VwGH vom 15.09.2011, 2010/17/0136

VwGH vom 15.09.2011, 2010/17/0136

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/17/0137

2010/17/0139

2010/17/0138

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/17/0160 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden der v S G in L, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen die Bescheide jeweils des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Innsbruck) 1. vom , Zl. ZRV/0101-Z2L/09, betreffend Altlastenbeitrag für das


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1.
Quartal 2009 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0136),
2.)
(gleichfalls) vom , Zl. ZRV/0055-Z2L/09, betreffend Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2008 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0137), 3.) vom , Zl. ZRV/0046-Z2L/09, betreffend Altlastenbeitrag für das 2. Quartal 2008 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0138) und 4.) vom , Zl. ZRV/0049- Z 2L/09, betreffend Altlastenbeitrag für das 3. Quartal 2008 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0139), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Datum gab die beschwerdeführende Partei bei der Abgabenbehörde erster Instanz ihre dem hg. Verfahren Zl. 2010/17/0138 zu Grunde liegende Altlastenbeitragsanmeldung für das 2. Quartal des Jahres 2008 ab. Sie berechnete dabei den Altlastenbeitrag mit insgesamt EUR 350.460,--, wobei jedoch bei der für den Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3a Altlastensanierungsgesetz (in der Folge: ALSAG) unter der hiefür vorgesehenen Kennzahl 661 die Menge an Abfällen mit 0 Tonnen angegeben wurde. In einem Beiblatt wurde unter Bezugnahme auf die eben erwähnte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG ein Antrag auf Feststellung des Altlastenbeitrages gemäß § 201 Abs. 3 BAO gestellt, wobei die beschwerdeführende Partei verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken vorbrachte.

Mit einer weiteren Anmeldung vom berichtigte die beschwerdeführende Partei ihre ursprüngliche Altlastenbeitragsanmeldung und bezog nunmehr die in den Hochofen eingebrachten Kunststoffabfälle in den Altlastenbeitrag ein, womit sie diesen demzufolge mit EUR 473.947,-- berechnete.

Das Zollamt Wels als Abgabenbehörde erster Instanz wies daraufhin mit Bescheid vom den Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 3 BAO ab; da sich die Selbstberechnung als richtig erweise, dürfe keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken könnten von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen werden. Im Übrigen sei eine gemeinschaftsrechtliche (nunmehr unionsrechtliche) Regelung, die der vorliegenden Abgabe entgegenstünde, nicht ersichtlich.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung erneuerte die beschwerdeführende Partei ihre verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG. Sie brachte dabei unter anderem vor, die erwähnte Bestimmung sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nur auf jene Abfallbehandlungsarten anzuwenden sei, die keine stoffliche Verwertung seien. Im Übrigen verkenne die Behörde, dass die eingesetzten Kunststoffe aus Mineralöl entstünden und dadurch der bekämpfte Beitragstatbestand den Vorgaben der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle widerspreche.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom erhob die beschwerdeführende Partei Administrativbeschwerde an die belangte Behörde.

1.2. In dem dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2010/17/0139 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren reichte die beschwerdeführende Partei am bei der Abgabenbehörde erster Instanz ihre Altlastenbeitragsanmeldung für das 3. Quartal des Jahres 2008 ein, wobei sie den Altlastenbeitrag mit insgesamt EUR 474.971,-- berechnete. In einem Beiblatt äußerte sie unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken und stellte einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des Altlastenbeitrages unter Bezugnahme auf § 92 Abs. 1 BAO. In Ergänzung dieses Antrages wurde mit Eingabe vom in eventu um Ausstellung eines Bescheides gemäß § 201 BAO ersucht.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 3 BAO ab; da sich die Selbstberechnung als richtig erweise, dürfe keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Die Abgabenbehörde erster Instanz nahm zu den geäußerten Normbedenken ähnlich Stellung, wie bereits oben unter 1.1. dargestellt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung beantragte die beschwerdeführende Partei, die Berufungsbehörde möge den Bescheid dahingehend abändern, es werde festgestellt, dass für den Einsatz von Kunststoffabfällen in Hochöfen zu Reduktionszwecken keine Altlastenbeitragspflicht bestehe und der Altlastenbeitrag für das

