VwGH vom 29.09.2011, 2008/16/0167

VwGH vom 29.09.2011, 2008/16/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der Medizinischen Universität Wien in W, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/2159-W/07, RV/2425-W/08 und RV/2470-W/08, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird soweit er die unter den Geschäftszahlen der belangten Behörde RV/2159-W/07 und RV/2425- W/08 behandelten Berufungen gegen die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien vom , ErfNr. 118.540/2005, und vom , ErfNr. 103.196/2008, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, soweit er die unter der Geschäftszahl der belangten Behörde RV/2470-W/08 behandelte Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom , ErfNr. 118.044/2007, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die am verstorbene M.S. war im Sinne des § 613 ABGB eingeschränkte Eigentümerin einer Liegenschaft, auf welcher eine fideikommisarische Substitution (§ 608 ABGB) zugunsten des "österreichischen Krebsforschungsinstituts der Universität Wien" lastete.

Mit an "INST F KREBSFORSCHUHNG D UNI WIEN" gerichteter Erledigung vom setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen nach M.S. Erbschaftssteuer fest.

Mit Schriftsatz vom berief die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien dagegen.

Die am verstorbene E.D. hatte u.a. zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, in denen den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Meldungen der Versicherung an das Finanzamt zu Folge als Bezugsberechtigte jeweils die Medizinische Universität Wien eingesetzt worden war.

Mit an "INST F KREBSFORSCHUHNG D UNI WIEN" gerichteter Erledigung vom setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen nach E.D. Erbschaftssteuer fest.

Mit Schriftsatz vom berief die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien dagegen.

Die am verstorbene Mag. S.H. hatte in ihrem Testament vom als Hälfteerben "die österr. Krebsforschung" eingesetzt.

Mit Einantwortungsbeschluss des BG H vom wurde die Verlassenschaft nach Mag. S.H. dem Forschungsinstitut für krebskranke Kinder im Xspital und der Medizinischen Universität Wien als Rechtsträger des Instituts für Krebsforschung je zu einem Viertel des Nachlasses eingeantwortet.

Mit an die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien gerichtetem Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen nach Mag. S.H. Erbschaftssteuer fest.

Mit Schriftsatz vom berief die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien dagegen. Anfälle an den Bund sowie an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, seien von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Weiters fänden alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Schon vor dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 seien die Universitäten als nachgeordnete Dienststellen des Bundes von der Entrichtung von Gebühren befreit gewesen. Auf Grund der untrennbaren Verbindung von hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben komme auch bei privatwirtschaftlichen Rechtsvorgängen die abgabenrechtliche Gleichstellung mit dem Bund zum Tragen. Daher sei die Medizinische Universität Wien von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die drei erwähnten Berufungen als unbegründet ab. Mit dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 am seien die Universitäten zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts und somit voll rechts- und geschäftsfähig geworden. § 18 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 räume den im Gesetz genannten Universitäten, zu denen auch die beschwerdeführende Medizinische Universität Wien gehöre, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden, alle abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen ein, die auch dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumt seien. Eine über die angeführte Begünstigung hinausgehende Befreiung der voll rechtsfähigen Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts wäre nach den erläuternden Bemerkungen im Hinblick auf Privatuniversitäten wegen des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich. Der Gesetzgeber fordere, dass die dem Bund eingeräumten Begünstigungen nur dann auch den Universitäten zukämen, wenn letztere in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Auf Grund der gebotenen restriktiven Auslegung könne diese Begünstigungsbestimmung nur dann zum Tragen kommen, wenn die Universitäten unmittelbar in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Es sei nicht unmittelbarer Aufgabenbereich der Universitäten, Vermögen zu erwerben. Damit könne die dem Bund in § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG eingeräumte Begünstigung für die Universitäten in den Beschwerdefällen nicht angewendet werden, selbst wenn so erworbenes Vermögen in weiterer Folge zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verwendet würde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass derartiges Vermögen unter Umständen zweckgewidmet zugewendet werde. § 27 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 verleihe lediglich bestimmten Personen die Berechtigung, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen oder Rechte zu erwerben und daraus zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen. Damit solle lediglich einzelnen Organisationseinheiten in den Universitäten ein ihrer Spezialisierung entsprechender Handlungsspielraum eingeräumt werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die beschwerdeführende Partei im Recht auf Befreiung von der Erbschaftssteuer verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gemäß seinem § 143 Abs. 1 am , gemäß seinem § 143 Abs. 2 mit dem II.Teil (§§ 51 bis 93) am in Kraft getretene Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) gilt gemäß seinem § 6 Z 1 und 4 u.a. für die Universität Wien und für die Medizinische Universität Wien.

Die Universitäten sind nach § 4 UG 2002 juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Gemäß § 136 Abs. 1 UG 2002 werden die in § 6 Z. 1 bis 3 leg.cit. angeführten Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG 1993 und einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits in die Medizinische Universität aufgespalten. Die in § 6 Z 4 bis 6 UG 2002 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind nach § 136 Abs. 2 leg. cit. Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) der Universität des jeweiligen Standortes.

