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VwGH vom 05.11.2009, 2008/16/0071

VwGH vom 05.11.2009, 2008/16/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der E GmbH in S, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , GZ. RV/0553-I/07, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch des LG Innsbruck protokollierte Gesellschaft m.b.H; kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind unter anderem M E und Dr. T L.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist Gesellschafterin der beim LG Innsbruck protokollierten F Gesellschaft m.b.H; weitere Gesellschafter dieser Gesellschaft (neben der Beschwerdeführerin) sind M E, F E und die M Privatstiftung.

Geschäftsführer der F Gesellschaft m.b.H sind E G, A B, G K und Ing. J P, die die Gesellschaft je entweder gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer oder je zusammen mit einem Prokuristen (bzw. der Geschäftsführer Ernst Gruber zusammen mit einem Gesamtprokuristen) vertreten.

§ 21 des Gesellschaftsvertrages der F Gesellschaft m.b.H lautet:

"Die Beschlussfassung über die Verteilung des Bilanzgewinnes ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Generalversammlung vorbehalten."

Laut dem notariellen Protokoll über die am abgehaltene Generalversammlung der F Gesellschaft m.b.H wurden einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:

"1. Von dem im Jahresabschluss der F Gesellschaft m.b.H per 30.(dreißigsten) April 2006(zweitausendsechs) ausgewiesenen Bilanzgewinn in der Höhe von insgesamt EUR 204,468.573,03 (Euro zweihundertvier Millionen

vierhundertachtundsechzigtausendfünfhundertsiebenunddreißig Cent drei) wird ein Betrag von insgesamt EUR 74,032.483,84 (Euro vierundsiebzig Millionen

zweiunddreißigtausendvierhundertdreiundachtzig Cent vierundachtzig) an die Gesellschafter ausgeschüttet.

2. Vom Ausschüttungsbetrag in der Höhe von EUR 74,032.483,84 (Euro vierundsiebzig Millionen

zweiunddreißigtausendvierhundertdreiundachtzig Cent vierundachtzig) entfällt ein Betrag von EUR 22.755.656,68 (Euro zweiundzwanzig Millionen

siebenhundertfünfundfünfzigtausendsechshundertsechsundfünfzig Cent achtundfünfzig) auf die in Punkt 3 genannte Bardividende und ein Betrag von EUR 51,276.827,16 (Euro einundfünfzig Millionen zweihundertsechsundsiebzigtausendachthundertsiebenundzwanzigkomma einssechs) auf die in Punkt 4. genannte Sachdividende. Festgehalten wird, dass die Sachdividende nur an die E GmbH geleistet wird. Der entsprechende Ausgleich, damit an die Gesellschafter insgesamt jeweils ein Betrag ausgeschüttet wird, welche ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft entspricht, erfolgt über die in Punkt 3. genannte Bardividende.

3. Die Bardividende im Betrag von EUR 22,755.656,68 (Euro zweiundzwanzig Millionen

siebenhundertfünfundfünfzigtausendsechshundertsechsundfünfzig Cent achtundsechzig) entfällt auf die Gesellschafter wie folgt:

a) F E EUR 1.110,49 (Euro eintausendeinhundertzehn Cent neunundvierzig)