3. Quartal des Jahres (richtig:) 2008 mit EUR 0,-- festgesetzt werde. In der Begründung ihrer Berufung machte die beschwerdeführende Partei wiederum die Verfassungswidrigkeit, insbesondere die Gleichheitswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG geltend und verwies auf die ihrer Ansicht nach gegebene Unionsrechtswidrigkeit infolge eines Widerspruches der erwähnten Bestimmung zur Präambel der Richtlinie 94/74/EG des Rates. Auch hier verwies die beschwerdeführende Partei darauf, dass ihrer Ansicht nach die Behörde erster Instanz § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG verfassungskonform dahin hätte auslegen müssen, dass die Bestimmung nur auf jene Abfallbehandlungsarten anzuwenden seien, die keine stoffliche Verwertung bildeten.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom ergriff die beschwerdeführende Partei die Administrativbeschwerde an die belangte Behörde.

1.3. In dem dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2010/17/0137 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren reichte die beschwerdeführende Partei am bei der Abgabenbehörde erster Instanz ihre Altlastenbeitragsanmeldung für das vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2008 ein, wobei sie darin den Altlastenbeitrag mit insgesamt EUR 212.292,-- auswies. In einem Beiblatt beantragte sie, den Altlastenbeitrag für das Einbringen von Abfällen in die Hochöfen mittels Abgabenbescheid gemäß § 201 Abs. 3 BAO mit EUR 0,-- festzusetzen, weil die diesbezügliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG verfassungswidrig sei und dem Unionsrecht widerspreche.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom setzte die Behörde den Altlastenbeitrag für die im 4. Quartal des Jahres 2008 in die Hochöfen eingebrachten Kunststoffabfälle im Ausmaß von 20.451 t gemäß § 201 BAO mit EUR 157.157,-- fest.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung und beantragte, es möge festgestellt werden, dass für den Einsatz von Kunststoffabfällen in Hochöfen zu Reduktionszwecken keine Altlastenbeitragspflicht bestehe und der Altlastenbeitrag für das

4. Quartal 2008 (demnach) mit EUR 0,-- festgesetzt werde. Die Berufung begründete die beschwerdeführende Partei wieder mit verfassungsrechtlichen Bedenken infolge Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG und eines - ihrer Ansicht nach vorliegenden - Verstoßes gegen das daraus resultierende Gebot einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung. Im Übrigen legte sie ihre unionsrechtlichen Bedenken näher dar.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom erhob die beschwerdeführende Partei die Administrativbeschwerde an die belangte Behörde.

1.4. In dem dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2010/17/0136 zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren gab die beschwerdeführende Partei am ihre Altlastenbeitragsanmeldung für das

1. Quartal des Jahres 2009 ab, wobei sie den Altlastenbeitrag mit insgesamt EUR 84.114,-- auswies. In einem Beiblatt stellte sie den Antrag, den Altlastenbeitrag für das Einbringen von Abfällen in die Hochöfen durch Abgabenbescheid gemäß § 201 Abs. 3 BAO mit EUR 0,-- festzusetzen, weil die diesbezügliche Bestimmung verfassungswidrig sei und dem Unionsrecht widerspreche.

Mit ihrem Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde erster Instanz den Altlastenbeitrag für die im 1. Quartal 2009 in die Hochöfen eingebrachten Kunststoffabfälle im Ausmaß von

13.196 t gemäß § 201 BAO mit EUR 92.372,-- fest.

Die beschwerdeführende Partei beantragte in ihrer dagegen erhobenen Berufung, es möge festgestellt werden, dass für den Einsatz von Kunststoffabfällen in Hochöfen zu Reduktionszwecken keine Altlastenbeitragspflicht bestehe und der Altlastenbeitrag hiefür (demnach) für das 1. Quartal des Jahres 2009 mit EUR 0,-- festgesetzt werde. Auch hier verwies die beschwerdeführende Partei begründend darauf, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG ihrer Ansicht nach verfassungswidrig infolge Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte demnach zur Vermeidung einer Rechtswidrigkeit eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend wählen müssen, dass diese Bestimmung nur auf jene Abfallbehandlungsarten anzuwenden sei, die keine stoffliche Verwertung bildeten. Im Übrigen legte die beschwerdeführende Partei ihre unionsrechtlichen Bedenken näher dar.

