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Die Ermittlung der Lagezuschläge bzw Lageabstriche
Die gesetzliche Anordnung des § 16 Abs 3 MRG
In der OGH-Entscheidung vom , 5 Ob 170/18p, hatte sich der fünfte Senat erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der zulässige Lagezuschlag nach § 16 Abs 3 MRG zu berechnen ist, wenn keine unbebauten Vergleichsliegenschaften vorhanden sind und ob bei solchen Fallkonstruktionen auch Liegenschaften mit abbruchreifen, wertlosen Gebäuden als Vergleichsliegenschaften herangezogen werden dürfen. Die vorliegende Entscheidung wird zum Anlass genommen, um sich einigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe des Lagezuschlags zu widmen.
1. Ermittlung der Höhe des Lagezu- bzw -abschlags
Steht offenkundig fest, dass die Qualität der Lage (Wohnumgebung), in der sich die Wohnung befindet, aufgrund der konkreten Wohnlageeigenschaften besser oder schlechter ausgeprägt ist als die durchschnittliche Lage iSd § 2 Abs 3 RichtWG, ist die Höhe des zulässigen Lagezu- bzw -abschlags entsprechend den Anordnungen in § 16 Abs 3 MRG zu ermitteln. Neben der Voraussetzung der „Überdurchschnittlichkeit“ ist gemäß § 16 Abs 4 MRG für die Berücksichtigung eines Lagezuschlags auch die verbale Umschreibung der für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände in Sc...