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VwGH vom 16.09.2009, 2006/05/0080

VwGH vom 16.09.2009, 2006/05/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Dr. GG in G, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1- BR-436/001-2005, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Kellers und eines Holzlagerraumes auf dem Grundstück Nr. 174/116, EZ 803, KG G. Das eingereichte Objekt sollte Ausmaße von 11,62 m x 4,00 m bei einer Raumhöhe von 2,50 m aufweisen und an der hinteren Grenzlinie ca. 1 m von der rechten Nachbargrundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 174/62 entfernt liegen.

Über dieses Ansuchen wurde eine Vorbegutachtung am durchgeführt, bei der sich der bautechnische Amtssachverständige gegen das Vorhaben aussprach. Dieses widerspräche dem § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, weil ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland nur dann und in jenem Umfang zulässig wäre, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 der Bestimmung erforderlich wäre und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgte.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das eingereichte Bauvorhaben wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan ab.

Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Berufung ein.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei sich der Gemeindevorstand im Wesentlichen der Rechtsansicht der Baubehörde erster Instanz anschloss. Dieser Bescheid erging an die Beschwerdeführerin (persönlich), nicht an ihren ausgewiesenen Rechtsanwalt, sowie an die von der Beschwerdeführerin als Eigentümer unmittelbar angrenzender Liegenschaften angegebenen Anrainer E.P., P.W. und K.Z.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Anwalt, Vorstellung, wobei sie eingangs darauf hinwies, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden sei, nicht aber ihrem Anwalt. Dennoch erhebe sie vor Beginn der Rechtsmittelfrist Vorstellung, müsse sich aber eine Ergänzung vorbehalten, sobald eine ordnungsgemäße Zustellung an den Rechtsvertreter erfolgt sein werde. Weiters führte die Beschwerdeführerin in der Vorstellung aus, das Grundstück 174/116 weise laut beigeschlossenem Grundbuchsauszug die Widmung Baufläche (Gebäude) und Baufläche (begrünt) auf. Die Gemeinde habe am eine Baulandbestätigung betreffend das Grundstück ausgestellt. Hinsichtlich des genannten Grundstückes habe die Bezirkshauptmannschaft M ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt und einen zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erlassen, wobei es sich bei den abgetrennten Teilflächen nicht um Wald handle. Die Beschwerdeführerin habe einen Teilungsplan Dris. M. eingereicht, den die mitbeteiligte Gemeinde selbst bewilligt und die Beschwerdeführerin veranlasst habe, als Grundeigentümer/Abteilungswerber für den neu geformten Bauplatz eine Ergänzungsabgabe an die mitbeteiligte Gemeinde zu entrichten. Wie schon in der Berufung ausgeführt, sei die Schaffung des "Bagatellbaues" das einzige Motiv für die Beschwerdeführerin gewesen, die geringen Grundflächen um relativ hohe Kosten käuflich zu erwerben. Hätte nicht die Gemeinde die obigen Voraussetzungen geschaffen, hätte die Beschwerdeführerin die Teilflächen erst gar nicht erworben, wofür sie gegebenenfalls die Gemeinde nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch zu nehmen gedenke.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei zuzustimmen, dass der Berufungsbescheid dem Parteienvertreter zugestellt hätte werden müssen. Da der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren jedoch für die Beschwerdeführerin die Vorstellung mit Schreiben vom erhoben habe und darin auf den Berufungsbescheid inhaltlich eingegangen worden sei, sei davon auszugehen, dass dem Vertreter der Berufungsbescheid trotz des Zustellmangels zumindest am zugekommen und der Zustellmangel spätestens am gemäß § 7 Abs. 1 des Zustellgesetzes geheilt worden sei. Dadurch sei der Bescheid auch gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden.

Gemäß § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sei das beantragte Bauvorhaben im Grünland unzulässig. Auch wenn die mitbeteiligte Gemeinde unzutreffenderweise für den Grundstücksteil, auf dem das eingereichte Bauvorhaben errichtet werden solle, eine Baulandbestätigung ausgestellt habe, so sei dennoch vom gültigen Flächenwidmungsplan auszugehen, der für dieses Teilstück der Beschwerdeführerin fast ausschließlich die Widmung Grünland-Forstwirtschaft aufweise. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Grundstück groß genug sei, um das beabsichtigte Bauvorhaben auf dem gegenständlichen Grundstück im gewidmeten Bauland durchzuführen, gehe aus dem gesamten Gemeindeakt - insbesondere aus dem bautechnischen Gutachten - hervor, dass das eingereichte Bauvorhaben weder für eine forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei noch eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung dieses Grundstückes erfolge. Dies habe die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nie behauptet. Die gültige Widmungsart im Flächenwidmungsplan werde auch nicht durch eine Eintragung im Grundbuch bzw. durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft außer Kraft gesetzt, wonach die gegenständliche Fläche von 104 m2 nicht Wald sei. Die Baubehörden erster und zweiter Instanz sowie die Vorstellungsbehörde hätten vielmehr den rechtsgültigen Flächenwidmungsplan, der eine Verordnung des Gemeinderates sei, ihren Entscheidungen so lange zu Grunde zu legen, bis dieser außer Kraft gesetzt werde. Weiters kenne die NÖ Bauordnung 1996 den Begriff "Bagatellbauten" nicht. Vielmehr handle es sich bei dem gegenständlichen Projekt um ein Nebengebäude, das deswegen nicht errichtet werden dürfe, weil es dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan widerspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-3, lauten:

"§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung :


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1.
der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2.
der Eigentümer des Baugrundstücks
3.
die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn ), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn ).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. ..."

"§ 22

Entfall der Bauverhandlung

(1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.

Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.

Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.

Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das auf Grund eines Antrages nach § 29

2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen , wenn


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-
die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und
-
gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und
-
innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden.
Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung .

(3) Eine Partei nach Abs. 2 , die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist."

Die §§ 7, 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, lauten wie folgt:

"Heilung von Zustellmängeln

§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

(2) Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1."

"Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter."

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Berufungsbescheid ihrem Vertreter nicht zugestellt wurde. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Berufungsbescheid niemals zugekommen, die Beschwerdeführerin habe den Berufungsbescheid nicht an ihn weitergeleitet. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einer Sanierung im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes spreche, handle es sich dabei um eine bloße Vermutung und willkürliche Annahme. Da an den Anwalt bisher keine Zustellung erfolgt sei, sei der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom daher nicht wirksam zugestellt worden.

2.2. Der Umstand, dass der Bescheid im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, bewirkt nach der hg. Rechtsprechung selbst dann keine Sanierung dieses Zustellmangels, wenn dem Rechtsvertreter der Partei der Bescheid mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und somit ihm in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0004, mwH). Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz dar. Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wurde. Da im Beschwerdefall dem Vertreter der Berufungsbescheid nicht einmal mittels Telekopie bzw. Telefax übermittelt, sondern er lediglich vom Inhalt des Berufungsbescheides Kenntnis erhielt, kann weder von einem tatsächlichen Zukommen des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz noch von einer Sanierung des Zustellmangels im Sinne des § 7 Abs. 1 Zustellgesetz die Rede sein.

Dennoch war die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid zulässig. Der Berufungsbescheid wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nämlich nicht nur an die Beschwerdeführerin persönlich, sondern auch an die Eigentümer der dem zu bebauenden Grundstück unmittelbar benachbarten Grundstücke zugestellt, nämlich E.P., P.W. und K.Z., was hier aus folgenden Gründen von Relevanz ist:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0112, ausführte, ist die Wortfolge im § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten "berührt sind", im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein. Da im Beschwerdefall weder eine Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG noch eine Verständigung der Nachbarn im Sinne des § 22 NÖ Bauordnung 1996 erfolgte, konnten die Nachbarn ihre Parteistellung nicht verlieren. Bis zur Erlassung des Berufungsbescheides bestand im Beschwerdefall die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführerin die Baubewilligung erteilt wird. Derart war für die Nachbarn bis zur Erlassung des Berufungsbescheides die Möglichkeit gegeben, in ihren Rechten verletzt zu werden, weshalb sie bis zur Erlassung des Berufungsbescheides ihre Parteistellung nicht verloren. Da der Berufungsbescheid somit außer an die Beschwerdeführerin persönlich noch an drei weitere Parteien des Verfahrens ergangen ist, gehört er insofern dem Rechtsbestand an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist ein Rechtsmittel einer Partei, der ein Bescheid nicht zugestellt wurde, dann zulässig, wenn der Bescheid anderen Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, wobei die das Rechtsmittel einbringende Partei damit zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheides zu verzichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/05/0225). Damit war die belangte Behörde berechtigt, die Vorstellung der Beschwerdeführerin in inhaltliche Behandlung zu nehmen.

3. Gegen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde nichts vorgetragen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Ausführungen der belangten Behörde unzutreffend wären, wonach gemäß § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist, was im Beschwerdefall aber nicht gegeben ist. Gleiches gilt für ihre Auffassung, dass eine gültige Widmungsart im Flächenwidmungsplan weder durch die Eintragung im Grundbuch bzw. durch einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M, wonach die gegenständliche Fläche von 104 m2 nicht Wald sei, außer Kraft gesetzt werden kann. Selbst dann, wenn die mitbeteiligte Gemeinde für den Grundstücksteil, auf dem das Bauvorhaben errichtet werden soll, eine Baulandsbestätigung ausstellte, könnte dies die Behörden von der Anwendung des gültigen Flächenwidmungsplans nicht entbinden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung-2008.

Wien, am