Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
immo aktuell 1, Februar 2019, Seite 15

Kein Freibetrag für begünstigte Zwecke bei Einkünften aus beschränkter Steuerpflicht

immo aktuell 2019/4

§ 5 Z 6 KStG; § 23 KStG

Der Freibetrag gem § 23 Abs 1 KStG ist nur vom – nach Abzug der Sonderausgaben verbleibenden – unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er indessen für Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht gem § 21 Abs 2 und 3 KStG unterliegen.

Sachverhalt: Das Revisionsverfahren drehte sich um die Frage, ob der Freibetrag für begünstigte Zwecke gem § 23 KStG von – der beschränkten Steuerpflicht gem § 21 Abs 3 KStG unterliegenden – Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen abgezogen werden kann. Der Revisionswerber, ein gemeinnütziger Verein, erzielte in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 21 Abs 3 Z 1 KStG und beantragte, von diesen Einkünften den Freibetrag abzuziehen. Der VwGH versagte diesen Abzug.

Rechtliche Beurteilung: Körperschaften im Sinne des § 1 Abs 2 KStG 1988, die gem § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, können in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) sowohl ein der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegendes Einkommen (Teilsteuerpflicht) als auch der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 Z 3 KStG) unterliegende Eink...

Daten werden geladen...