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das als erstinstanzliche Abgabenbehörde einschreitende Zollamt die Festsetzung des Altlastenbeitrages dahingehend ab, dass dieser mit insgesamt EUR 176.486,-- festgesetzt werde und sich somit nunmehr auf den gesamten im Quartal anfallenden Beitrag bezöge; im Übrigen werde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen die Administrativbeschwerde an die belangte Behörde.

1.5. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden, die den hg. Verfahren Zl. 2010/17/0136, Zl. 2010/17/0138 und Zl. 2010/17/0139 zugrunde liegen, wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerden als unbegründet ab.

Mit ihren, gleichfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen und dem hg. Verfahren Zl. 2010/17/0137 zugrunde liegenden Bescheid änderte die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz dahingehend ab, dass der Altlastenbeitrag für das 4. Quartal des Jahres 2008 mit insgesamt EUR 369.449,-- festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Administrativbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe übersehen, dass eine Abgabenfestsetzung nicht nur für die strittige Frage der Entrichtung einer Abgabe nach § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG, sondern insgesamt vorzunehmen gewesen wäre.

Die belangte Behörde ging in allen vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden davon aus, dass die beschwerdeführende Partei am Standort Linz ein Hüttenwerk zur Herstellung von Eisen und Stahl betreibe. Sie setze zu Reduktionszwecken Kunststoffabfälle im Hochofen ein.

Rechtlich ging die belangte Behörde von der Zulässigkeit einer bescheidmäßigen Festsetzung des jeweiligen Abgabenbetrages gemäß § 201 BAO auf Grund des darauf abzielenden Antrages der beschwerdeführenden Partei aus.

Aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG ergebe sich die Pflicht zur Entrichtung der gegenständlichen Abgabe. Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der erwähnten Bestimmung könne von der belangten Behörde nicht aufgegriffen werden; die belangte Behörde sei - wie auch sonst die Abgabenbehörden - im Übrigen an den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gebunden und nicht zu einer korrigierenden Auslegung eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen berufen. Es sei daher auch unerheblich, ob es sich beim Einbringen der gegenständlichen Kunststoffabfälle um eine stoffliche Verwertung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes handle.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG widerspreche auch nicht den unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 92/12/EWG, 92/81/EWG und 92/82/EWG. Die in der Administrativbeschwerde angeführte Richtlinie ändere unter anderem auch die Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle. Abgesehen davon, dass es sich beim Altlastenbeitrag nicht um eine Verbrauchsteuer handle, regle diese Richtlinie unter Anführung des Codes der kombinierten Nomenklatur, was unter Mineralöl zu verstehen sei. Darunter fänden sich der Kunststoff bzw. die Kunststoffabfälle jedenfalls nicht. Mit dem Argument, dass Kunststoff auf Mineralöl basiere und der Gemeinschaftsgesetzgeber für das Einblasen von Mineralöl in Hochöfen eine Steuerbefreiung vorgesehen habe, sei daher für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen.

1.6. Der gegen diese abweisenden Bescheide jeweils mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit den Beschlüssen jeweils vom , B 1444/09-6 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0136), B 1445/09-8 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0137), B 1446/09-8 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0138) und B 1426/09-9 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0139), die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie über Antrag der beschwerdeführenden Partei in der Folge mit Beschluss jeweils vom dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Die Beschlüsse vom begründete der Verfassungsgerichtshof unter anderem damit, dass die (jeweils) vorliegende Beschwerde die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums rüge. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfach gesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, nicht anzustellen (Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 14.886/1997).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum (relativ) weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht (Hinweis auf VfSlg. 11.707/1988, 12.505/1990, 16.454/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Auch mit Blick auf den (aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten) Vertrauensschutz stoße die Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG auf keine Bedenken.

