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Rechtmäßiger versus vorschrifstwidriger Bestand von Gebäuden
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gebäude einer erteilten Bewilligung entsprechen und diese Bewilligung in Entsprechung der Bauvorschriften erteilt wurde. Im folgenden Beitrag soll nun die heilende Wirkung der Rechtskraft beleuchtet werden, wenn eine erteilte Bewilligung nun nicht den Bauvorschriften entsprochen hat.
1. Die Grundfrage
Grundsätzlich kann angenommen werden, dass Gebäude entsprechend einer erteilten Bewilligung errichtet werden, wie auch, dass diese Bewilligung in Entsprechung der in diesem Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften bzw des damaligen Standes der Technik erteilt wurde. Es kann sich jedoch ergeben, dass eine solche Bewilligung nicht im Einklang mit den damaligen Vorschriften erging und damit auch ein Gebäude zwar in Entsprechung einer Bewilligung, aber im Widerspruch zu den damals geltenden Vorschriften steht. Somit stellt sich die Frage, ob diese Gebäude als rechtmäßiger bzw vorschriftsmäßiger Bestand anzusehen sind.
2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit
Leiden rechtskräftige Bescheide an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel, bedeutet dies, dass sie behoben werden können (§ 68 AVG), also vernichtbar sind. Solange dies nicht erfolgt ist, gehören solche Bescheide ...