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VwGH vom 15.05.2014, 2013/05/0023

VwGH vom 15.05.2014, 2013/05/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. des A S und 2. der G S, beide in M, beide vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer, Dr. Robert Gamsjäger und Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014340/7-2012- Hc/Wm, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. A P und 2. G P, beide in M, beide vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Rainerstraße 19, sowie 3. Gemeinde T M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben an Aufwendungen dem Land Oberösterreich EUR 610,60 sowie der erstmitbeteiligten und zweitmitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die erstmitbeteiligte und die zweitmitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerber) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 1229/1, KG H., das laut dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde die Widmung "Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" aufweist. In Bezug auf diese Liegenschaft ist kein Bebauungsplan erlassen worden.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 1231 und Nr. 188, KG H., die an das Grundstück der Bauwerber in nördlicher Richtung angrenzen und die Flächenwidmung "Wohngebiet" aufweisen.

Mit Eingabe vom suchten die Bauwerber beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Rinderstalles auf dem Grundstück Nr. 1229/1 (auf dem dort bestehenden Silorundballenlagerplatz) an.

Der Bürgermeister holte ein luftreinhaltetechnisches und ein agrarfachliches Amtssachverständigengutachten ein.

In der vom Bürgermeister am durchgeführten Bauverhandlung wandten die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben ein, dass dieses zu nahe zu ihren Grundstücken geplant sei, und forderten deshalb ein Abrücken auf mindestens 34 m und die Schließung der nordseitigen Außenwand.

Mit Eingabe vom erklärten die Bauwerber gegenüber der Baubehörde, "hiermit die Verschiebung des Rinderstalles zum Gebäudebestand" zu beantragen. Dazu legten sie die geänderten Projektspläne vom vor.

Die Beschwerdeführer sprachen sich in ihrer Stellungnahme vom unter Hinweis auf die ihrer Meinung nach unzumutbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen wegen des zu geringen Abstandes auch gegen das geänderte Bauvorhaben aus.

In weiterer Folge holte der Bürgermeister ein lärmtechnisches Amtssachverständigengutachten ein.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (BauO) nach Maßgabe des geänderten Einreichplanes vom und der Baubeschreibung vom die Baubewilligung für den Neubau eines Rinderstalles auf dem Grundstück Nr. 1229/1 unter Vorschreibung von Auflagen.

Die Beschwerdeführer (und die Oö. Umweltanwaltschaft) erhoben dagegen (jeweils) Berufung.

Der Gemeinderat holte ergänzende Gutachten eines luftreinhaltetechnischen und des lärmtechnischen Amtssachverständigen ein.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik DI (FH) A. führte in seinem Gutachten vom (u.a.) Folgendes aus:

"(...)

Befund

Der Konsenswerber beabsichtigt die Errichtung eines Rinderlaufstalles auf dem Grundstück 1229/1, KG (H.). Das Bauwerk soll die Abmessung 21,35 x 35,40 m erhalten und zur Haltung von 50 Milchkühen dienen. Die genaue Lage des Gebäudes ist am Lageplan dargestellt. Die Abstände zu den nächsten Nachbargrundstücken betragen 37 m Richtung Westen, 21 m Richtung Norden und 13 m Richtung Nordosten. Derzeit werden etwa 49 GVE Rinder (Kühe und Nachzucht) im bestehenden Stallgebäude gehalten. Dieses soll hinkünftig zur Aufzucht von etwa 25 Stück Jungtiere genutzt werden. Der Bauplatz diente bislang als Lagerstätte für Silage. Das neue Stallgebäude soll als Kaltstall mit einer Firstlüftung ausgeführt werden. Der Bewegungsbereich der Tiere ist mit Betonspaltenböden ausgelegt, die Entmistung soll in Form von Flüssigmist erfolgen, weshalb sich die bestehende Miststapelfläche von derzeit 155 m2 auf 64 m2 verringert. In der nördlichen Längsseite des Stallgebäudes befindet sich der Futtertisch, welcher über 2 stirnseitige Sektionaltore befahren werden kann. Zwischen dem bestehenden und dem neuen Stallgebäude ist eine etwa 170 m2 große Auslauffläche geplant. Im Flächenwidmungsplan der (mitbeteiligten Gemeinde) ist die Baufläche als Grünland ausgewiesen. Das nächst gelegene Grundstück mit Wohngebietswidmung liegt 21 m nördlich des neuen Gebäudes. Dorfgebiet befindet sich in 13 m Entfernung.

(...)