Die kompetenzrechtlichen Einwände ließen außer Acht, dass der Bund finanzverfassungsrechtlich nicht gehindert sei, den Inhalt einer solchen Abgabenregelung zu ändern.

1.7. In den verbundenen Verfahren macht die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrer ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei hat hierauf repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Bundesgesetz vom zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz), BGBl. Nr. 299/1989, hat gemäß seinem § 1 als Ziel die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. Altlasten sind nach § 2 Abs. 1 erster Satz leg. cit. Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG in der hier anzuwendenden Fassung unterliegt dem Altlastenbeitrag das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle.

Diese Bestimmung wurde durch die ALSAG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 40, in das Altlastensanierungsgesetz eingefügt. Sie geht auf einen Abänderungsantrag zurück, der insoweit wie folgt begründet wurde (Bericht des Umweltausschusses, 403 BlgNR XIII. GP):

"EU-weit wird diskutiert, ob die Einbringung von kohlenstoffhaltigen Abfällen in einem Hochofen als thermische Behandlung (Verbrennung) oder als (roh)stoffliche Verwertung (Einsatz als Reduktionsmittel) einzustufen ist. Die Europäische Kommission subsumiert die Einbringung von Kunststoffabfällen in einen Hochofen unter den Begriff Mitverbrennung im Sinne der Verbrennungsrichtlinie, auch wenn als zusätzlicher Zweck Kohlenstoff als Reduktionsmittel genutzt werden kann.

Mit diesem Abänderungsantrag soll - unabhängig von einer derartigen Einstufung - klargestellt werden, dass der Einsatz von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, im Hochofen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes darstellt. Unter hüttenspezifischen Abfällen im Sinne dieser Bestimmung sind Metallabfälle und metallhaltige Abfälle, welche zur Rückgewinnung von Metallen in den Hochofen eingebracht werden, zu verstehen."

2.2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides zunächst gegen die von den Abgabenbehörden vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG. Die beschwerdeführende Partei gelangt in den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zu dem Ergebnis, dass die von ihr eingesetzten Kunststoffe "hüttenspezifische Abfälle" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3a leg. cit. seien, die von der Beitragspflicht ausgenommen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem nicht zu folgen: Aus den oben zitierten Materialien ergibt sich - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - eindeutig, dass der Gesetzgeber unter "hüttenspezifische Abfälle" Metallabfälle und metallhaltige Abfälle, welche zur Rückgewinnung von Metallen in den Hochofen eingebracht werden, verstanden hat. Die beschwerdeführende Partei geht sachverhaltsmäßig selbst davon aus, dass sie - im hier gegebenen Zusammenhang - Materialien bzw. Abfälle aus Mineralölprodukten (Kunststoffen) in den Hochofen einbringt. Diese sind jedoch keinesfalls Metallabfälle oder metallhaltige Abfälle oder auch nur im Wesentlichen solche und können daher auch nicht im Sinne der hier maßgeblichen historischen Interpretation als "hüttenspezifische Abfälle" angesehen werden.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Hochofen möglicherweise - folgt man dem Beschwerdevorbringen - als "Mitverbrennungsanlage" im Sinne des § 3 Z. 6 der Abfallverbrennungsverordnung anzusehen und somit eine Abgabenpflicht nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG gegeben wäre, hat doch der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG jedenfalls eine speziellere Regelung für Hochöfen geschaffen.

2.3. Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ihre bereits vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken verweist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die erwähnten, die Behandlung der jeweiligen Beschwerde ablehnenden Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom nicht veranlasst, diese Bedenken (erneut) aufzugreifen.

