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VwGH vom 11.11.2010, 2010/17/0053

VwGH vom 11.11.2010, 2010/17/0053

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/17/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden der W S-GmbH in P, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 4/1/10, gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien), jeweils vom ,


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1.
Zl. RW/1810-W/08 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0053) und
2.
Zl. RW/1811-W/08 (hg. Verfahren Zl. 2010/17/0054), beide betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Rückvergütung der Energieabgabe für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit ihrem Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt am ) brachte die beschwerdeführende Partei, vertreten durch ihren steuerlichen Berater, unter Angabe der Steuernummer Folgendes vor:

"Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe 2002 Gemäß Energieabgabenvergütungsgesetz beantragen wir im Namen

unseres im Betreff genannten Klienten die Rückvergütung der über den Selbstbehalt hinaus bezahlten Energieabgabe für das Jahr 2002.

Da uns aber leider die genauen Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Rückvergütung fehlen, ersuchen wir um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Angaben bis zum .

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und im voraus dankend verbleiben wir ..."

1.2. Mit dem mit datierten und am beim Finanzamt eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei, wiederum vertreten durch ihren steuerlichen Berater, Folgendes vor:

"Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe 2002 Gemäß Energieabgabenvergütungsgesetz beantragen wir im Namen

unserer im Betreff genannten Klienten die Rückvergütung der über den Selbstbehalt hinaus bezahlten Energieabgabe.

Dem Antrag liegen folgende Daten zu Grunde:

1. Geleistete Elektrizitätsabgabe:

...

2. Selbstbehalt

Neben einem fixen Selbstbehalt von EUR 363,00 sind gemäß Energieabgabenvergütungsgesetz 0,35 % des Nettoproduktionswertes als Selbstbehalt zu berechnen. Für die Firma (beschwerdeführende Partei) ergibt sich folgende Nettoproduktionswertermittlung für das Jahr 2002:


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Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 EnAbgVergG
418.942,04
an das Unternehmen erbrachte Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 EnAbgVergG
- 298.858,40
Nettoproduktionswert
120.083,64

Daraus ergibt sich folgende Berechnung als Grundlage für die Vergütung der Elektrizitätsabgabe:


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Bezahlte Elektrizitätsabgabe
12.328,56
abzüglich Selbstbehalt
- 363,00
abzüglich Selbstbehalt NPW 0,35 %
- 420,30
Vergütungsbetrag in Euro
11.545,26

Wir ersuchen um positive Erledigung dieses Antrages und

möchten uns im voraus bereits dafür bedanken. ..."

1.3. Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz unter Bezugnahme auf die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom den Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe 2002 zurück. Begründend führte die Behörde aus, die Eingabe sei deshalb nicht zulässig, weil gemäß "§ 133, 085 BAO" nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare keine Steuererklärungen seien. Werde in Form einer Steuererklärung ein Antrag gestellt, müssten den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Inhaltserfordernisse erfüllt sein. Da bei dem von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe 2002 die entsprechenden Inhaltserfordernisse nicht erfüllt worden seien, habe der Antrag zurückgewiesen werden müssen.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit (eingelangt beim Finanzamt am ) Berufung und führte darin aus, dass Formgebrechen von Eingaben die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigten; die Abgabenbehörde habe dem Einschreiter die Behebung der Mängel aufzutragen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der festgesetzten Frist gelte die Eingabe als zurückgenommen, würden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Formgebrechen in diesem Sinne lägen auch bei Nichtverwendung vorgeschriebener amtlicher Drucksorten vor (Hinweis auf Ritz , Kommentar BAO2, RZ 11 zu § 85). Der ohne Verwendung einer amtlichen Drucksorte eingebrachte Antrag hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen, vielmehr hätte ein Mängelbehebungsauftrag erteilt werden müssen. Es werde daher beantragt, den Zurückweisungsbescheid vom aufzuheben und dem Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe 2002 stattzugeben; ein ordnungsgemäß ausgefülltes Formular ENAV 1-P liege bei.

1.4. Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz unter Bezugnahme auf die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom den Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe für das Jahr 2002 zurück. Die Zurückweisung erfolge - so die Behörde in ihrer Bescheidbegründung -, weil die Antragsfrist gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVergG nicht verlängert werden könne; diese betrage fünf Jahre und sei somit für 2002 am abgelaufen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 EnAbgVergG gelte der Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe als Steuererklärung. Nach § 134 Abs. 2 BAO bestehe die Möglichkeit, die in Abgabenvorschriften zur Einreichung von Abgabenerklärungen bestimmten Fristen zu verlängern. Diese Bestimmung gelte generell für alle Abgabenerklärungsfristen (Hinweis auf Ritz , aaO RZ 4 zu § 134). Eine Verlängerung der Antragsfrist sei daher zulässig und der Antrag wäre daher nicht zurückzuweisen gewesen. Es werde daher beantragt, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und den Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe 2002 antragsgemäß zu erledigen.