Gutachten

Schädliche Luftverunreinigungen aus der Rinderhaltung sind einzig in Form von Geruchsstoffen in einem relevanten Ausmaß zu erwarten. Diese Geruchsstoffe entstehen vor allem aus mikrobiologischen Abbauvorgängen der Tierexkremente sowie aus dem Eigengeruch der verwendeten Futtermittel, insbesondere von Silagefuttermittel. Das Ausmaß des Geruchsaufkommens ist daher auch von verschiedenen, in einem gewissen Ausmaß durch Konstruktion und Management beeinflussbaren, Faktoren wie Haltungstechnik, Entmistungssystem, Fütterungstechnik und Futtervorlage, sowie von unbeeinflussbaren äußeren Bedingungen, wie der Umgebungstemperatur abhängig.

Hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen sind neben dem Geruchsaufkommen an sich auch die räumlichen, meteorologischen und topografischen Bedingungen von Relevanz. In der Beurteilungspraxis von Tierhaltungsanlagen haben sich Modelle zur Bestimmung von Schutzabständen etabliert. Dabei wird unter Abschätzung der o.a. Einflussfaktoren ein Abstand berechnet, bei dessen Einhaltung von keinen unzumutbaren Belästigungen der Anrainer ausgegangen wird.

In Österreich kommt dabei oftmals die Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung VLR, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt 1995, zur Anwendung. Bei dieser Arbeitsvorschrift handelt es sich um ein vorläufiges Richtlinienwerk, welches als eine konventionelle Übereinkunft der interdisziplinären Arbeitsgruppe "Immissionen aus der Nutztierhaltung" entstanden ist. Diese Richtlinie befindet sich derzeit in Überarbeitung.

Im Bereich des VDI und DIN Normenausschusses wurden von der Kommission Reinhaltung der Luft Richtlinien zur Beurteilung von Emissionen aus Tierhaltungsbetrieben veröffentlicht. In der Richtlinie 3474 (veröffentlicht als Entwurf 2001) wurden die Erkenntnisse der vorangegangenen Richtlinien 3471 bis 3473 zusammengefasst, weiterentwickelt und verfeinert. Bei der VDI 3474 handelt es sich ebenfalls um eine konventionelle Übereinkunft der am Normungsprozess beteiligten Fachleute. Die Beurteilung vom Vorhaben erfolgt, ähnlich der VLR, auf Basis eines empirischen Modells durch Ermittlung eines Schutzabstandes.

Im gegenständlichen Verfahren kann aus meiner Sicht durch die Anwendung der Norm VDI 3474 der maßgebliche Sachverhalt am geeignetsten erhoben werden. Dies insbesondere auf Grund der Tatsache, dass mit Hilfe dieser Norm beim Vergleich der derzeitigen und der zukünftigen Situation alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden können. Gerade in räumlich beengten Situationen ist die Lage von Emissionsquellen von entscheidender Bedeutung. Diese werden in der VLR durch simple Festlegung einer Begrenzungslinie nicht berücksichtigt. Innerhalb dieser Begrenzungslinie können demnach Emittenten auf beliebige Art und Weise verschoben werden, ohne jegliche Änderung von Einwirkungen auf die Nachbarschaft, was definitiv nicht der Realität entspricht. Im gegenständlichen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass es zu einer Änderung der Lage der Emissionen kommt, diese jedoch nicht alle an die Gebäudegrenze rücken. Weiters kommt es durch die Umstellung auf Flüssigmist und durch den Wegfall der Silagelagerfläche zu einer Änderung von Emissionen aus Flächenquellen. Diese sind nur durch eine Beurteilung mit der Norm VDI 3474 zu erfassen.

Zur Abschätzung der durch das Bauvorhaben verursachten Umwelteinwirkungen wurde eine eventuelle Zusatzbelastung durch Vergleich Ist-Zustandes (Ist-Maß) mit dem Zustand nach Umsetzung (Prognose-Maß) erhoben.

Zur Abschätzung, inwieweit sich durch die Maßnahmen die Emissionssituation ändert, habe ich für den Ist-Zustand als auch für die Planungen die geruchsrelevante Tiermasse MT,eq errechnet.

