetzt worden sei. § 41 Abs. 6 Stmk. BauG verlange aber eine dieser Vorschriftswidrigkeiten. Da die formellen Rechte des Nachbarn niemals weiter gingen als seine materiellen, habe der Beschwerdeführer auch nicht mit den Verfahrensrügen durchdringen können. Katastrophenartige Naturereignisse, wie sie im vorliegenden Fall offenbar vorgefallen seien, könnten nicht Anlass zu baupolizeilichen Aufträgen sein.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG geltend, dass es durch die Niveauanhebung auf dem Nachbargrundstück zu einer Gefahr durch Murenabgänge oder Hangrutschungen komme. Hiezu werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom selbst ausführe, es sei auf Grund des an der Grenze deponierten Aushubmaterials zu einer Abschwemmung bzw. eines Murenabganges gekommen. Hier gebe der Beschwerdeführer selbst zu verstehen, dass nicht die genehmigte bauliche Anlage an dieser Hangrutschung bzw. des Murenabganges schuld sei, sondern ausschließlich die Deponierung des Aushubmaterials. Die am durchgeführte Überprüfung der Baudurchführung gemäß § 37 Stmk. BauG habe bestätigt, dass die bewilligte bauliche Anlage, soweit sie errichtet worden sei, mit der Baubewilligung übereinstimme. Für die belangte Behörde bestehe kein Grund die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das Bauvorhaben habe sich noch im Bau befunden und sei daher natürlicherweise auch Aushubmaterial gelagert gewesen. Wenn durch eine derartige Lagerung ein Schaden am benachbarten Grundstück entstehe, so sei dieser Schaden zivilrechtlich zu beurteilen und könne dies nicht im Wege eines baupolizeilichen Auftrages erfolgen.

Der Beschwerdeführer mache in der Vorstellung erstmals geltend, dass ganz allgemein eine Niveauanhebung am Nachbargrundstück erfolgt sei und diese mangels der Möglichkeit der Akteneinsicht in den Vorakt nicht näher dargestellt habe werden können. Für die Entscheidung der belangten Behörde sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates maßgeblich und der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt nur vorgebracht, dass das Aushubmaterial auf dem Nachbargrundstück dafür verantwortlich sei, dass es zu einer Hangrutschung bzw. zu einem Murenabgang und demzufolge zu einer Beschädigung am Grundstück des Beschwerdeführers gekommen sei. Von einer konsenslosen Niveauanhebung am Grundstück, wie dies nunmehr in der Vorstellung geltend gemacht werde, sei aber niemals die Rede gewesen. Der durchgeführte Ortsaugenschein habe eindeutig ergeben, dass die bis zu diesem Zeitpunkt getätigte Bauausführung genau mit der erteilten Baubewilligung übereingestimmt habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (Stmk. BauG), anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über

"5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1,§ 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 );

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

Gemäß § 65 Abs. 1 dritter Satz Stmk. BauG dürfen bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.

Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. BauG hat die Baubehörde die

Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen

dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

"1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,

2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im

Sinne des § 33 Abs. 6 oder

3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne

dieses Gesetzes

ausgeführt werden."

Gemäß Abs. 3 erster Satz dieser Bestimmung hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich in seinem Antrag vom nicht nur dadurch beschwert erachtet habe, dass an der Grundstücksgrenze Aushubmaterial deponiert worden sei, sondern er habe auch vorgebracht, es sei auf Grund des Bauvorhabens des Erstmitbeteiligten, insbesondere auf Grund der 6 m hohen Niveauanhebung, am zu Murenabgängen und Hangrutschungen gekommen, wodurch Schäden am Grundstück des Beschwerdeführers entstanden seien. Er habe dabei klar zu erkennen gegeben, dass er vermute, die 6 m hohe Niveauanhebung stimme nicht mit dem Baubewilligungsbescheid bzw. mit dem diesem vorangegangenen Bauverfahren überein. Da diese Niveauanhebung für die Murenabgänge und Hangrutschungen am verantwortlich gewesen sei, seien die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers jedenfalls dann verletzt, wenn die Niveauanhebung tatsächlich nicht dem Baubescheid bzw. dem diesem vorangegangenen Bauverfahren entspreche. Der Beschwerdeführer habe auf Grund der ihm verwehrten Einsichtnahme in die Akten des Baubewilligungsverfahrens nicht überprüfen können, ob die 6 m hohe Niveauanhebung dem Baubewilligungsbescheid entspreche. Es sei ihm daher nicht vorwerfbar, wenn er seine subjektiven Nachbarrechte im Antrag vom nicht näher beschrieben habe.

