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VwGH vom 27.01.2011, 2010/16/0150

VwGH vom 27.01.2011, 2010/16/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des B in C, vertreten durch Dr. Ingo Gutjahr, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gregor Mendelstrasse 54/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. FSRV/0110- W/09, betreffend Finanzvergehen der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 4 und 38 Abs. 1 lit. a FinStrG iVm § 11 Abs. 1 MinStG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde u.a. der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt gekennzeichnetes Gasöl (Heizöl) verbotswidrig verwendet zu haben, und zwar im Zeitraum von Februar 2006 bis insgesamt 102.141,51 Liter zum Betrieb seiner (näher bezeichneten) Fahrzeuge, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er habe hiedurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 4 FinStrG iVm § 11 MinStG unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und im Rückfall nach § 41 Abs. 1 FinStrG begangen und wurde hiefür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 15.000, - und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen bestraft. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 FinStrG wurde weiters auf die Strafe des Wertersatzes in der Höhe von EUR 88.760,97 erkannt und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit die Wertersatzstrafe in der Dauer von 89 Tagen festgesetzt. Weiters verpflichtete die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und des allfälligen Vollzuges.

Gegen dieses Erkenntnis, und zwar ausdrücklich nur "gegen die Höhe der Strafe und des Wertersatzes", erhob der Beschwerdeführer Berufung; er lege dazu "folgenden Sachverhalt offen:

Ich bin nach ca. 9 Monaten Krankenstand nunmehr in der Betreuung des AMS; parallel dazu wurde vom befundenden Arzt der Nö. GKK eine vorzeitige krankheitsbedingte Frühpensionierung in Aussicht gestellt.

Ich ersuche um entsprechende niedrige Festsetzung der Strafe und des Wertersatzes.

Ich ersuche um stattgebende Erledigung dieses Ratenansuchens."

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über diese Berufung wie folgt ab:

"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der rechtskräftige Schuldausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert. Die Geldstrafe in Höhe von 15.000, - EUR und die zugehörige Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bleiben unverändert.

Die Wertersatzstrafe wird in Höhe von 83.912,78 EUR (statt bisher 88.760,97 EUR) und die zugehörige Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 84 Tagen (statt bisher 89 Tagen) neu festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit.a FinStrG werden die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 363, - EUR und die allfälligen Strafvollzugskosten gemäß § 185 Abs. 1 lit. d FinStrG auferlegt."

Begründend erwog die belangte Behörde nach Darlegung des Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde erster Instanz, am habe in Anwesenheit des Beschwerdeführers die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden. Dabei habe dieser zu seinen persönlichen Verhältnissen ausgeführt, dass er nunmehr in vorläufiger Erwerbsunfähigkeitspension wäre und seine monatliche Nettopension EUR 670,51 betragen würde. Für ein mit EUR 150.000, - kreditfinanziertes Einfamilienhaus wären bei der Bank derzeit noch EUR 113.000, - offen. Die hinterzogenen Abgaben zahlte er in Monatsraten von EUR 250, - an das Zollamt ab. Früher erbrachte Alimentationszahlungen für seine Kinder wären jetzt finanziell nicht mehr möglich. Zur Sache selbst sei der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen Verantwortungen geblieben und habe sich bereit erklärt, die Strafe im Sozialdienst abzuarbeiten.

Nach weiterer Darlegung des dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes und Zitierung der "relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen" erwog die belangte Behörde:

"Die Bestrafung wegen eines Finanzvergehens weist immer 2 Komponenten auf, nämlich den Schuldspruch und die daran geknüpfte Auferlegung (einer oder mehrerer) Strafen. Mit dem Schuldspruch wird dem Beschuldigten die Verwirklichung eines vom Gesetz umschriebenen objektiven und subjektiven Tatbildes angelastet und mit dem Strafausspruch aufgrund dessen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe zugemessen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit der Berufung vom nur die Höhe der Strafen bekämpft, sodass bezüglich des Schuldspruches

Teilrechtskraft eingetreten ist ... Daher ist der Berufungssenat

an die im Erkenntnis des Spruchsenates festgestellten Fakten und die rechtliche Folgerung, dass der Beschwerdeführer das Finanzvergehen der vorsätzlichen, gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 4, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und 11 MinStG mit 102.141,51 Liter steuerbegünstigtem Gasöl begangen hat, bereits gebunden und hat dies hier nicht mehr zu diskutieren.