Ist-Zustand:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stück/Fläche
Emissionsquelle
Geruchsäquivalente Tiermasse
35
Milchkühe einschließlich Nachzucht
3,53
10 m2
Maissilageanschnittfläche
0,8
155 m2
Miststapelfläche
6,2
Summe
10,53

Gesamte geruchsrelevante Tiermasse Summe MT, eq = 10,53

Prognose:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stück/Fläche
Emissionsquelle
Geruchsäquivalente Tiermasse
50
Milchkühe einschließlich Nachzucht
5,04
0 m2
Maissilageanschnittfläche
0
65 m2
Miststapelfläche1
2,6
Summe
7,64

Gesamte geruchsrelevante Tiermasse Summe MT, eq = 7,64 Hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen durch das Bauvorhaben ist in Summe mit einer Reduktion des Geruchsaufkommens zu rechnen. Die Reduktion der Emissionen aus der Miststapelfläche, sowie aus der Auflassung der Silolagerfläche ist höher als jene Emissionen welche durch die Erhöhung des Tierbestandes um 15 Stück Milchkühe entstehen. Die Emissionen aus den freiliegenden Laufflächen wurden nicht separat berechnet, da sich die Kühe nur auf einer Lauffläche bewegen können, also entweder im Stall oder im Freien.

Die derzeit vorhandene und künftig zu erwartende Immissionssituation wird nach Abschätzung der immissionsrelevanten Faktoren Lüftungstechnik, Gebietscharakteristik, Meteorologie sowie Orthografie dahingehend beurteilt, ob ein ausreichender Abstand zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und den umliegenden Wohnliegenschaften besteht.

Ist-Zustand:

Gesamte geruchsrelevante Tiermasse Summe MT, eq: 10,53

Lüftungssituation: Fenster und Toröffnungen

Gebietscharakteristik: Wohngebiet

Meteorologie: 11-20% Windanströmungshäufigkeit

Erforderlicher Schutzabstand vom Emissionsschwerpunkt: 123 m

Die Lage des Emissionsschwerpunktes liegt im südlichen Bereich des Altgebäudes. Der Abstand zum Wohngebiet im Norden beträgt etwa 70 m. In der derzeitigen Situation wird der Schutzabstand bereits deutlich unterschritten.

Prognose:

Gesamte geruchsrelevante Tiermasse Summe MT, eq: 7,64

Lüftungssituation: Gebäudequeranströmung, Firstlüftung

Gebietscharakteristik: Wohngebiet Meteorologie: 11-20% Windanströmungshäufigkeit Erforderlicher Schutzabstand vom Emissionsschwerpunkt: 107 m

Die Lage des Emissionsschwerpunktes ist im Bereich zwischen den beiden Stallgebäuden anzusetzen. Der Abstand des Wohngebietes zum Emissionsschwerpunkt beträgt in etwa 50 m. Auch nach Errichtung des neuen Stallgebäudes kommt es zu einer Unterschreitung des Schutzabstandes im etwa gleichen Ausmaß zur Nullvariante.

Unter den gegenständlichen räumlichen Gegebenheiten, insbesondere der Nähe zum Wohngebiet liegt das derzeitige Maß der Belästigung im Wohngebiet durch Geruchsstoffe deutlich über dem vergleichbarer Wohngebietsstandorte. Es wäre ein Abstand von mindestens 123 m notwendig, um das Wohngebiet vor erheblichen Einwirkungen zu schützen. Die baulichen Maßnahmen werden jedoch, verglichen mit der derzeitigen Immissionssituation, zu keiner merklichen Änderung im Bereich der angrenzenden Nachbarschaft führen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorhandene ortsübliche Ausmaß an Geruchsimmissionen im benachbarten Wohngebiet als auch im benachbarten Dorfgebiet durch das Bauvorhaben nicht erhöht wird.

Hinsichtlich der Forderungen nach § 3 Oö. Bautechnikgesetz, wonach bauliche Einrichtungen in allen Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden müssen, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, lässt sich die Frage ableiten, ob es aus Sicht der Luftreinhaltung Maßnahmen gibt, schädliche Umwelteinwirkungen zu verringern.

Wie eingangs festgehalten, werden Geruchsstoffe vor allem durch mikrobiologische Abbauvorgänge organischer Masse aus den Exkrementen und durch den Eigengeruch von Silagefuttermittel freigesetzt. Zur Entmistung ist derzeit die Flüssigmistlagerung unter den Spaltenböden vorgesehen. Diese Flüssigmistschicht muss von Zeit zu Zeit durch intensives Rühren homogenisiert werden, um pumpfähig zu bleiben. Dies führt zu erheblichen Geruchsemissionen. Weiters findet ständig die obig beschriebene mikrobiologische Tätigkeit im Güllekeller statt. Durch Befestigung der Laufflächen und den Einsatz eines Schrappers kann der anfallende Kot und Harn ständig beseitigt werden. Dies hat eine deutliche Verringerung des Geruchsaufkommens zur Folge.

