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immo aktuell 1, Februar 2019, Seite 41

Ein zweites Bad für die Mieterin – verkehrsüblich oder doch zu viel Luxus?

immo aktuell 2019/7

S. 41 § 9 MRG

Die Errichtung eines zweiten Badezimmers in einer etwa 200 m2 großen Wohnung kann als verkehrsüblich anzusehen sein.

Sachverhalt: Die Antragstellerin ist Mieterin, der Antragsgegner ist Vermieter der Wohnung, die eine Nutzfläche von etwa 200 m2 aufweist; davon entfallen 5,42 m2 auf ein Bad. Dieses Bad ist als Durchgangszimmer konzipiert und nur über die Küche zu erreichen; an dieses knüpft der von der Antragstellerin als Schlafzimmer genutzte Raum an. Die Wohnung verfügt über eine separate Toilette. Im Jahr 2015 ließ die Antragstellerin einen bisher keinem bestimmten Verwendungszweck zugeordneten Raum im Ausmaß von 24,19 m2 unterteilen und ein zweites Bad/WC einbauen.

Das Erstgericht wies den auf § 9 MRG gestützten Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Errichtung des zweiten Badezimmers ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin dahin Folge, dass es dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es war rechtlich der Ansicht, dass die E...

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