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b)
M E EUR 370,17 (Euro dreihundertsiebzig Cent sechzehn)
c)
M Privatstiftung EUR 3,774.176,03 (Euro drei Millionen siebenhundertvierundsiebzigtausendeinhundertsechsundsiebzig Cent drei)
d) E GmbH EUR 18,980.000,-- (Euro achtzehn Millionen neunhundertachtzigtausend).
Da F E und M E ihre Geschäftsanteile an der F Gesellschaft m.b.H treuhändig für die M Privatstiftung halten, wird an die M Privatstiftung eine Bardividende von insgesamt EUR 3,775.656,68 (Euro drei Millionen siebenhundertfünfundsiebzigtausendsechshundertsechsundfünfzig Cent achtundsechtzig) ausbezahlt.
Die Bardividende ist bis 15. (fünfzehnten) Dezember 2006 (zweitausendsechs) zur Zahlung an die Gesellschafter fällig.
4. Gegenstand der Sachdividende ist die Übertragung einer Forderung der F Gesellschaft m.b.H gegenüber der E Beteiligungsverwaltung GmbH im Betrag von EUR 25.053.302,-- (Euro fünfundzwanzig Millionen dreiundfünfzigtausenddreihundertzwei) zuzüglich der Zinsen aus dieser Forderung seit dem
30. (dreißigsten) April 2006 (zweitausendsechs) bis zum heutigen Tag im Betrag von EUR 612.414,05 (Euro sechshundertzwölftausendvierhundertvierzehn Cent fünf) sowie eine Forderung der F Gesellschaft m.b.H gegenüber der E Beteiligungsverwaltung GmbH im Betrag von EUR 25,000.000,-- (Euro fünfundzwanzig Millionen) zuzüglich der Zinsen aus dieser Forderung seit dem 30. (dreißigsten) April 2006 (zweitausendsechs) bis zum heutigen Tag in der Höhe von EUR 611.111,11 (Euro sechshundertelftausendeinhundertelf Cent elf), in der Folge gemeinsam kurz "EDB-Forderung" an die E GmbH. Die Sachdividende wird am heutigen Tag geleistet.
Die Verständigung der E Beteiligungsverwaltung GmbH über den Übergang der EDB-Forderung auf die E GmbH erfolgt ebenfalls am heutigen Tag.
5. Der restliche Teilbetrag des im Jahresabschluss per
30. (dreißigsten) April 2006 (zweitausendsechs) ausgewiesenen Bilanzgewinnes in der Höhe von EUR 130,436.053,19 (Euro einhundertdreißig Millionen
vierhundertsechsunddreißigtausenddreiundfünfzig Cent neunzehn) wird auf neue Rechnung vorgetragen.
6. Klarstellend wird festgehalten, dass die in Punkt 4. genannte Sachdividende unmittelbar den Übergang der EDB-Forderung auf die E GmbH zum Inhalt hat und nicht an Zahlungsstatt geleistet wird.
Weiters wird festgehalten, dass nur im Rahmen des vorliegenden Dividendenbeschlusses eine Sachdividende vorgesehen ist. Es wird hingegen keine generelle Regelung getroffen, wonach zukünftig auch Sachdividenden anstelle von Bardividenden geleistet werden können.
7. Sämtliche Gesellschafter erklären ihre ausdrückliche Zustimmung zu den genannten Beschlüssen."
Nach Ausweis des zitierten Generalversammlungsprotokolls waren bei der Generalversammlung folgende Personen anwesend: Der Gesellschafter F E im eigenen Namen; der Gesellschafter M E sowohl im eigenen Namen als auch als Kollektivvertreter der Beschwerdeführerin und weiters als Spezialbevollmächtigter der Gesellschafterin "M Privatstiftung"; Dr. T L als Kollektivvertreter der Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Innsbruck gegenüber der Beschwerdeführerin für den Vorgang Sachdividende Zessionsgebühr gem. § 33 TP 21 Abs. 1 GebG fest.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit dem Argument, es liege keines der für eine Zession erforderlichen Tatbestandsmerkmale vor.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie sowohl das Vorliegen eines rechtswirksamen Titels als auch die Entgeltlichkeit und die notwendige Beurkundung als gegeben erachtete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass das Generalversammlungsprotokoll der F Gesellschaft m.b.H vom keiner Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 GebG unterliegt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gem. § 33 TP 21 Abs. 1 GebG unterliegen Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten einer Gebühr vom Entgelt von 0,8 v.H.
Die Zession ist nach herrschender Meinung und ständiger Judikatur ein kausales Verfügungsgeschäft und setzt einen gültigen Rechtsgrund voraus (vgl. dazu Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 430 Anm 1 Abs. 4, weiters Heidinger in Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 VI, Rz 9 und 11 zu § 1392 ABGB; Neumayr in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB-Kommentar, Rz 2 und 5 zu § 1392 ABGB, sowie Ertl in Rummel ABGB3 II/1 Rz 1 zu § 1392 ABGB), ein solcher Rechtsgrund kann auch eine Leistung erfüllungshalber sein (Heidinger in Schwimann aaO Rz 11).