Silagefuttermittel enthalten einen natürlichen Anteil an niederen Karbonsäuren, welche unter anderem den charakteristischen Geruch hervorrufen. Wird Silagefuttermittel im Stall vorrätig gehalten, handelt es sich um eine sehr potente Geruchquelle. Durch ausschließliche Vorlage frisch entnommenen Silagefuttermittel wird diese Geruchsquelle auf ein Minimum reduziert. Dies ist im gegenständlichen Fall aufgrund der Nähe des Futtertisches zum Wohngebiet von besonderer Bedeutung.

Der Behörde kann daher folgender Vorschlag zur Formulierung von Auflagen vorgeschlagen werden:

1. Die längsseitigen Laufflächen sind befestigt auszuführen und mittels Schrapper täglich in ein Güllelager zu entmisten.

2. Silagefuttermittel dürfen nur für den Bedarf eines Tages im Stall vorrätig gehalten werden.

(...)

Auch die VDI 3474 legt einen Abstand zum Schutz von Wohngebieten fest. In diesem Fall muss jedoch festgehalten werden, dass auch ohne Verwirklichung des Bauvorhabens (Nullvariante) kein ausreichender Schutz vor Geruchsbeeinträchtigungen besteht. Zur Feststellung, ob sich durch das Bauwerk die derzeitige Ist-Situation ändert, ist auf Grund der Möglichkeit zur Berücksichtigung aller relevanten Emittenten die VDI 3474 das geeignetste Mittel.

(...)"

Der lärmtechnische Amtssachverständige vertrat in seiner Stellungnahme vom zusammenfassend die Ansicht, dass es nach Durchführung von Schallmessungen am 22. und zu keiner Änderung der bisherigen schalltechnischen Beurteilung komme und insoweit kein Einwand gegen eine Baubewilligung bestehe.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom wurden die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auflagen durch die oben genannten, vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme vom vorgeschlagenen beiden Auflagen ergänzt.

Auf Grund der von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung wurde dieser Berufungsbescheid mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen.

Dazu führte die Landesregierung (u.a.) aus, dass die von den Beschwerdeführern nach der genannten Projektsänderung erhobenen Einwendungen wegen Geruchs- und Lärmimmissionen zulässig seien. Nachbarn hätten - ungeachtet des fehlenden widmungsbezogenen Immissionsschutzes - ein Recht darauf, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet seien, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden würden. Jedoch könne gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz BauO der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig sei, grundsätzlich versagt werde. Zur Feststellung, ob eine Gefahr oder Belästigung seitens eines - als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten sei, habe sich die Behörde im allgemeinen der Mithilfe eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen sei es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliege, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Problematisch sei nun im vorliegenden Fall, dass kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Insoweit seien noch nicht die Voraussetzungen zur Erlassung eines Bescheides vorgelegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Der Gemeinderat holte im weiteren Berufungsverfahren das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen vom ein. Dieser führte (u.a.) unter Hinweis auf das luftreinhaltetechnische Gutachten vom , wonach der im Ist-Zustand erforderliche Schutzabstand vom Emissionspunkt 123 m mit dem Abstand zum Wohngebiet im Norden von 70 m in der derzeitigen Situation bereits deutlich unterschritten werde, ein Abstand von mindestens 123 m notwendig wäre, um das Wohngebiet vor erheblichen Einwirkungen zu schützen, und daher das vorhandene ortsübliche Ausmaß an Geruchsimmissionen im benachbarten Wohngebiet als auch im benachbarten Dorfgebiet durch das Bauvorhaben nicht erhöht werde, aus, dass diesen Ausführungen wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Der Geruchssinn sei eng an den Geschmacksinn gekoppelt. Rezeptoren für Geschmack und Geruch seien Chemorezeptoren, die durch in Sekreten von Mund und Nase gelöste Moleküle gereizt würden. Beide Sinne hingen eng mit gastrointestinalen Funktionen zusammen. Durch Verschaltung von Nervenbahnen zu anderen Gehirnzentren könnten psychovegetative Reaktionen wie Niesen, Tränenfluss, Veränderung der Atmung, "Luftanhalten", Kopfschmerzen u.a. ausgelöst werden. Durch die Verbindungen limbisches System - Hypothalamus könnten durch Geruchswahrnehmungen über verschiedene Funktionskreise psychologische Effekte, wie Steuerungen von Motivation, Wut, Aggression, Furcht, Sexualverhalten und auch andere biologische Rhythmen beeinflusst werden. Geruchswahrnehmungen im Umweltbereich würden sich vorerst vorwiegend als Belästigungsreaktion manifestieren. Neben der Geruchsintensität, der Häufigkeit des Auftretens sowie Dauer und Zeit der Einwirkung und der spezifischen Geruchsqualität sei auch die Ortsüblichkeit von Gerüchen für die Belästigungswirkung von wesentlicher Bedeutung, weil dadurch subjektive Faktoren (z.B. Erwartungshaltung an ein bestimmtes Gebiet) mitgeprägt würden. Ortsübliche Gerüche, also Gerüche, die mit der Erwartungshaltung an ein Gebiet im Einklang stünden, bewirkten eher eine Gewöhnung als ortsunübliche.