1.5. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom als unbegründet ab. Begründend führte die Behörde entscheidungswesentlich aus, der Antrag vom habe keinerlei Angaben zu den Berechnungsgrundlagen hinsichtlich des Vergütungsbetrages enthalten; diese Angaben seien erst mit Schreiben vom nachgereicht worden. Damit habe der Antrag nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 EnAbgVergG entsprochen. Gesetzlich bezeichnete Voraussetzungen für eine Qualifikation als Vergütungsantrag/Steuererklärung seien nach dieser Bestimmung die betragliche Auflistung der verbrauchten Energie und die Auflistung sämtlicher Vorleistungen sowie der erbrachten Umsätze. Der gegenständliche Antrag vom habe die im Energieabgabenvergütungsgesetz geforderten Angaben jedoch nicht enthalten, weshalb keine rechtzeitig eingebrachte Steuererklärung bzw. kein Antrag nach § 2 Abs. 2 EnAbgVergG vorliege.

Ein Mängelbehebungsverfahren sei dann nicht durchzuführen, wenn eine Eingabe an Mängeln leide, die von vornherein zur Zurückweisung führen müssten. Dabei sei es im gegenständlichen Fall unbeachtlich, dass der Vergütungsantrag vom nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular eingebracht worden sei, weil eine rechtzeitige, fristenwahrende Antragstellung nicht erfolgt sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/15/0032, betreffend ein Vorsteuererstattungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995).

Die beschwerdeführende Partei stellte hierauf den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie unter Darlegung ihres Rechtsstandpunktes (wiederum) auf die Möglichkeit zur Fristverlängerung nach § 134 Abs. 2 BAO hinwies; da ein vollständiger Antrag bis zum Ablauf der beantragten Frist beim Finanzamt eingereicht worden sei, sei dieser nicht zurückzuweisen gewesen. Der Antrag vom enthalte alle erforderlichen Angaben. Es sei zwar hier keine amtliche Drucksorte verwendet worden, doch hätte allenfalls die Abgabenbehörde die Behebung dieses Mangels gemäß § 85 Abs. 2 BAO auftragen müssen.

1.6.1. Mit ihrem zur hg. Zl. 2010/17/0053 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom als unbegründet ab.

Begründend führte sie entscheidungswesentlich aus, es sei vorweg festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall kein Fristverlängerungsantrag, sondern ein Antrag auf Energieabgabenvergütung vorliege. Mit dem in der Eingabe gleichzeitig formulierten Ersuchen um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Angaben sei klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der bereits übermittelte Antrag auf Vergütung noch ergänzt werden solle; dieses Ersuchen könne daher nicht so ausgelegt werden, dass damit eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung beantragt hätte werden sollen.

Soweit daher in der Berufung vorgebracht werde, dass der bis zum Ablauf der beantragten Frist beim Finanzamt eingereichte, vollständige Antrag nicht zurückgewiesen hätte werden dürften, gehe dies schon deshalb ins Leere, weil im gegenständlichen Fall ein Antrag auf Fristverlängerung nicht vorliege. Aber selbst dann, wenn man der Auffassung, dass ein solcher zur Einreichung des Vergütungsantrages gestellt worden sei, folgen wolle, wäre der Vorschrift des § 134 Abs. 2 BAO nicht genüge getan worden, weil einer Ermessensentscheidung im Sinne der genannten Bestimmung nur ein "begründeter Antrag" zugänglich sei. Das vorliegende Ersuchen um Fristerstreckung enthalte aber keine Begründung; unbegründete Anträge litten aber auch nicht an einem formellen Mangel, weshalb diesfalls nicht nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen sondern zwingend der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

Der Antrag enthalte keine der in § 2 Abs. 2 EnAbgVergG genannten Angaben, somit nicht einmal jene Angaben die zu den Minimalerfordernissen einer ordnungsgemäß ausgefüllten Steuererklärung gerechnet werden müssten. Es liege daher keine rechtzeitig eingebrachte Steuererklärung vor, zumal mit dem eingereichten Antrag vom es der Finanzbehörde nicht möglich gewesen sei, die Bemessungsgrundlagen für die Vergütung abzuschätzen oder diese gar zu berechnen. Vom unabhängigen Verwaltungssenat sei in ähnlichen Fällen entschieden worden, dass ein Steuererklärungsformular betreffend Energieabgabevergütung, welches keine ziffernmäßige Darstellung enthalte, nicht als Steuererklärung zu qualifizieren und daher zurückzuweisen sei.

