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Altlastensanierungsgesetz
Es trifft zu, dass Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI. 1 Nr. 102, sind. – (§ 2 Abs. 4 ALSAG), (Abweisung)
( u. v. w.)