Aus den luftreinhaltetechnischen Ausführungen ergebe sich in medizinischer Hinsicht, dass das bisherige Maß der Geruchswahrnehmung nicht wesentlich verändert werde. Hinsichtlich der umwelthygienischen Auswirkungen von Geruch ergebe sich, dass Belästigungsreaktionen dann vermehrt aufträten, wenn das bekannte und in die Erlebniswelt integrierte Maß an Umweltgerüchen deutlich verändert werde. Wenn die Ist-Situation mit ihren Geruchswahrnehmungen in das Erleben der Nachbarschaft integriert sei (bzw. die Behörde zum Schluss komme, dass diese "ortsüblich" seien), würden sich durch das nach den Projektsergänzungen und Auflagen errichtete Projektsvorhaben keine nachhaltigen gesundheitlichen Veränderungen ergeben.

Es sei aber auch zu beachten, dass nach den luftreinhaltetechnischen Aussagen die empirisch festgelegten Schutzabstände nicht eingehalten würden (sowohl im Ist-Zustand Bestand als auch in der Prognose Situation), und es könnten daher bekannte Verdünnungen und Vermischungen der Geruchsstoffe mit der Umgebungsluft nicht stattfinden, wodurch es zu häufigeren und intensiveren Geruchswahrnehmungen kommen werde, die - entsprechende individuelle Disposition vorausgesetzt - auch zu maßgeblichen Veränderungen im Sinne von erheblichen Belästigungsreaktionen führten.

Zusammenfassend führte der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom aus, dass zwischen dem Ist-Bestand und dem projektierten Zustand keine maßgeblichen Veränderungen ableitbar seien, wobei die Umsetzung der Projektsadaptierungen im Sinn der Äußerungen der luftreinhaltetechnischen Sachverständigen zur Reduktion von Geruchsstoffen wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Unter Hinweis auf die deutlich unterschrittenen Schutzabstände seien Belästigungsreaktionen nachvollziehbar, die je nach Erwartungshaltung auch das Maß der Erheblichkeit erreichen könnten.

Was die Schallimmissionen (Lärm) anlange, so werde die umweltmedizinische Forderung, dass Dauergeräusche (z.B. Lüftungsanlagen etc.) hinsichtlich ihrer Immissionen im Bereich des Basispegels lägen, nach den schalltechnischen Ausführungen eingehalten. Vereinzelte Tierlaute seien in einer ländlichen Umgebung nicht geeignet, erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu verursachen.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom wurden die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen und (wie bereits in dem im ersten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheid) die erteilten Auflagen durch die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme vom vorgeschlagenen beiden Auflagen ergänzt.

Dazu führte der Gemeinderat unter Hinweis auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten aus, dass die Ist-Zustände der Immissionen auf Grund des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes in Anbetracht der Grünlandwidmung und der ländlichen Umgebung als ortsüblich eingestuft würden. Da der Ist-Bestand der Immissionen beim bestehenden Rinderstall bereits als über den empirischen Werten liegend festgestellt worden sei und durch den geplanten neuen Rinderstall nicht verändert werde, sei die Baubewilligung zu erteilen gewesen. Das Abrücken des neuen Rinderstalles auf den empirischen Wert von 34 m würde für die Beschwerdeführer nichts bringen, weil laut den Feststellungen der beteiligten Sachverständigen auch dieser Bereich durch den vorhandenen Ist-Bestand belastet sei und dadurch für die Nachbarschaft nichts gewonnen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige DI (FH) A. führte in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom aus, dass das Bauvorhaben dem derzeit gültigen Stand der Technik entspreche, ihm kein bestehender Milchviehstall mit spezifisch geringeren Emissionen als den gegenständlichen bekannt sei und die Möglichkeiten zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen aus fachlicher Sicht als erschöpft anzusehen seien.