Gebührenpflichtig sind Zessionen dann, wenn ihnen ein rechtsgeschäftlicher Titel zu Grunde liegt, nicht jedoch Legalzessionen und sog notwendige Zessionen gem. §§ 1358 bzw. 1422 ABGB (Fellner aaO Anm 1 Abs. 6); außerdem bedarf es für die Gebührenpflicht der Entgeltlichkeit (TP 21 Abs. 1 GebG) und der Beurkundung (§ 15 Abs. 1 GebG).
Grundvoraussetzung der Gebührenpflicht eines vom Tarifpostsystem des GebG erfassten Rechtsgeschäftes ist es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt gültig zustande gekommen ist (vgl. dazu die bei Fellner aaO unter E 10 zu § 15 GebG referierte hg. Judikatur).
Gem. § 82 Abs. 1 GmbHG gehen gesellschaftsvertragliche oder durch einen Beschluss der Gesellschafter getroffene Verfügungen den gesetzlichen Regeln über die Gewinnverteilung vor. § 21 des Gesellschaftsvertrages der F GmbH ist eine solche Regelung.
Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei einem Gesellschafterbeschluss und damit auch beim Generalversammlungsbeschluss einer Gesellschaft m.b.H um eine besondere Art eines (in der Regel) mehrseitigen Rechtsgeschäftes (vgl. insbesondere Enzinger in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG Rz 14 und 15 zu § 34 GmbHG).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt im Beschwerdefall in Gestalt des Generalversammlungsbeschlusses vom ein beurkundeter rechtsgeschäftlicher Titel für die Abtretung der im zitierten Protokoll näher bezeichneten beiden Forderungen der F Gesellschaft m.b.H gegenüber der E Beteiligungsverwaltung GmbH vor, wobei auch das Tatbestandselement der Entgeltlichkeit erfüllt ist, weil im Wege der in Aussicht genommenen Zession, die zunächst durch den Punkt 1. des Generalversammlungsbeschlusses für die F Gesellschaft m.b.H verbindlich geschaffene Verpflichtung zur Ausschüttung von Geld erfüllt werden soll (vgl. Fellner aaO 433 Anm 4 Abs. 3 zu § 33 TP 21 sowie die bei Fellner aaO in E 56 zu § 33 TP 21 angeführte hg. Rechtsprechung). Der Umstand, dass dazu im Punkt 6. des Generalversammlungsbeschlusses gesagt wird, dass dies "nicht an Zahlungsstatt" geschieht, besagt nur, dass dies eben (wie im Zweifelsfall immer) zahlungshalber geschieht (vgl. dazu Welser in Koziol/Welser, Grundriss II 12 100).
Insoweit hat damit die belangte Behörde den Fall richtig beurteilt.
Im weiteren ist jedoch die Beschwerde im Recht, wenn sie darauf verweist, dass es für eine gebührenpflichtige Zession auch eines wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und seiner Beurkundung bedarf. Dazu ist eine wirksame rechtsgeschäftliche und beurkundete Einigung zwischen Zedent (hier der F Gesellschaft m.b.H) und Zessionar (hier der E Gesellschaft m.b.H) erforderlich.
Gem. § 18 Abs. 1 GmbHG wird eine Gesellschaft m.b.H durch den (oder die) Geschäftsführer vertreten. Der (bzw. die) Geschäftsführer ist (sind) das notwendige Vertretungsorgan; anderen Organen der Gesellschaft kommt keine Vertretungsmacht zu (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH Recht I2 Rz 2/191).
Da im vorliegenden Fall nicht festgestellt wurde, dass die zur Vertretung des Zedenten (der F Gesellschaft m.b.H) berufenen Geschäftsführer im Wege der erforderlichen kollektiven Vertretung mit der Zessionarin das Verfügungsgeschäft abgeschlossen haben (und weil deshalb auch eine Beurkundung eines derartigen Geschäftes nicht vorliegt), fehlt es (anders als dies die belangte Behörde gesehen hat) an dem für eine rechtsgeschäftliche, gebührenpflichtige Zession jedenfalls erforderlichen wirksamen und beurkundeten Verfügungsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar. Dass nämlich einer der Geschäftsführer der F Gesellschaft m.b.H bei der Generalversammlung anwesend gewesen wäre, ergibt sich aus dem zitierten Protokoll nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (wonach im Wege des vorliegenden Generalversammlungsbeschlusses eine wirksame Vertretung der F Gesellschaft m.b.H vorgenommen worden wäre) sind durch die maßgebliche gesellschaftsrechtliche und zivilrechtliche Rechtslage nicht gedeckt.
Da der angefochtene Bescheid aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist, war er gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie und durch wen der für das Verfügungsgeschäft erforderliche Vertretungsakt gesetzt wurde und auf welche Art und Weise sowie durch wen die Verständigung des debitor cessus erfolgte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am