Dem Beschwerdevorbringen kommt Berechtigung zu:

§ 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG bezieht sich hinsichtlich der dort erwähnten sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung auf § 61 Abs. 1,§ 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Stmk. BauG. Im vorliegenden Fall kam nur das in § 65 Abs. 1 dritter Satz Stmk. BauG verankerte Nachbarrecht in Frage, wonach bei Veränderungen des Geländes im Bauland damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen dürfen.

Der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe erstmals in der Vorstellung eine am Nachbargrundstück erfolgte Niveauanhebung, die konsenslos erfolgt sei, ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer hat im Antrag vom bereits ausgeführt, dass an der Grundstücksgrenze eine mehr als 6 m hohe Niveauanhebung in der Form erfolgt sei, dass der Erstmitbeteiligte ein Stahlgerüst mit losem Erdreich hinterfüllt habe, wobei "dieses Gelände hart an der Grundstücksgrenze zum Grundstück" des Beschwerdeführers errichtet sei und eine Höhe von mehr als 6 m aufweise. Auf dieser hergestellten Geländeanhebung hätte der Erstmitbeteiligte am in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers nahe der Grenze Aushubmaterial deponiert, wobei dieses Deponiematerial in keiner Weise gesichert gewesen sei und von Oberflächenwässern abgeschwemmt habe werden können. Am sei es auf Grund der starken Regenfälle vom Grundstück des Erstmitbeteiligten ausgehend auf seinem Grundstück zu einem Murenabgang und zu einer Hangrutschung gekommen, wobei dies ausschließlich auf das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten zurückzuführen sei. Mit diesem Vorbringen in seinem Antrag hat sich der Beschwerdeführer auch gegen die vorgenommene Geländeanhebung gewendet und einen vermuteten Zusammenhang mit dem Murenabgang bzw. der Hangrutschung auf seinem Grundstück angesprochen. Anträge gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG können im Lichte dieser im Interesse des Nachbarn gelegenen Bestimmung nicht so gedeutet werden, dass im Zweifel davon auszugehen wäre, dass der Nachbar keine Verletzung eines ihm zukommenden subjektivöffentlichen Rechtes geltend machen wollte. Daher schadete es auch nicht, wenn der Beschwerdeführer im Antrag nicht ausdrücklich vom Vorliegen einer konsenslosen Geländeanhebung gesprochen hat, sondern nur die Geländeanhebung moniert hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen das Nachbarrecht gemäß § 65 Abs. 1 dritter Satz Stmk. BauG ausreichend geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0052).

Da dem Beschwerdeführer in den Bauakt keine Akteneinsicht gewährt wurde, konnte von ihm auch kein eingehenderes Vorbringen zur allfälligen Konsenslosigkeit verlangt werden. Wenn sich die belangte Behröde im angefochtenen Bescheid ohne nähere Begründung darauf beruft, dass sich auf Grund des Ortsaugenscheines die Konsensgemäßheit der bisherigen Bauführung ergeben hätte, kann dies nicht als ausreichende Begründung dafür angesehen werden, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Geländeanhebung um 6 m als konsensgemäß zu beurteilen wäre. Aus der im Akt einliegenden Baubewilligung samt Plänen ist eine Bewilligung einer wie im Antrag vom beschriebenen Geländeanhebung an der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am