In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom brachten die Beschwerdeführer vor, dass, weil durch weitere technische Maßnahmen eine Änderung des gesundheitsgefährdenden Zustandes nicht herbeiführbar sei, die Errichtung des beantragten Bauvorhabens nicht bewilligungsfähig sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landesregierung vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die §§ 31 und 35 BauO, § 2 Z 3 und § 3 Z 4 des Oö. Bautechnikgesetzes und § 30 Abs. 5 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 als unbegründet abgewiesen.

In Bezug auf die Geruchsimmissionen führte die Landesregierung (u.a.) aus, dass, wie sich aus dem luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigengutachten (vom ) ergebe, das vorhandene ortsübliche Ausmaß an Geruchsimmissionen durch das Bauvorhaben nicht erhöht werde. Wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, dass der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten zwar eine Verkleinerung der Miststapelfläche von 155 m2 auf 65 m2 angenommen habe, aus den Einreichplänen jedoch die Fläche der Mistlagerfläche nicht ersichtlich sei, dann sei ihnen entgegenzuhalten, dass sich die Größe der projektierten Miststapelfläche aus der Baubeschreibung ergebe und diese dem Baubewilligungsbescheid zugrunde liege. Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens liege daher nicht vor. Auf Grund der nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten könne festgestellt werden, dass das ortsübliche Ausmaß an Geruchsimmissionen sowohl im benachbarten Wohngebiet als auch im benachbarten Dorfgebiet durch das Bauvorhaben nicht erhöht, sondern im Gegenteil sogar verringert werde. Aus medizinischer Sicht könnten zwar Belästigungsreaktionen auftreten, die je nach Erwartungshaltung auch das Maß der Erheblichkeit erreichen könnten, die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung sei jedoch vom medizinischen Amtssachverständigen nicht prognostiziert worden. Zusätzlich seien den Bauwerbern zwei Auflagen im Sinn des § 3 Oö. Bautechnikgesetz vorgeschrieben worden, und es gebe, dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung folgend, keine weiteren rechtlich zulässigen Möglichkeiten, um einen effektiveren Immissionsschutz für die Nachbarn zu erreichen. Da keine Gesundheitsgefährdung durch die Verwirklichung des projektierten Vorhabens habe nachgewiesen werden können, sei gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz BauO eine Versagung der Baubewilligung von vornherein ausgeschlossen. Die bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung eine Versagung nach sich ziehende Gesundheitsgefährdung sei von den Beschwerdeführern im bisherigen Verfahren nicht einmal behauptet worden, und lediglich in ihrer Stellungnahme vom brächten sie unsubstanziiert vor, dies aus dem medizinischen Gutachten schließen zu können. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der bereits bestehende Rinderstall auf dem Grundstück Nr. 1229/1 mit Bescheid des Bürgermeisters vom baubehördlich bewilligt worden sei. Auch lägen - abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer ihre Einwendung bezüglich Geräuschimmissionen in ihrer Vorstellung nicht mehr aufrechterhalten hätten - keine unzulässigen Geräuschimmissionen vor.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 756/12-3, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Landesregierung legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auch die Bauwerber und die mitbeteiligte Gemeinde haben Gegenschriften erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 31 BauO, LGBl. Nr. 66/1994, in der bei Beschlussfassung des Gemeinderates über die Erlassung des Berufungsbescheides vom geltenden Fassung des LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise:

" § 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind; Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(...)

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(...)"