Die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom und vom sind an "INST F KREBSFORSCHUNG D UNI WIEN" gerichtet. Eine allenfalls vor dem Inkrafttreten des UG 2002 bestandene teilrechtsfähige Organisationseinheit der Medizinischen Fakultät der Universität Wien ist jedenfalls als solche mit dem Inkrafttreten des UG 2002 erloschen. Eine allfällige Gesamtrechtsnachfolgerin wäre nach § 136 Abs. 2 leg.cit. die Medizinische Universität Wien. An die Medizinische Universität Wien sind keine Erledigungen mit Bescheidcharakter gerichtet.

Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in den Erbschaftsteuerfestsetzungen nach M.S. und nach E.D. der beschwerdeführenden Medizinischen Universität Wien gegenüber (die Abweisung der Berufung kommt der Übernahme des erstinstanzlichen Spruches gleich) Erbschaftssteuer erstmals festsetzte, anstatt die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, hat sie eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von amtswegen wahr zu nehmen.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Berufungen gegen die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom , ErfNr. 118.540/2005, und vom , ErfNr. 103.196/2008, betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) in der Fassung vor der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 54/06 u.a., unterlag der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.

Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuerschuld nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - mit dem Tod des Erblassers.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG bleiben Anfälle an den Bund und an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienen, steuerfrei.

§ 18 Abs. 2 UG 2002 lautet:

"§ 18. ...

(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden."

Der mit "Aufgaben" überschriebene § 3 UG 2002 lautet:

"§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

1. Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;

2. Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;

3. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerischpädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

4. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;

5. Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten;

6. Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;

7. Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;

8. Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;


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9.
Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
10.
Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
11.
Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten."
Die Materialien zum UG 2002 (RV 1134 BlgNR, 21. GP) führen zu § 4 UG 2002 an, dass die Universitäten als Einrichtungen des Bundes durch den Bund garantiert und daher auch durch ihn zu finanzieren seien. Zu § 18 UG 2002 führen die Materialien an, dass in den Universitäten und deren Organisationseinheiten wie bisher hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden seien, wobei die hoheitlichen Aufgaben überwögen. Die Definition des § 2 des Körperschafsteuergesetzes treffe daher auf Universitäten und deren Einrichtungen nicht zu. Einer ausdrücklichen Regelung bedürfe es nicht. Eine über die im Abs. 2 angeführte abgaben- und gebührenrechtliche Begünstigung hinausgehende Befreiung der vollrechtsfähigen Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts wäre im Hinblick auf Privatuniversitäten wegen des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich.
Die belangte Behörde stützt sich darauf, dass § 18 Abs. 2 UG 2002 die abgabengebührenrechtliche Begünstigung vorsieht, "soweit die Universitäten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden". Die belangte Behörde sieht im Erwerb von Vermögen keine in § 3 UG 2002 genannte Aufgabe der Universität, weshalb die Begünstigung des § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG nicht anzuwenden sei.
Diese Ansicht teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. § 18 Abs. 2 UG 2002 fordert lediglich, dass die Universität bei der Tätigkeit, welche den Steuertatbestand erfüllt, in Erfüllung ihrer Aufgaben handelt. Es reicht aus, dass die Universität die für die Entstehung der Steuerschuld kausalen Handlungen bei oder im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der Universität nach § 3 UG 2002 setzt, etwa eine Erbserklärung abgibt, die zum Erwerb einer Erbschaft und damit von Vermögen führt, welches die Universität sodann zur Erfüllung ihrer Aufgaben iSd § 3 UG 2002 verwendet. Daher unterliegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Erwerbe von Todes wegen durch die Universitäten auf Grund des § 18 Abs. 2 UG 2002 iVm § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG nicht der Erbschaftsteuer (vgl. - ohne nähere Begründung -
Achatz, in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 429, und Dorazil/Taucher, ErbStG10, § 15 Anm. 14.7, sowie Schellmann in Mayer , Kommentar zum UG 2002, § 18 III. 1 und IV.).
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , ErfNr. 118.044/2007, betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die Gebühr für die Eingabe der Beschwerde nach § 24 Abs. 3 VwGG, von welcher die Gebietskörperschaften nach § 24 Abs. 3 Z 3 leg. cit. befreit sind. Diese Befreiung kommt nach § 18 Abs. 2 UG 2002 der beschwerdeführenden Medizinischen Universität Wien auch dann zu, wenn sie - wie im Beschwerdefall - zur Durchsetzung eines Anspruches, der sich auf § 18 Abs. 2 UG 2002 gründet, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhebt. § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG verleiht einen Anspruch auf Ersatz einer entrichteten Gebühr nur dann, wenn die Gebühr nach § 24 Abs. 3 zu entrichten war. Für bereits entrichtete Gebühren, die nicht zu entrichten waren und daher auch nicht ersetzbar sind, sieht § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG iVm § 241 Abs. 2 und 3 BAO die Möglichkeit eines Antrages auf Rückzahlung vor.
Wien, am