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Kein Machtwechsel in der „Familien-GmbH & Co KG“
immo aktuell 2019/8
Allfällige interne Absprachen zwischen den Gesellschaftern sind bei der Beurteilung der Frage, ob sich gem § 12a Abs 3 Satz 1 MRG die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer Mietergesellschaft entscheidend geändert haben, nicht maßgeblich; dies gilt jedenfalls so lange, als sie nicht iSd § 12a Abs 3 letzter Satz MRG der Umgehung dienten.
Sachverhalt: Die Antragstellerin (= Vermieterin) begründete ihr Begehren auf Erhöhung des Hauptmietzinses gem § 12a Abs 3 MRG im Wesentlichen damit, dass eine GmbH & Co KG nicht als gesetzestypische KG anzusehen sei, weil der Komplementär idR nicht am Gesellschaftskapital beteiligt und oftmals sogar vom Stimmrecht ausgeschlossen sei. Die Funktion der GmbH beschränke sich dann auf die einer reinen Arbeitsgesellschafterin, die die Geschäftsführung der KG ausübe, aber bei der Willensbildung kein Mitspracherecht habe. Das sei insbesondere dann naheliegend, wenn es sich – wie vorliegend – bei der Mietergesellschaft um eine „Familien-GmbH & Co KG“ handle, weswegen für die Anwendbarkeit des § 12a Abs 3 MRG die Änderu...