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Amtssachverständige DI (FH) A. in seinem Gutachten vom zum Ergebnis gekommen sei, dass der Schutzabstand 107 m betragen müsste, dieser tatsächlich nur 50 m sei und das derzeitige Maß der Belästigung im Wohngebiet durch Geruchsstoffe insbesondere auf Grund der Nähe deutlich über dem vergleichbarer Wohnungsgebietsstandorte liege. Mit der Frage des Widmungsmaßes habe sich der Amtssachverständige jedoch nicht auseinandergesetzt, obwohl die Beschwerdeführer in der Vorstellung darauf hingewiesen hätten, dass dieses Maß die absolute Grenze der zulässigen Immissionsbelastung darstelle. Die Behörde hätte daher den Sachverständigen fragen müssen, ob das Widmungsmaß durch das gegenständliche Bauvorhaben überschritten werde. Auch § 31 Abs. 4 letzter Satz BauO stelle darauf ab, dass nur solche Bauvorhaben zu bewilligen seien, die nach der Flächenwidmung zulässig seien, wenn eben das Widmungsmaß nicht überschritten werde. Dieses Maß sei anhand der den Stand der Technik bzw. Wissenschaft enthaltenden Regelwerke zu ermitteln, und als solches Regelwerk würden u.a. die VDI-Richtlinien angesehen, nach denen der Amtssachverständige DI (FH) A. seine Berechnungen durchgeführt habe. Der medizinische Amtssachverständige sei nun zum Ergebnis gelangt, dass durch das Bauvorhaben auf Grund der deutlich unterschrittenen Schutzabstände Belästigungsreaktionen nachvollziehbar seien, die das Maß der Erheblichkeit erreichen könnten, und dass derartige Belästigungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl auch zu Gesundheitsgefährdungen führen könnten. Der medizinische Amtssachverständige habe nur dann, wenn das Ist-Maß und das Prognose-Maß das Widmungsmaß nicht überschritten, dass sogenannte Beurteilungsmaß vorzugeben. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege nur darin, dass die Behörde ein medizinisches Gutachten eingeholt habe, obwohl durch das Bauvorhaben bereits das Widmungsmaß überschritten werde. In diesem Fall lägen jedoch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 letzter Satz (BauO) nicht vor, weil eben das Bauvorhaben nach dem Flächenwidmungsplan nicht mehr zulässig sei. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben gegen § 3 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz verstoßen werde. Die Situierung des Bauvorhabens so nahe an der Grundgrenze sei nicht zwingend vorgegeben, und dieses könnte auch an einer anderen Stelle des Grundstückes in einem weit größeren Abstand errichtet werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Das Grundstück Nr. 1229/1, auf dem der Rinderstall errichtet werden soll, ist - was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt -

im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" gewidmet. In dieser Widmungskategorie dürfen gemäß § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies ist allein im Verhältnis zur Grünlandnutzung zu beurteilen, und mögliche Einwirkungen der Baulichkeit auf die Umgebung haben bei der Anwendung dieser Vorschrift daher außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/1062, mwN).

Die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet. Die gegenständlichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Widmungskategorie "Grünland" bieten nun den Nachbarn keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf Einhaltung dieser Widmung haben. Dadurch, dass die Errichtung des Rinderstalles im Grünland bewilligt wurde, können daher die Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0247, mwN; ferner das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2001/05/1062). Im Hinblick darauf irrt die Beschwerde, wenn sie das Bauvorhaben für nach dem Flächenwidmungsplan unzulässig hält.

Nach ständiger hg. Judikatur hat selbst dort, wo die Widmungskategorie den Nachbarn - wie im vorliegenden Beschwerdefall - keinen Immissionsschutz gewährt, die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden. Denn die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektivöffentlichen Rechte sind zwar in § 31 Abs. 4 BauO geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung jedoch nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0044, mwN).

Gemäß § 3 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz 1994 (BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der bei Beschlussfassung des Gemeinderates über den Berufungsbescheid vom maßgebliche Fassung LGBl. Nr. 34/2011 müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Gemäß § 2 Z 36 leg. cit. sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. Auch hier handelt es sich lediglich um eine demonstrative Aufzählung, was durch die Formulierung "wie durch" verdeutlich wird.

§ 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 leg. cit. stellt somit eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn daher ein gemäß § 31 Abs. 4 BauO durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann; die Baubehörde kann jedoch - soweit dies erforderlich ist - die Bewilligung durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken (vgl. § 35 Abs. 2 BauO). Bei der Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen ist nicht allein vom Bauvorhaben auszugehen, vielmehr sind die bereits bestehenden, in § 2 Z 36 BauTG angeführten Einwirkungen mitzuberücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Zl. 2010/05/0044, mwN).

In dem (u.a.) zu den mit § 2 Z 36 und § 3 Z 4 BauTG vergleichbaren Regelungen des § 23 Abs. 1 und 2 der O.ö. Bauordnung 1976 ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Frage des Schutzes vor schädlichen Umweltbeeinträchtigungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung eine typisierende Betrachtungsweise ("landwirtschaftlicher Betrieb") von vornherein ausscheidet, weshalb das "Widmungsmaß" keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht darstellt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass durch die projektierte Baulichkeit oder Anlage keine wesentliche Änderung der Geruchsimmissionen eintreten wird. Damit wurde auf das sogenannte "Ist-Maß", also die Summe der vorhandenen Grundbelastung, abgestellt. Da es zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" (im Sinn des § 23 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1976 bzw. des § 2 Z 36 BauTG) auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Ist-Maßes nicht bloß geringfügig ist. Auf dem Boden dieser Judikatur ist daher auch das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen, wonach im vorliegenden Fall auf das Widmungsmaß abzustellen gewesen wäre, nicht zielführend. Vielmehr war bei der vorliegenden Beurteilung wesentlich, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Emissionen an der Nachbargrundgrenze der Beschwerdeführer das Ist-Maß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird (vgl. zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Zl. 96/05/0051).