Bezüglich der Höhe der Geldstrafe ist zunächst auf die Besonderheit hinzuweisen, dass § 11 Abs. 3 MinStG bei vorsätzlicher Mineralölsteuerhinterziehung mit gekennzeichnetem Gasöl eine Mindeststrafe von 2.000 EUR vorsieht, während die Höchststrafe sich nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit dem Zweifachen des Verkürzungsbetrages, d.i. im vorliegenden Fall der Betrag 23.186,13 EUR, welche beim Vorliegen der gewerbsmäßigen Begehung gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG auf das Dreifache erhöht ist, richtet. Zudem konnte der Spruchsenat noch von der Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG Gebrauch machen, da der Beschwerdeführer Finanzvorstrafen vom (Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG), (Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1995 bis 1998), (Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatzsteuer 1998) und (Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001) mit vollzogenen bzw. teilvollzogenen Geldstrafen aufweist. Somit reicht der Strafrahmen (vgl. die Stellungnahme des Amtsbeauftragten des Zollamtes vom ) von 2.000, - EUR bis 104.337,58 EUR. Diesen gesetzlichen Strafrahmen hat der Spruchsenat mit der verhängten Geldstrafe von 15.000, - EUR zu 14,38 % ausgeschöpft. Damit bewegt sich das Strafausmaß schon am unteren Randbereich der üblichen Judikatur, sodass der Berufungssenat eine weitere Absenkung der Geldstrafe insbesondere in Hinblick auf den generalpräventiven Aspekt einer Bestrafung, wonach diese die Allgemeinheit vor der Begehung solcher, noch dazu schwer entdeckbarer Delikte abhalten soll, nicht vornimmt. Auch die vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vom dargestellte angespannte wirtschaftliche und persönliche Situation und die gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG abzuwägenden Milderungs- und Erschwerungsgründe vermögen keine für den Beschwerdeführer noch mildere Bestrafung gerechtfertigt erscheinen lassen. Mildernd war für den Beschwerdeführer zu werten das geständige Verhalten, erschwerend hingegen die Fortsetzung der Taten über einen längeren Zeitraum und die zumindest in einem Fall erfolgte Anstiftung einer anderen Person zur verbotswidrigen Verwendung von Heizöl. Nicht als erschwerend zu werten ist hingegen gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG das Vorliegen von Finanzvorstrafen, da dieser Umstand schon über § 41 FinStrG die Strafdrohung mitbestimmt.

Bezüglich der Höhe der Wertersatzstrafe ist zu beachten, dass sie sich gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 FinStrG aus dem gemeinen Wert, d. i. der zum relevanten Zeitpunkt bestehende Handelswert der Ware, für die der Verfall nicht (mehr) vollzogen werden kann, ergibt. Das bezieht sich auf jene Waren, mit denen das Finanzvergehen ausgeführt wurde, also im gegenständlichen Fall auf das rot gefärbte Heizöl und nicht etwa auf den ungefärbten Dieselkraftstoff, dessen Verwendung zum Betrieb der Fahrzeuge völlig legal wäre. Daher ist der im Erkenntnis des Spruchsenats angeführte Wert von 88.760,97 EUR zu verringern, weil für die Berechnung dieses Wertersatzbetrages verfehlt der Literpreis des Treibstoffdiesels in der betroffenen Zeit, nämlich 0,869 EUR/Liter herangezogen wurde, während sich aus den Buchhaltungsunterlagen des Tankstellenpächters für das konsumierte Ofenöl etwas niedrigere Werte ergeben. Der Literpreis für das Ofenöl beträgt während des gegenständlichen Zeitraumes meist 0,83 EUR/Liter, es treten manchmal auch niedrigere (bis 0,69 EUR/Liter) und höhere Werte (bis 0,85 EUR/Liter) auf. Die genaue Auswertung der Buchhaltungsunterlagen der Tankstelle bzw. der Kassabons ergibt gemäß nachfolgender Tabelle den gemeinen Wert der gesamten Heizdieselmenge von 102.141,51 Liter und damit den Wertersatz in Höhe von 83.912,78 EUR, auf welchen die Wertersatzstrafe spruchgemäß zu verringern war. Dass man den Wertersatz für die im Juni 2007 aufgegriffene Menge nicht dem H, sondern dem Beschwerdeführer auferlegt, ist auch für den Berufungssenat nachvollziehbar, da letzterer für diese Menge der Anstiftungstäter ist, im Übrigen ist es auch seine Verantwortung, dass diese abgefüllte Menge unbefugt der Beschlagnahme entzogen wurde.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Ausgaben für Ofenöl in Euro
Summe
83912,78

