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ErbSt: Universitäten
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen Erwerbe von Todes wegen durch die Universitäten aufgrund des § 18 Abs. 2 UG 2002 i. V. m. § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG nicht der Erbschaftssteuer. – (§ 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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