Nach den dem gemeindebehördlichen Berufungsbescheid vom und dem im Beschwerde gezogenen Bescheid der Landesregierung zugrunde gelegten Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom ist durch das Bauvorhaben in Summe sogar mit einer Reduktion des Geruchsaufkommens zu rechnen und wird das vorhandene ortsübliche Ausmaß an Geruchsimmissionen im benachbarten Wohngebiet und Dorfgebiet durch das Bauvorhaben nicht erhöht. Verglichen mit der derzeitigen Immissionssituation würden die baulichen Maßnahmen zu keiner merklichen Änderung im Bereich der angrenzenden Nachbarschaft führen. In seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom erachtete der genannte Amtssachverständige die Möglichkeiten zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen durch Erteilung von zusätzlichen Auflagen aus fachlicher Sicht als erschöpft.

Die Beschwerdeführer sind diesen gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten und haben im Übrigen in der Beschwerde eingeräumt, dass die vom Amtssachverständigen herangezogenen VDI-Richtlinien als Regelwerk den Stand der Technik bzw. Wissenschaft enthalten und der Amtssachverständige nach diesen Richtlinien seine Berechnungen durchgeführt hat. Somit gibt auch das genannte Beschwerdevorbringen keinen Anlass, die Richtigkeit der nicht als unschlüssig zu erkennenden gutachterlichen Ausführungen zu bezweifeln.

Unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen dieses Amtssachverständigen konnte der Gemeinderat und mit ihm die Landesregierung daher zu Recht davon ausgehen, dass das hier entscheidungswesentliche Ist-Maß der bisherigen Geruchsimmissionsbelastung durch das Bauvorhaben nicht für die Beschwerdeführer nachteilig verändert wird.

Wie oben bereits dargestellt, hat der Nachbar zwar ein durchsetzbares öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 BauTG, wobei die bereits bestehenden, in § 2 Z 36 leg. cit. genannten Einwirkungen mitzuberücksichtigen und die Auswirkungen durch die vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen zu ermitteln sind; dies kann jedoch gemäß § 31 Abs. 4 letzter Satz BauO zu keiner Versagung der Baubewilligung führen (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis, Zl. 2010/05/0044, mwN).

Mangels festgestellter wesentlicher Zusatzbelastungen gegenüber dem Ist-Zustand und im Hinblick darauf, dass nach den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom - die von den Beschwerdeführern nicht angegriffen wurden - keine Möglichkeit zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Erteilung weiterer Auflagen aus technischer Sicht bestand, steht die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung mit der zitierten Judikatur im Einklang.

Anders wäre der Beschwerdefall nur dann zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die erteilte Baubewilligung zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführer führen wird. So ist nämlich bei verfassungskonformer Interpretation des § 68 Abs. 3 AVG aus dieser Gesetzesbestimmung der Grundsatz abzuleiten, dass Bescheide nicht zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen dürfen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0164, mwN).

In seinem Gutachten vom hat der medizinische Amtssachverständige zwar die Ansicht vertreten, dass häufigere und intensivere Geruchswahrnehmungen - die entsprechende individuelle Disposition vorausgesetzt - zu maßgeblichen Veränderungen im Sinne von erheblichen Belästigungsreaktionen führen können, er hat jedoch in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben, dass das bisherige Maß der Geruchswahrnehmung nicht wesentlich verändert wird. Vor allem hat er in seinem Gutachten jedoch darauf hingewiesen, dass, wenn die Ist-Situation mit ihren Geruchswahrnehmungen in das Leben der Nachbarschaft integriert ist, sich durch das unter Auflagen verwirklichte Bauvorhaben keine nachhaltigen gesundheitlichen Veränderungen ergeben werden.

Aus diesem Gutachten, dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, lässt sich eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Beschwerdeführer im vorgenannten Sinn auf Grund des projektierten Rinderstalls nicht ableiten, sodass auch insoweit kein Grund für eine Versagung der Baubewilligung vorlag.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am