2.4. Die beschwerdeführende Partei bemängelt überdies, die Abgabenbehörden hätten nicht geprüft, ob die von ihr in den Hochofen eingebrachten Kunststoffe tatsächlich im vollen Umfang als Abfälle einzustufen seien. Dabei handle es sich um eine von den Abgabenbehörden zu entscheidende Rechtsfrage. Nach den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ende die Abfalleigenschaft, sobald die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Eine solche "zulässige Verwendung oder Verwertung" liege nicht erst dann vor, wenn der aus den Abfällen hergestellte Stoff seiner endgültigen (letzten) Bestimmung zugeführt werde, vielmehr könne eine Verwertung auch bereits in der Herstellung des Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden solle, liegen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/07/0043, und vom , Zl. 2001/07/0028). Um ein optimales Reduktionsergebnis im Hochofenprozess zu erzielen - so die Beschwerde weiter -, müssten die im Hochofen eingesetzten Kunststoffe speziell aufbereitet sein. Dazu seien hohe Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Dabei würden Kunststoffabfälle speziellen Aufbereitungsverfahren unterzogen, um ein hohes Maß an Reinheit zu gewährleisten. Das bei diesen Aufbereitungsprozessen entstehende Material eigne sich hervorragend als Reduktionsmittel und sei als Produkt marktfähig.

Es trifft zu, dass Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 sind (vgl. § 2 Abs. 4 ALSAG).

Der durch die erwähnte Bestimmung des § 2 Abs. 4 ALSAG verwiesene § 2 AWG 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007 lautet in seinen durch die erwähnte Verweisung anzuwendenden Absätzen 1 bis 3 wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange


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1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden."
Die beschwerdeführende Partei hat vor den Abgabenbehörden nie vorgebracht, dass die von ihr selbst als "Kunststoffabfälle" bezeichneten, in den Hochofen eingebrachten Mengen in dem von ihr angegebenen Umfang nicht als "Abfall" im Sinne der hier dargelegten Gesetzeslage anzusehen seien. Die beschwerdeführende Partei hat vielmehr darüber hinaus noch auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom verwiesen, mit dem festgestellt wurde, dass der Einsatz von Kunststofffraktionen im Hochofenprozess nach Maßgabe einer näher bezeichneten Studie als stoffliche Verwertung im Sinn des § 29 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 29b Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, anzusehen sei. Dieser Bescheid geht von der Einbringung von Abfällen in den Hochofen aus. Die Abgabenbehörden hatten somit keinen Anlass, am Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu zweifeln, dass es sich bei den hier eingebrachten, gegenständlichen Mengen tatsächlich um Abfall der von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Art handle. Schon deshalb liegt die von der Beschwerde nunmehr behauptete Mangelhaftigkeit der Feststellungen der Abgabenbehörden und des bekämpften Bescheides nicht vor.
Darüber hinaus ist aber noch darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerde selbst erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0028, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgesprochen hat, Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft sei, dass das Ergebnis der Verwendung oder Verwertung ein marktfähiges Produkt sei, von dem überdies kein höheres Umweltrisiko ausgehe als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0043 = VwSlg. 15.872 A). In diesem Zusammenhang hat es die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren gleichfalls unterlassen vorzubringen, dass die von ihr herangezogenen "Kunststoffabfälle" kein höheres Umweltrisiko bildeten, als ein vergleichbarer Rohstoff oder ein Primärprodukt. Hier aber hätte sie im Hinblick auf den von ihr selbst verwendeten Begriff von "Kunststoffabfällen" und das sonstige Vorbringen zumindest die Behauptungslast getroffen. Sie hat daher vor dem Verwaltungsgerichtshof die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insoweit nicht ausreichend dargelegt.

