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Entschädigung für gerichtlichen Erwachsenenvertreter
iFamZ 2022/128
§ 231 ABGB; § 137 Abs 2 AußStrG
Da Ansprüche der unterhaltsberechtigten Angehörigen der betroffenen Person den Ansprüchen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz vorgehen, bilden diese Beträge keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Aus diesem Grund scheidet im Unterhaltsfestsetzungsverfahren gegen die betroffene Person eine vorsorgliche Berücksichtigung einer präsumtiven Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters aus.