Mit der Herabsetzung des Wertersatzes war auch die an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, wobei der Berufungssenat die vom Spruchsenat angewandten Relationen zwischen Geldbeträgen und Zeiträumen (ungefähr) beibehalten hat. Von der Anwendung von § 19 Abs. 5 FinStrG einer nur teilweisen Auferlegung des Wertersatzes hat der Berufungssenat nicht Gebrauch gemacht. Denn diese Bestimmung nennt als Voraussetzung, dass ein Missverhältnis in objektiver oder subjektiver Hinsicht vorliegen müsste. Bedenkt man nun, dass beim Gesamtwert 83.912,78 EUR der inkriminierten Heizölmenge eine Abgabenhinterziehung in Gesamthöhe von 23.186,13 EUR erfolgte, liegt das objektive Missverhältnis nicht vor. Aber auch in subjektiver Hinsicht liegt es nicht vor in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte gewerbsmäßig und als Rückfallstäter tätig war und eine starke Neigung zur Begehung von Finanzdelikten ersichtlich wurde, wobei er darüber hinaus in zumindest einem Fall Anstiftungstäter war.

Bezüglich des Kostenausspruches ist festzuhalten, dass die Verfahrenskosten pauschal gemäß der zitierten Gesetzesstelle mit 10 % der verhängten Gelstrafe, höchstens aber mit 363, - EUR aufzuerlegen sind. Neben dieser Kostenauferlegung kann es gemäß lit.d dieser Bestimmung bei Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Auferlegung der Vollzugskosten kommen, was aber im Rahmen des Strafverfahrens nur programmatisch festzustellen und erst bei tatsächlichem Vollzug mit einem eigenen Bescheid festzusetzen ist.

Das 'Abarbeiten' von Strafen im Sozialdienst ist im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass ein Ratenansuchen an das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt zu richten wäre und ein Abspruch darüber nicht Sache der vorliegenden Berufungsentscheidung ist."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Bemessung der Strafe nach § 23 Abs. 3 FinStrG sowie des Wertersatzes nach § 19 Abs. 5 leg. cit. verletzt; er beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer darin, nach geraumer Zeit der Betreuung durch das AMS sei "nunmehr" die Pensionierung infolge von Krankheitsgründen, die eine Ausübung des Berufes unmöglich machten, ausgesprochen worden. Entsprechend der vorläufigen Berechnung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sei von einer Nettopensionshöhe von EUR 800, - auszugehen. Ein Dazuverdienen sei einerseits aus rechtlichen Gründen und andererseits auf Grund des fortgeschrittenen Krankheitsstadiums nicht möglich, sodass eine Erhöhung dieser verfügbaren Geldmittel nicht realistisch sei. Des Weiteren entstünden ihm auf Grund seiner Krankheit noch Kosten in Form von Behandlungen, die nicht seitens des Sozialversicherungsträgers gedeckt würden.

An weiteren finanziellen monatlichen Belastungen seien Alimentationszahlungen für die beiden minderjährigen Kinder aktenkundig; in dieser Causa seien Verfahren ob der Höhe der Zahlungen gerichtlich anhängig, da eine Reduktion der monatlich bislang mit EUR 500, - festgesetzten Unterhaltszahlungen beantragt worden sei. Die dem Finanzamt geleisteten Ratenzahlungen für Nachzahlungen aus dem abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren seien als bei der belangten Behörde durchaus aktenkundig zu bezeichnen und beliefen sich auf weitere EUR 250, - monatlich. Diese Sachverhalte, die in der Berufung hinreichend dokumentiert worden seien, würden bei der Bemessung der Strafen des Wertersatzes nicht ausreichend gewürdigt. Nach den Grundzügen der österreichischen Rechtsordnung sei bei jeder Strafzumessung auf die persönlichen Umstände des zu Bestrafenden Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hätte auch auf Grund der bereits in der Berufung relevierten Umstände § 19 Abs. 5 FinStrG angewendet werden müssen.

§ 19 FinStrG trifft Bestimmungen über die Strafe des Wertersatzes. Nach seinem Abs. 5 ist, wenn der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde, von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.

§ 23 FinStrG trifft Bestimmungen über die Strafbemessung sowie über die Anrechnung der Vorhaft. Nach seinem Abs. 3 sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/14/0077, mwN).

In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom ).

Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, der Beschwerdeführer stehe "nunmehr" im Genuss einer Berufsunfähigkeitspension, zeigt er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere eine Unrichtigkeit der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Einkommensverhältnisse nicht auf, ging diese doch - im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am - in unbedenklicher Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer noch nicht in Pension sei. Offensichtlich erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretene Umstände stellen dagegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen dar.