2.5.1. Die beschwerdeführende Partei äußert vor dem Verwaltungsgerichtshof erneut unionsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG und legt diese - zusammengefasst - mit näherer Begründung dahin dar, § 3 Abs. 1 Z. 3 ALSAG sei als Anordnung einer verbotenen Abgabe zollgleicher Wirkung zu sehen; dies habe eine Rückwirkung auf den hier fraglichen Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG. Von der zuletzt genannten Bestimmung erfasst sei nicht nur das Einbringen von Abfällen in den Hochofen, sondern auch die Herstellung von Produkten für den Einsatz in Hochöfen in Österreich und zwar unabhängig davon, woher diese Abfälle stammten. In seiner faktischen Auswirkung folge daraus, dass die erwähnte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a leg. cit. gegen Art. 110 Abs. 2 AEUV verstoße. Diese letztgenannte Bestimmung stelle auf eine potentielle Wettbewerbssituation ab und lasse es als unzulässig erscheinen, dass der Import von Kunststoffabfällen spezifisch für die Einbringung in Hochöfen oder zur Herstellung von Produkten für den Einsatz in Hochöfen in Österreich als beitragspflichtig angesehen werde; eine derartige Beitragspflicht würde nämlich - im Lichte des Art. 110 Abs. 1 AEUV unzulässiger Weise - die Wettbewerbssituation zugunsten jener Unternehmen verbessern, die einer Beitragspflicht durch den (beitragsfreien) Export von Kunststoffabfällen und dem (ebenfalls beitragsfreien) Rückimport der Produkte aus solchen Kunststoffabfällen ausweichen könnten, während die beschwerdeführende Partei auf den Import von Kunststoffabfällen angewiesen sei und nach der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsansicht stets der Beitragspflicht unterliegen würde. § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG sei speziell auf die beschwerdeführende Partei "zugeschnitten" und daher als individuell-konkrete gesetzliche Vorschrift anzusehen, sodass dieser faktische Nachteil einem rechtlichen gleichzuhalten sei.

2.5.2. Nach Art. 110 Abs. 1 AEUV erheben die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Nach Abs. 2 des Art. 110 AEUV erheben die Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Art. 110 AEUV verbietet demnach eine diskriminierende Besteuerung von Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland eingeführt werden. Diskriminierende Besteuerung liegt dann vor, wenn zwischen inländischen Waren und solchen aus anderen Mitgliedstaaten unterschieden wird und für jene aus anderen Mitgliedstaaten eine besondere Besteuerung vorgesehen ist (formelle Diskriminierung). Eine diskriminierende Besteuerung ist aber ebenso gegeben, wenn das Steuerrecht zwar nicht ausdrücklich an das Kriterium der Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten anknüpft, die höhere Besteuerung aber dennoch in erster Linie solche Produkte erfasst, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen (materielle Diskriminierung). Warenbezogene Abgaben können beispielsweise an Verbrauchs- und Abgaswerte anknüpfen, um neben Steuereinnahmen positive Lenkungseffekte für den Umweltschutz zu erzielen. Werden dabei technische Kriterien so eng auf österreichische Erzeugnisse zugeschnitten, dass österreichische Erzeugnisse geringer belastet werden als Waren aus anderen Mitgliedstaaten, liegt eine materielle Diskriminierung vor (vgl. Beiser/Zorn in Mayer (Hrsg.), Kommentar zu EUV und AEUV Rz 1 zu Art. 110 mwN).

Schon vom Wortlaut der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG scheidet eine formelle Diskriminierung nach Art. 110 AEUV aus (vgl. im Zusammenhang mit dem Altlastensanierungsgesetz etwa das C- 221/06, Frohnleiten , Slg. 2007, I-09643, Randnr. 28).

Eine allfällige materielle Diskriminierung ist dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu entnehmen. Diesem ist nämlich nur zu entnehmen, dass sie einen Wettbewerbsnachteil für sich (und einen allfälligen Wettbewerbsvorteil für vergleichbare Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten ohne eine entsprechende Abgabenbestimmung) in der Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG erblickt. Damit macht aber die beschwerdeführende Partei im Ergebnis nur geltend, dass sie durch die hier vorgesehene Abgabe belastet wird; eine unterschiedliche steuerliche Belastung in den einzelnen Mitgliedstaaten verstößt jedoch nicht gegen Art. 110 AEUV.

Darüber hinaus ist auch noch zu bedenken, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG ihrem Wortlaut nach jedenfalls auch andere Stoffe als die hier gegenständlichen Kunststoffabfälle umfasst und es daher schon zweifelhaft erscheint, ob - trotz der weiter nicht belegten Behauptung der beschwerdeführenden Partei - überhaupt eine Regelung bezogen ausschließlich auf die von ihr verwendeten Materialien vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher aus den dargelegten Erwägungen nicht veranlasst, die Anregung der beschwerdeführenden Partei aufzugreifen und den Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich mit einem Vorabentscheidungsverfahren im Sinne des Art. 267 AEUV zu befassen.

