TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 24.11.2006, 2006/02/0235

VwGH vom 24.11.2006, 2006/02/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des KH in Wien, vertreten durch Dr. Christian Hauser, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/S/4/9515/2005/14, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG der H GmbH (Arbeitgeberin) zu verantworten, dass der am in W auf Grund eines Arbeitsunfalles tödlich verunglückte jugendliche Arbeitnehmer A, geboren am , entgegen § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG), iVm § 14 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), wonach jugendliche Arbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Arbeitgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benutzung zu unterweisen sind, nicht nachweislich unterwiesen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z. 11 ASchG iVm § 24 Abs. 1 KJBG iVm § 14 Abs. 1 ASchG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 550,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 24 Abs. 1 KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997, lautet:

"Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Bei Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten."

§ 14 Abs. 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, lautet:

"Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen."

Als hier entscheidungswesentlicher Sachverhalt ist von der belangten Behörde unbestritten festgestellt worden, dass u.a. der verunfallte Arbeitnehmer A "über die Art der durchzuführenden Arbeiten sowie über die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften" unterwiesen worden sei. Eine schriftliche Unterweisung oder schriftliche Bestätigung über eine erfolgte Unterweisung gebe es jedoch nicht. Die Aussagen der Zeugen über die Unterweisung seien erst im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und damit nach Begehung der Tat getätigt worden.

Die belangte Behörde würdigte dies unter Berufung auf zu § 9 Abs. 4 VStG ergangene Rechtsprechung rechtlich derart, dass kein aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammender Nachweis vorliege; die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens getätigten Aussagen seien ungeeignet, den in Rede stehenden Nachweis zu erbringen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen diese Auslegung des Wortes "nachweislich" in § 14 Abs. 1 ASchG.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 255/79, und vom , Zl. 90/13/0131) erkennt, ist nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, enthält auch § 9 Abs. 4 VStG eine Bestimmung, in der das Wort "nachweislich" tragende Bedeutung hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 ASchG dem Wort "nachweislich" eine andere Bedeutung beigemessen hat als in § 9 Abs. 4 VStG - insbesondere findet sich in den Erläuterungen (RV 1590 Blg NR 18. GP, S 80; AB 1671 Blg NR

18. GP) dazu nichts. Im Hinblick auf die genannte Auslegungsregel hat die belangte Behörde zu Recht die durch die hg. Rechtsprechung klargestellte Auslegung des Wortes "nachweislich" in § 9 Abs. 4 VStG auch auf § 14 Abs. 1 ASchG angewendet, zumal auch der Zweck der Norm nichts anderes erfordert.

Nach dieser Rechtsprechung zu § 9 Abs. 4 VStG hat der spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde eingelangte Zustimmungsnachweiseines verantwortlichen Beauftragten aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung zu stammen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war, etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc. (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0313). Die in der Beschwerde genannten Erkenntnisse vom , Zl. 94/02/0486, und vom , Zl. 97/10/0189, besagen nichts anderes.

Da im gegenständlichen Fall kein aus der Zeit vor dem gegenständlichen Unfall (dieser Zeitpunkt ist hier mit dem Zeitpunkt der Begehung der Tat gleichzusetzen) stammender Nachweis über die erfolgte Unterweisung vorgelegt wurde, liegt kein den Beschwerdeführer entlastender Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 ASchG vor.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am