Gleiches gilt für die von der Beschwerde ins Treffen geführten Kosten einer Krankenbehandlung, von denen im Berufungsverfahren nicht die Rede war und bezüglich derer in Ansehung der Angaben des Beschwerdeführers über seine persönlichen Verhältnisse gegenüber der belangten Behörde auch nicht der Vorwurf erhoben werden kann, (amtswegige) Erhebungen unterlassen zu haben (vgl. die in Fellner , Kommentar zum Finanzstrafgesetz Band I, unter Rz. 14 zu § 23 FinStrG zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).

Soweit die Beschwerde im Weiteren finanzielle monatliche Belastungen durch Alimentationszahlungen für die beiden minderjährigen Kinder ins Treffen führt, handelt es sich hiebei um einen Umstand, den die belangte Behörde offensichtlich in ihre Ermessensübung zur Strafbemessung miteinbezog, gab sie doch im angefochtenen Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom über - schon damals nicht mehr erbrachte - Alimentationszahlungen für seine Kinder ausdrücklich wieder und fasste u.a. dies als unter dem Aspekt einer "angespannten wirtschaftlichen und persönlichen Situation" zusammen.

Die von der Beschwerde letztlich ins Treffen geführten "Ratenzahlungen für Nachzahlungen aus dem abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren" betreffen dagegen nicht die "persönlichen Verhältnisse" im Sinn des § 23 Abs. 3 FinStrG: Unter solchen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters unter Berücksichtigung dessen gesetzlicher Sorgepflichten zu verstehen; die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen, und zwar unter Bedacht sowohl auf sonstige unmittelbar für die Lebenshaltung erforderliche Zahlungsverpflichtungen als auch auf potentielle Verdienstmöglichkeiten (vgl. wiederum die in Fellner , aaO, unter Rz. 14 zu § 23 FinStrG zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; zu den Begriffen der "persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" iSd § 19 Abs. 2 StGB vgl. Lässig in WK StGB2, Rz. 17 zu § 19, sowie Fabrizy , MKK StGB10, Rz. 6 zu § 19).

Unter Zugrundelegung dessen handelt es sich bei dem ins Treffen geführten Abgabenrückstand, mag dieser nunmehr auch laufend in Raten abzustatten sein, nicht um eine unmittelbar für die laufende Lebensführung erforderliche, d.h. mit dieser konnexe Zahlungsverpflichtung, zumal sonst immer dann, wenn während des Finanzstrafverfahrens noch der verkürzte Abgabenbetrag offen ist, sich dies immer strafmindernd zu Buche schlagen müsste.

Die belangte Behörde hatte daher im Rahmen ihrer Ermessensübung zur Strafbemessung nicht darauf Bedacht zu nehmen.

Soweit die Beschwerde schließlich meint, "(d)arüber hinaus hätte (offenbar zu ergänzen: die belangte Behörde) auch auf Grund der bereits in der Berufung relevierten Umstände den § 19 Abs. 5 FinStrG anwenden müssen", zeigt auch dieses kursorische Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Denn nach der zitierten Bestimmung ist von der Auferlegung des Wertersatzes oder Wertersatzanteiles ganz oder teilweise nur dann abzusehen, wenn diese zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde. Wie der eingangs wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, nahm die belangte Behörde von der Anwendung dieser Bestimmung unter Bedachtnahme darauf Abstand, dass bei einem Gesamtwert der inkriminierten Heizölmenge von EUR 83.912,78 eine Abgabenhinterziehung in Gesamthöhe von EUR 23.186,13 erfolgt sei, womit das objektive Missverhältnis nicht vorgelegen sei. Ein solches liege auch nicht in subjektiver Hinsicht vor, weil der Beschuldigte gewerbsmäßig und als Rückfallstäter tätig gewesen sei, eine starke Neigung zur Begehung von Finanzdelikten ersichtlich geworden sei und er darüber hinaus in zumindest einem Fall Anstiftungstäter gewesen sei.

Allein daraus erhellt, dass die belangte Behörde entgegen der Darstellung der Beschwerde sehr wohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 5 FinStrG prüfte, diese jedoch für nicht erfüllt ansah. Der Beurteilung der belangten Behörde im Grunde des § 19 Abs. 5 FinStrG vermag der Verwaltungsgerichtshof schließlich ebenfalls nicht entgegen zu treten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am