Es sei aber auch kein Mängelbehebungsauftrag im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO zu erteilen gewesen, weil ein Formgebrechen im Sinne der genannten Bestimmung nicht vorliege; ein Anbringen, welches nicht die für eine Erklärung notwendigen Angaben aufweise, könne auch nicht mit einer Mängelbehebung saniert werden (Hinweis auf Stoll , BAO, 864).

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Vergütung vom keinerlei Angaben zu den Berechnungsgrundlagen bzw. zum Vergütungsbetrag enthalte, liege eben ein Anbringen, das die für eine Steuererklärung nach dem Energieabgabevergütungsgesetz notwendigen Angaben aufweise, nicht vor.

Weder das im vorliegenden Antrag gestellte Ersuchen um Fristverlängerung zur Mitteilung der Berechnungsgrundlagen bzw. des Vergütungsbetrages noch die Nachreichung der angesprochenen Angaben innerhalb der dafür beantragten Frist könne dazu führen, dass vom Vorliegen eines den Erfordernissen des Energieabgabenvergütungsgesetz entsprechenden, rechtzeitig eingebrachten Vergütungsantrages auszugehen sei.

Wegen des gänzlichen Fehlens der für die Durchführung eines Vergütungsverfahrens erforderlichen Angaben sei das Anbringen daher ohne Durchführung eines Mängelbehebungsauftrages von vornherein zurückzuweisen gewesen.

1.6.2. Mit dem zur hg. Zl. 2010/17/0054 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet ab.

Entscheidungswesentlich führte sie in ihrer Begründung aus, strittig sei, ob die Eingabe vom rechtzeitig eingebracht worden sei. Zur Beurteilung dieser Frage sei zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben eine Fristverlängerung möglich sei und bejahendenfalls, ob ein solcher Antrag rechtzeitig eingebracht worden sei. Nach § 134 BAO könnten die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert werden; die im Abs. 2 leg. cit. normierte Möglichkeit der Verlängerung bestehe nicht nur für die im Abs. 1 genannten Abgaben, sondern gelte für alle Abgabenerklärungsfristen, somit auch für Anträge auf Vergütung von Energieabgaben, sei doch in § 2 Abs. 2 Z. 1 EnAbgVergG der Abgabenerklärungscharakter dieser Anbringen ausdrücklich angeordnet.

Als Voraussetzung für die Verlängerbarkeit von Abgabenerklärungsfristen verlange § 134 Abs. 2 BAO jedoch einen begründeten Antrag.

Ein solcher Fristverlängerungsantrag liege jedoch nicht vor; beim Schreiben vom , mit welchem die Vergütung von Energieabgaben beantragt worden sei, handle es sich um ein Anbringen (Antrag auf Energieabgabenvergütung), das als Steuerklärung gedacht gewesen sei. Mit dem in dieser Eingabe formulierten Ersuchen um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Angaben sei klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der bereits übermittelte Antrag auf Vergütung noch ergänzt werden solle. Dieses Ersuchen könne daher nicht so ausgelegt werden, dass damit eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung beantragt worden sein solle. Für das Jahr 2002 sei die Frist für ein Vergütungsersuchen daher mit abgelaufen. In Ermangelung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages habe das Finanzamt zu Recht das Schreiben vom mit welchem unter Anschluss der im Antrag vom angekündigten Unterlagen (neuerlich) die Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe für das Jahr 2002 beantragt worden sei, als verspätet zurückgewiesen.

1.7. Die beschwerdeführende Partei bekämpft beide Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. Nach § 2 Abs. 2 Z. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (in der Folge: EnAbgVergG), BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2004, wird über Antrag des Vergütungsberechtigten je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 leg. cit. genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.

Den Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen regelt (unter anderem) § 85 BAO in der hier anzuwendenden Fassung durch BGBl. Nr. 660/1989.

Der zweite Absatz der erwähnten Bestimmung lautet wie folgt:

"(2) Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigten an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

Nach § 134 Abs. 1 BAO in der bis zum gültigen Fassung durch BGBl. I Nr. 99/2006 sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monats Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

Abs. 2 leg. cit. lautet wie folgt:

"(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen."

2.2. Ausschlaggebend für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdefälle ist die dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom beizumessende Bedeutung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur Ritz , Bundesabgabenordnung3, RZ 1 zu § 85) kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes.

Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei mit diesem Schreiben die Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2002 beantragen wollte; weil dieser Antrag jedoch keine ziffernmäßige Darstellungen und auch nicht die vom Gesetz geforderten Verbrauchsmengen und Umsatzzahlen enthielt, sei gleichzeitig um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Angaben ersucht worden.