2.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber gleichfalls nicht veranlasst, das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zu machen. Die beschwerdeführende Partei bringt nämlich (weiters) vor, die Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Verursacherprinzip. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass es danach nach Unionsrecht nicht statthaft wäre, anderen als den Verursachern die Kosten der Beseitigung von Abfällen aufzuerlegen.

Die beschwerdeführende Partei hat in anderem Zusammenhang in ihrer Beschwerde zutreffend darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG "sich … endgültig von der ursprünglichen Intention des ALSAG entfernt (habe), die Sanierung von Altlasten durch die Besteuerung jenes Behandlungsvorgangs, der in die potentielle Begründung künftiger Altlasten münden kann, das ist die bloße Beseitigung von Abfällen (im Gegensatz zur rückstandslosen Verwertung), zu finanzieren."

Bei der hier gegenständlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG handelt es sich vielmehr um eine eigene abgabenrechtliche Regelung, zu der innerstaatlich der Bundesgesetzgeber kompetenzrechtlich befugt ist (vgl. die bereits erwähnte Begründung des Verfassungsgerichtshofes in seinen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergangenen ablehnenden Beschlüssen).

Soweit sich die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang auf das Verursacherprinzip im Sinne des Unionsrechtes beruft, geht dieses allgemein vom Schadenersatz und der damit verbundenen Kausalität eines "Verursachers" für den eingetretenen Schaden aus. So hat etwa der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-378/08, Raffinerie Mediterranee , in den Randnr. 57 bis 59 ausgeführt wie folgt:

"57. Da nach dem Verursacherprinzip die Sanierungsverpflichtung den Betreibern nur deshalb obliegt, weil sie zur Entstehung der Verschmutzung oder zur Verschmutzungsgefahr beigetragen haben (vgl. entsprechend Urteil vom , Commune de Mesquer , C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 77), muss die zuständige Behörde jedoch, um einen solchen ursächlichen Zusammenhang vermuten zu können, über plausible Anhaltspunkte für ihre Vermutung verfügen, wie z.B. die Nähe der Anlage des Betreibers zu der festgestellten Verschmutzung oder die Übereinstimmung zwischen den gefundenen Schadstoffen und den Komponenten, die dieser Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeit verwendet.

58. Verfügt die zuständige Behörde über derartige Anhaltspunkte, kann sie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Betreiber und der festgestellten, nicht klar abgegrenzten Verschmutzung herstellen. Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/35 fällt ein solcher Fall in den Anwendungsbereich der Richtlinie, es sei denn, die fraglichen Betreiber können diese Vermutung widerlegen.

59. Ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verschmutzung nicht klar abgegrenzt ist und kein ursächlicher Zusammenhang hergestellt werden kann, fällt der betreffende Sachverhalt folglich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35, sondern unter den in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils definierten Voraussetzungen in den des nationalen Rechts."

Bei der Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 3a ALSAG ist der beschwerdeführenden Partei zuzustimmen, dass ein kausaler Zusammenhang für etwaige Umweltschäden und einem bestimmten oder bestimmbaren Verursacher nicht gegeben ist. Dies ist aber auch für andere Tatbestände des ALSAG nicht erforderlich, dient dieses Gesetz doch generell für die Abdeckung der der Allgemeinheit entstehenden Kosten der Beseitigung von (insbesondere durch Altlasten entstehenden) Umweltgefährdungen bzw. -schäden. Insofern aber eine Aufgabe der Allgemeinheit vorliegt, erscheint es keinesfalls dem Unionsrecht widersprechend, hiefür eine allgemeine Abgabe vorzusehen, die mögliche Verursacher ebenso trifft wie außerhalb der Kausalkette stehende Rechtssubjekte.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde für alle Beschwerdeverfahren gemeinsam die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine gemeinsame Gegenschrift erstattet hat.

Wien, am