Dieses als Steuererklärung zu wertende Anbringen habe jedoch nicht einmal jene Angaben enthalten, die zu den Minimalerfordernissen einer ordnungsgemäß ausgefüllten Steuererklärung gerechnet werden müssten, weshalb keine rechtzeitig eingebrachte Steuererklärung vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Hinblick auf seine Rechtsprechung (vgl. nur das auch von den Abgabenbehörden zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/15/0032 = VwSlg. 7712 F/2002 mit weiteren Nachweisen) die Ansicht, dass ein "Antrag" ohne die notwendigen Inhaltserfordernisse, also ein sogenannter "leerer Antrag" die Voraussetzungen eines "Antrages" nicht erfüllt. Ein solcher Antrag wird - wie die belangte Behörde dargelegt hat - in der Regel auch nicht verbesserbar im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO sein.

Unbestritten ist im hier zu entscheidenden Beschwerdefall, dass die von § 2 Abs. 2 Z. 1 EnAbgVergG geforderten inhaltlichen Mindestangaben in dem Anbringen vom nicht enthalten sind. Wenn die belangte Behörde somit in diesem Anbringen keinen tauglichen, fristwahrenden Antrag auf Energieabgabenrückvergütung gesehen hat, kann dem der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die bereits erwähnte Rechtsprechung nicht entgegen treten.

Ob tatsächlich ein der Verbesserung nicht zugänglicher Mangel der Eingabe vorliegt, kann jedoch aus den folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben: Läge ein der Verbesserung zugänglicher Mangel vor, so wäre dieser - ein fristsetzender Mängelbehebungsauftrag erging ja bisher nicht - jedenfalls durch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schreiben vom bzw. auch durch späteres Vorbringen der beschwerdeführenden Partei behoben, bzw. müsste ein das gesamte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei berücksichtigender Mängelbebungsauftrag ergehen. Die Fiktion einer Rücknahme des Antrages wäre jedenfalls - vor fruchtlosen Verstreichen einer Mängelbehebungsfrist - nicht eingetreten.

Wäre aber mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass ein nichtverbesserbarer Mangel vorliegt, wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die beschwerdeführende Partei eben mit der Begründung, dass ihr die notwendigen Unterlagen bisher noch fehlten, einen Antrag auf Fristverlängerung im Sinne des § 134 Abs. 2 BAO gestellt hat. Es erscheint nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, den Fristerstreckungsantrag nur als Vorbringen dahin zu interpretieren, dass der Antrag auf Energieabgabenrückvergütung erst näher ausgestaltet werden würde. Bei Zutreffen der Ansicht, wonach kein genügend substantiierter und verbesserungsfähiger Antrag auf Rückvergütung vorliege, kann das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Fristverlängerung in ihrem Anbringen vom sinnvoll nur als eigenständiger (rechtzeitiger) Antrag auf Fristverlängerung verstanden werden.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, besteht die im § 134 Abs. 2 BAO ermöglichte Verlängerung von Fristen generell für alle Abgabenerklärungsfristen (vgl. Ritz , aaO, RZ 4 zu § 134). Die beschwerdeführende Partei konnte sich daher grundsätzlich auf diese Bestimmung berufen.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Bestimmung des § 134 Abs. 2 BAO einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung verlangt. Ein derart begründeter Antrag sei jedoch nicht vorgelegen, weshalb ein derartiger Antrag (ohnedies) abzuweisen gewesen wäre.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Entscheidung über den Antrag jedenfalls bis zum Einlangen des Schriftsatzes vom durch die Abgabenbehörde nicht erfolgt ist, selbst wenn man in dem erstinstanzlichen Bescheid vom eine diesbezügliche negative Entscheidung erblicken wollte. Hat aber die Partei innerhalb der offenen Frist um Fristverlängerung für die Vorlage der Abgabenerklärung angesucht und ist ihr eine den Antrag abweisende Erledigung (in der zwingend eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen wäre) nicht zugekommen, kann sie mit der Zulässigkeit der Einreichung der Abgabenerklärung bis zu dem von ihr vorgeschlagenen Endtermin rechnen; sie ist unter diesen Voraussetzungen nicht säumig geworden (vgl. ähnlich Stoll BAO Kommentar, Band II, 1523).

Nach dem Vorgesagten war aber die Abgabenbehörde erster Instanz - gleich ob man in dem Anbringen der beschwerdeführenden Partei vom einen verbesserbaren oder einen unverbesserbaren Antrag sieht - gehalten, dieses Anbringen zusammen mit dem vom zu beurteilen. Die getrennte Zurückweisung des jeweiligen Anbringens führte daher zu einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzung.

2.3. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am